Offe­ner Brief des BN zum The­ma Wiesent-Kanusport

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Offe­ner Brief an

  • Regie­rung von Ober­fran­ken: Frau Regie­rungs­prä­si­den­tin Heid­run Piwernetz
  • Land­rats­amt Forch­heim: Herrn Land­rat Dr. Her­mann Ulm
  • Baye­ri­sches Staats­mi­ni­ste­ri­um für Umwelt und Ver­brau­cher­schutz: Herrn Staats­mi­ni­ster Dr. Mar­cel Huber

Kanu­sai­son Mai bis Juni 2018: BUND Natur­schutz Kreis­grup­pe Forch­heim zieht Bilanz

Ein­lei­tung und Rückblick

Für alle Boots­fah­rer auf der Wie­sent gilt die so genann­te Ver­ord­nung der Regie­rung von Ober­fran­ken über die Rege­lung des Gemein­ge­brauchs an der Wie­sent und ihrer Neben­ge­wäs­ser (Link zum PDF) vom 11. Mai 2005, geän­dert durch Ver­ord­nung vom 9. April 2008. (vgl. Anhang: Link 1). Zusätz­lich regelt noch eine Schiff­fahrts­ge­neh­mi­gung des Land­rats­am­tes Forch­heim den Kanu­be­trieb für die kom­mer­zi­el­len Anbie­ter. Die Bund Natur­schutz Kreis­grup­pe Forch­heim hat­te vor der Ver­län­ge­rung der Schiff­fahrts­ge­neh­mi­gung (betrifft nur den gewerb­li­chen Kanu­be­trieb) durch das Land­rats­amt Forch­heim für wei­te­re 3 Jah­re, bereits vor dem Beginn der Kanu­sai­son am 1. Mai dar­um gebe­ten, den Beginn der Kanu­sai­son auf den 15. Juni 2018 zu ver­le­gen, um damit beson­ders die Vogel­brut­zei­ten und den euro­pä­isch ver­an­ker­ten Schutz der Wie­sent als Flo­ra Fau­na Habi­tat (FFH) –Gebiet zu gewährleisten.

Schiff­fahrts­ge­neh­mi­gung des Land­rats­am­tes Forchheim

Im Rah­men der Schiff­fahrts­ge­neh­mi­gung wur­de neben den Fahr­zei­ten, der Kenn­zeich­nungs­pflicht der Boo­te und einer Hoch­was­ser­re­ge­lung auch eine Nied­rig­was­ser­re­ge­lung fest­ge­setzt. Die­se Rege­lung legt fest, dass ab einem Pegel­stand der Wie­sent (Messtel­le Mug­gen­dorf) unter 125cm in den Mona­ten Mai und Juni kei­ne Stech­pad­del, son­dern nur Dop­pel­pad­del ver­wen­det wer­den dür­fen. Unter einem Pegel­stand von 120cm dür­fen in den Mona­ten Mai und Juni nur noch geführ­te Tou­ren erfol­gen, das bedeu­tet, dass das gewerb­li­che Kanu­fah­ren nur mit einer „fach­kun­di­gen“ Beglei­tung durch die Kanu­ver­lei­her zuläs­sig ist. Unter einem Pegel­stand von 115cm besteht ein abso­lu­tes Befah­rungs­ver­bot, das für die gesam­te Sai­son gilt. Für die Pegel­hö­hen ist jeweils der Mit­tel­wert des Vor­ta­ges aus­schlag­ge­bend. Wir erin­nern an die­ser Stel­le kurz noch ein­mal an die Bedeu­tung der Wie­sent als FFH-Gebiet und an den Sta­tus des Natu­ra 2000 FFH-Gebie­tes 6233–371 „Wie­sent­tal mit Sei­ten­tä­lern“. Die Regie­rung von Ober­fran­ken weist in dem Falt­blatt „Natur­er­be Bay­ern, Natu­ra 2000, FFH-Gebiet 6233–371“ dar­auf hin: (…) „Bech­stein­fle­der­maus, Bach­neun­au­ge, Eis­vo­gel und vie­le wei­te­re gefähr­de­te Arten – es wür­de den Rah­men die­ses Falt­blatts spren­gen, woll­te man sie alle auf­zäh­len. Soviel steht jedoch fest: das Wie­sent­tal ist eine der schön­sten und arten­reich­sten Fluss­land­schaf­ten unse­rer baye­ri­schen Hei­mat, die zu erhal­ten unser aller Anstren­gung erfordert.“

