ERH: Gesund­heits­amt weist auf Digi­ta­les Mel­de­ver­fah­ren zur ein­rich­tungs­be­zo­ge­nen Impf­pflicht hin

Symbolbild Corona Mundschutz

Aktu­el­le Infor­ma­tio­nen aus dem Gesundheitsamt 

Ab dem 16. März 2022 sind in Bay­ern medi­zi­ni­sche und pfle­ge­ri­sche Ein­rich­tun­gen und Unter­neh­men zum Schutz von gefähr­de­ten Per­so­nen­grup­pen laut dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz dazu ver­pflich­tet, ihr zustän­di­ges Gesund­heits­amt über bei ihnen täti­ge Per­so­nen, die weder als voll­stän­dig geimpft noch als gene­sen gel­ten, zu benach­rich­ti­gen. Das gilt nicht, wenn die­se über ein ärzt­li­ches Attest ver­fü­gen, dass sie aus medi­zi­ni­schen Grün­den nicht gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft wer­den kön­nen. Dar­über hat das Staat­li­che Gesund­heits­amt Erlan­gen Betrie­be und Ein­rich­tun­gen in sei­ner Zustän­dig­keit infor­miert. Für die Mel­dun­gen stellt das Staats­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge bay­ern­weit ein Mel­de­por­tal (Bay­Im­Na) zur Ver­fü­gung. Die­ses soll ab Mon­tag­nach­mit­tag (14.03.2022) unter https://​www​.stmgp​.bay​ern​.de/​c​o​r​o​n​a​v​i​r​u​s​/​i​m​p​f​m​e​l​d​u​ng/ frei­ge­schal­tet sein. Das Gesund­heits­amt bit­tet Betrie­be, das Online­for­mu­lar für die Mel­dun­gen bevor­zugt zu nut­zen. Nur in Aus­nah­me­fäl­len kann alter­na­tiv eine posta­li­sche Ersatz­mit­tei­lung erfolgen.

Gene­se­nen­nach­weis: Zer­ti­fi­ka­te aus der Apotheke

Einen Gene­se­nen­nach­weis erhal­ten alle Per­so­nen, die labor­dia­gno­stisch mit­tels Nukle­in­säu­re­nach­weis nach­ge­wie­sen eine Infek­ti­on mit SARS-CoV‑2 durch­ge­macht haben. Das Gesund­heits­amt aus­ge­stell­te Qua­ran­tä­ne- oder Iso­la­ti­ons­be­schei­ni­gung kann von Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern nach Been­di­gung der Qua­ran­tä­ne beim Gesund­heits­amt per E‑Mail oder per Kon­takt­for­mu­lar über die Web­sei­te des Gesund­heits­amts ange­for­dert wer­den und dient zur Vor­la­ge beim Arbeit­ge­ber. Mit die­ser Beschei­ni­gung kön­nen Apo­the­ken ein Gene­se­nen-Zer­ti­fi­kat aus­stel­len. wer­den. Dies ist aller­dings nicht zwin­gend not­wen­dig: In den mei­sten Fäl­len reicht für die Aus­stel­lung eines Gene­se­nen-Zer­ti­fi­kats die Vor­la­ge eines posi­ti­ven PCR-Tests. Der Gene­sen­nen­sta­tus greift 28 Tage nach dem ersten posi­ti­vem PCR Test ist läng­stens 90 Tage danach gül­tig. Die fach­li­chen Vor­ga­ben bezie­hen sich hier haupt­säch­lich auf unge­impf­te Per­so­nen, nicht auf Per­so­nen, die vor oder nach der Imp­fung eine Infek­ti­on durch­ge­stan­den haben

Da bun­des­weit die Inzi­den­zen wie­der anstei­gen, bit­tet das Gesund­heits­amt, sich trotz aller Locke­run­gen wei­ter­hin umsich­tig zu ver­hal­ten. Infor­ma­tio­nen zu Iso­la­ti­on & Qua­ran­tä­ne und was bei posi­ti­ven Test­ergeb­nis­sen zu tun ist gibt es online unter https://​www​.erlan​gen​-hoech​stadt​.de/​a​k​t​u​e​l​l​e​s​/​m​e​l​d​u​n​g​e​n​/​a​k​t​u​e​l​l​e​s​-​z​u​m​-​c​o​r​o​n​a​v​i​r​us/.