Fazit der BN Kreis­grup­pe Forch­heim für die Mona­te Mai bis Juni 2018

In den letz­ten zwei Mona­ten haben zahl­rei­che Bege­hun­gen und Gesprä­che mit Kanu­fah­rern, die Tou­ren über die kom­mer­zi­el­len Anbie­ter gebucht haben, aber eine ernüch­tern­de Bilanz hin­ter­las­sen. Das Fazit der BN Kreis­grup­pe Forch­heim lau­tet: Die Schiff­fahrts­ver­ord­nung wird miss­ach­tet und igno­riert! Der Pati­ent Wie­sent liegt auf der Inten­siv­sta­ti­on! Ein Kol­laps ist nur noch eine Fra­ge der Zeit!

Dar­über hin­aus kann nicht nach­voll­zo­gen wer­den, wie die Vor­ga­ben der Schiff­fahrts­ver­ord­nung umge­setzt wer­den sol­len. Im Fol­gen­den wer­den die Punk­te unse­rer Bilanz aufgelistet:

Befah­run­gen dür­fen ab einem Pegel­stand unter 120cm nur mit „fach­kun­di­ger“ Beglei­tung durch­ge­führt wer­den. Es ist völ­lig unklar, wel­che „Fach­kennt­nis­se“ hier die Beglei­tung der Tou­ri­sten zu einem „fach­kun­di­gen Beglei­ter“ wer­den las­sen. Die Idee, dass eine Begleit­per­son dar­auf ach­tet, dass nicht gegen das Ufer gefah­ren oder an nicht erlaub­ten Stel­len aus­ge­stie­gen wird, ist natür­lich posi­tiv zu begrü­ßen und nach­voll­zieh­bar. Hat die fach­kun­di­ge Begleit­per­son aber auch die arten­schutz­recht­li­chen Kennt­nis­se über Brut­plät­ze bzw. Brut­zei­ten und trifft sie im Ernst­fall auch die Ent­schei­dung, eine Fahrt abzu­bre­chen oder gar nicht anzu­tre­ten, wenn bei­spiels­wei­se durch ein dau­er­haft stö­ren­des Vor­bei­fah­ren die jun­ge Eis­vo­gel­po­pu­la­ti­on von den Eltern­vö­geln nicht gefüt­tert wer­den kann und daher ein­geht? Wel­che Kon­se­quen­zen und Maß­nah­men trifft die Begleit­per­son, wenn sich Teil­neh­mer nicht an die Regeln hal­ten? Ein Ver­stoß gegen Regeln kann näm­lich auch recht­li­che Kon­se­quen­zen (Buß­geld bis zu 5000 EUR) nach sich ziehen.

Der BN for­dert daher: Es muss für alle klar erkenn­bar sein, wel­che Sach- und Fach­kennt­nis­se eine Begleit­per­son haben muss. Der Sta­tus der Begleit­per­son muss auch recht­lich über­zeu­gend dar­ge­stellt wer­den kön­nen. Außer­dem sehen wir einen Inter­es­sens­kon­flikt: Die Begleit­per­so­nen sind bei den Kanu­ver­lei­hern ange­stellt und wer­den mit hoher Wahr­schein­lich kei­ne Ver­stö­ße ahn­den oder wei­ter­mel­den. Daher besteht kei­ne Rechts­si­cher­heit in Bezug auf die Durch­set­zung und kon­se­quen­te Anwen­dung der recht­li­chen Vor­ga­ben. In der Kon­se­quenz müss­ten unab­hän­gi­ge und dafür von behörd­li­cher Sei­te geschul­te Begleit­per­so­nen ein­ge­setzt werden.

Bei Gesprä­chen mit Kanu­tou­ri­sten (die Gele­gen­heit ergab sich bei Umstiegs­stel­len) wur­de uns mit­ge­teilt, dass es zwar eine Ein­wei­sung von Sei­ten der Kanu­be­trei­ber hin­sicht­lich seich­ter Stel­len und des rich­ti­gen Ver­hal­tens auf dem Fluss gege­ben habe (z.B. kein Aus­stieg an nicht erlaub­ten Stel­len), die Tou­ri­sten aber in der Pra­xis die­se Vor­ga­ben nur schwer umset­zen konnten.

Hier eini­ge Beobachtungen:

Man kann beim Fah­ren gar nicht erken­nen, nach wel­cher Kur­ve oder nach wel­chem Gebüsch eine seich­te Stel­le kommt, um zu reagie­ren. Manch­mal müs­sen Kanu­fah­rer im Fluss aus­stei­gen und die Boo­te bis zu einer tie­fe­ren Stel­le zie­hen. Man hält sich am Ufer fest, um auf die ande­ren zu warten.“

Mit dem Pad­del wird geprüft, wie tief der Fluss an die­ser Stel­le ist. Eini­ge Kanu­fah­rer (Tages­tou­ri­sten) tei­len uns auch mit, dass sie nicht die Wie­sent befah­ren hät­ten bzw. zu einem spä­te­ren Zeit­punkt gefah­ren wären, wenn sie gewusst hät­ten, dass hier eigent­lich alles streng geschützt sei.

Eigent­lich dür­fen wir fah­ren wie wir wol­len. Eine Begleit­per­son brau­chen wir doch gar nicht. Wozu denn?

(Anmer­kung: Die­se Rück­mel­dung eines Tou­ri­sten bei der Umtra­ge­stel­le in Mug­gen­dorf wur­de z.B. bei einem Was­ser­stand von unter 120cm auf­ge­nom­men und zeigt deut­lich, dass die kom­mer­zi­el­len Anbie­ter, beson­ders an Wochen­en­den mit hohem Betrieb, gar nicht das Per­so­nal haben, um die Kanu­fah­rer mit Begleit­per­so­nen los­fah­ren zu las­sen. Trotz­dem wur­de der Fluss in die­ser Zeit befah­ren. Dies ist ein kla­rer Ver­stoß gegen die Schiff­fahrts­ge­neh­mi­gung! Der jewei­li­ge kom­mer­zi­el­le Anbie­ter trägt hier­für die Verantwortung.)

Der BN for­dert daher: Die behörd­li­che Ver­ord­nun­gen muss umge­setzt und durch­ge­setzt wer­den. An die­ser Stel­le ist uns fol­gen­de Erklä­rung sehr wich­tig: Die Mehr­zahl der Tou­ri­sten kann die Vor­ga­ben in der Pra­xis gar nicht umset­zen. Wir machen die­sen Tou­ri­sten daher auch kei­nen Vor­wurf, da sie auf die „Vor­ga­ben“ der kom­mer­zi­el­len Kanu­ver­lei­her ver­trau­en müssen.

Stechpaddel

Stech­pad­del

Es gibt auch Ver­stö­ße gegen die Vor­ga­be, ab einem Pegel­stand unter 125cm nur noch Dop­pel­pad­del statt Stech­pad­del an die Kanu­mie­ter aus­zu­ge­ben. Man begrün­det die­se Vor­ga­be damit, dass damit die Unter­was­ser­ve­ge­ta­ti­on bes­ser geschützt wer­de, da mit einem Dop­pel­pad­del nicht so tief ins Was­ser ein­ge­taucht wer­de. Im Anhang wird eine Bild­auf­nah­me zei­gen (sie­he neben­ste­hen­des Foto), dass bei einem Pegel­stand von 119cm trotz­dem Stech­pad­del von den Betrei­bern an die Kanu­mie­ter aus­ge­ge­ben wor­den sind. Wir erin­nern an die TV-Inter­views (zb. in der ARD-Media­thek) im Baye­ri­schen Rund­funk, in denen eini­ge Kanu­be­trei­ber ver­sucht haben, öffent­lich­keits­wirk­sam die Vor­tei­le der Dop­pel­pad­del dar­zu­stel­len. Die TV-Inter­views zei­gen deut­lich, dass die Öffent­lich­keit mit die­sen Aus­sa­gen bewusst getäuscht wor­den ist!

Der BN for­dert daher: Wir müs­sen lei­der erken­nen, dass die finan­zi­el­len Inter­es­sen gegen­über den Vor­ga­ben des Arten­schut­zes im euro­pä­isch geschütz­ten FFH-Gebiet der Wie­sent über­wie­gen. Ein Beginn der Kanu­sai­son erst ab dem 15. Juni für die näch­ste Sai­son ist wei­ter­hin eine unse­rer zen­tra­len Forderungen.

Laut Schiff­fahrts­ver­ord­nung gibt es ins­ge­samt für alle drei kom­mer­zi­el­len Anbie­ter eine Ober­gren­ze für Boots­fahr­ten pro Tag. Im Monat Mai ins­ge­samt 100 Fahr­ten, im Monat Juni ins­ge­samt 120 Fahr­ten. So wur­den an einem Wochen­en­de allein bei einem Anbie­ter 300 zah­len­de Kanu­tou­ri­sten beob­ach­tet. Die­se Rech­nung kann nicht auf­ge­hen und zeigt einen wei­te­ren gra­vie­ren­den Ver­stoß gegen die behörd­li­chen Vorgaben.

Stehpaddel

Steh­pad­del

Die Schiff­fahrts­ver­ord­nung betrifft nur die kom­mer­zi­el­len Anbie­ter. Im gesam­ten Ver­lauf der Sai­son zwi­schen Mai und Juni haben pri­va­te Kanu­fah­rer trotz­dem den Fluss an nicht erlaub­ten Stel­len ver­las­sen und auch die Wie­sent mit Steh­pad­deln befah­ren (sie­he neben­ste­hen­des Foto). Es gilt ein Ver­bot für die gesam­te Saison!

Der BN for­dert daher: Die gesam­ten Vor­ga­ben sind so kon­stru­iert, dass die recht­li­che Umset­zung gar nicht mög­lich ist. Uns ist trotz der hier beschrie­be­nen Ver­stö­ße noch kei­ne ein­zi­ge Aus­spra­che eines Buß­gel­des (vgl. Ver­hal­tens­re­geln Fluss­erleb­nis Wie­sent, PDF-Datei) bekannt.

Gesamt­fa­zit

Die euro­pä­isch ver­an­ker­ten und gesetz­li­chen Vor­ga­ben, das Öko­sy­stem Wie­sent in sei­nem guten Erhal­tungs­zu­stand zu bewah­ren und zu sichern wer­den igno­riert und unter­lau­fen (Euro­päi­sche Was­ser­rah­men­richt­li­nie). Wir sind Bür­ge­rin­nen und Bür­ger eines Rechts­staa­tes, und ver­trau­en auf die Recht­staat­lich­keit. Die Recht­staat­lich­keit ist aber nicht mehr gewähr­lei­stet, wenn vor­her „heiß“ dis­ku­tier­te Inter­es­sen und Argu­men­te bei die­sem sehr sen­si­blen The­men­ge­biet in Ver­ord­nun­gen ein­flie­ßen, die dann von behörd­li­cher Sei­te ver­öf­fent­licht aber nicht durch­ge­setzt werden.

Wir bit­ten abschlie­ßend alle ver­ant­wort­li­chen und betei­lig­ten Behör­den um eine zügi­ge Stel­lung­nah­me. Dar­über hin­aus besteht sicher­lich auch ein öffent­li­ches Inter­es­se im Hin­blick auf die kon­kre­ten Maß­nah­men und Unter­su­chungs­in­hal­te und Zie­le der anste­hen­den arten­schutz­recht­li­chen Prüfung.

Mit freund­li­chen Grüßen
Dr. Ulrich Buch­holz, 1. Vor­stand der BN Kreis­grup­pe Forch­heim e.V.