Land­rats­amt Wun­sie­del infor­miert: „Füh­r­er­scheinum­tausch steht an!“

Das müs­sen Füh­rer­schein-Besit­ze­rin­nen und – Besit­zer jetzt wissen!

Bür­ge­rin­nen und Bür­ger im Land­kreis, die 1953 bis 1958 gebo­ren sind, soll­ten sich gleich zu Jah­res­be­ginn um ihren Füh­r­er­scheinum­tausch küm­mern. Sie sind von der ersten Umtausch­frist, die am 19.01.2022 endet, betroffen.

Umge­tauscht wer­den müs­sen alle noch nicht befri­ste­ten Füh­rer­schei­ne, egal ob grau, rosa oder bereits im Scheck­kar­ten­for­mat. Umge­setzt wird damit eine Vor­ga­be der EU. Ziel ist es vor allem, einen deut­lich höhe­ren Fäl­schungs­schutz zu errei­chen. Seit 2013 wer­den Füh­rer­schei­ne in Deutsch­land ohne­hin nur für einen begrenz­ten Zeit­raum von 15 Jah­ren aus­ge­stellt. Die­se ver­lie­ren Iih­re Gül­tig­keit auto­ma­tisch mit dem auf­ge­druck­ten Ablauf­da­tum (Nr. 4a auf dem Kar­ten­füh­rer­schein). Der Umtausch ist ent­we­der nach Geburts­jahr­gän­gen gestaf­felt (graue und rosa Füh­rer­schei­ne) oder rich­tet sich bei noch unbe­fri­ste­ten Kar­ten­füh­rer­schei­nen nach deren Herstellungsdatum.

Wer noch im Besitz eines „Papier­füh­rer­scheins“ ist, für den ist die Umtausch­pflicht nach dem Geburts­jahr gestaffelt:

  • Umtausch­pflicht bis 19.01.2022: Geburts­jah­re 1953 bis 1958
  • Umtausch­pflicht bis 19.01.2023: Geburts­jah­re 1959 bis 1964
  • Umtausch­pflicht bis 19.01.2024: Geburts­jah­re 1965 bis 1970
  • Umtausch­pflicht bis 19.01.2025: Geburts­jah­re 1971 oder später
  • Umtausch­pflicht bis 19.01.2033: Geburts­jah­re vor 1953

Wer schon im Besitz eines Kar­ten­füh­rer­scheins ist, für den ist die Umtausch­pflicht vom Her­stel­lungs­da­tum (Nr. 4a auf dem Füh­rer­schein) abhängig:

  • Umtausch­pflicht bis 19.01.2026: Aus­stel­lungs­jah­re 1999 bis 2001
  • Umtausch­pflicht bis 19.01.2027: Aus­stel­lungs­jah­re 2002 bis 2004
  • Umtausch­pflicht bis 19.01.2028: Aus­stel­lungs­jah­re 200 bis 2007
  • Umtausch­pflicht bis 19.01.2029: Aus­stel­lungs­jahr 2008
  • Umtausch­pflicht bis 19.01.2030: Aus­stel­lungs­jahr 2009
  • Umtausch­pflicht bis 19.01.2031: Aus­stel­lungs­jahr 2010
  • Umtausch­pflicht bis 19.01.2032: Aus­stel­lungs­jahr 2011
  • Umtausch­pflicht bis 19.01.2033: Aus­stel­lungs­jah­re 2012–2013 (2013 nur bis zum 18.01.)

Vor 1953 gebo­re­ne Fahr­erlaub­nis­in­ha­ber müs­sen, egal wel­chen Füh­rer­schein sie haben, erst 2033 umtauschen!

Wich­tig zu wis­sen: Nach Ablauf der oben genann­ten Fri­sten, wird der alte Füh­rer­schein ungül­tig. Es han­delt sich dabei nur um einen ver­wal­tungs­tech­ni­schen Umtausch. Wich­tig ist: Ihre Fahr­erlaub­nis bleibt unver­än­dert bestehen. Zusätz­li­che regel­mä­ßi­ge alters­be­ding­te Unter­su­chun­gen oder Prü­fun­gen für Pkw-Fah­rer sind damit nicht ver­bun­den und bis­her auch nicht vor­ge­se­hen. Der neu aus­ge­stell­te Füh­rer­schein wird – unab­hän­gig von der zugrun­de­lie­gen­den Fahr­erlaub­nis – auf 15 Jah­re befri­stet. Nach Ablauf die­ser Gül­tig­keit muss wie­der ein neu­er Füh­rer­schein aus­ge­stellt wer­den. Die­se Rege­lung dient ins­be­son­de­re der Aktua­li­sie­rung des Licht­bil­des sowie gege­be­nen­falls des Namens.

So läuft der Umtausch beim Land­rats­amt in Wun­sie­del ab:

Für den Umtausch muss nur ein Ter­min bei der Füh­rer­schein­stel­le ver­ein­bart wer­den. Die­ser dient auch dazu, eine indi­vi­du­el­le Bera­tung für die Umstel­lung der alten auf die neu­en Füh­rer­schein­klas­sen anbie­ten zu kön­nen. So kann im Ein­zel­fall sicher­ge­stellt wer­den, dass jede Fahr­erlaub­nis den Bedürf­nis­sen ent­spre­chend umge­stellt wird, ohne dass dabei Nach­tei­le ent­ste­hen. Hier­zu nut­zen Sie bit­te die Hot­line 09232 80–690. Es wer­den fol­gen­de Unter­la­gen benö­tigt: ein bio­me­tri­sches Pass­fo­to und der alte Füh­rer­schein im Ori­gi­nal. Die Kosten für den Umtausch betra­gen 25,30 Euro. Um den Bür­ge­rin­nen und Bür­gern unnö­ti­ge Wege zu erspa­ren, bie­tet das Land­rats­amt Wun­sie­del i. Fich­tel­ge­bir­ge einen beson­de­ren Ser­vice an: Wer die Gebühr für den neu­en Füh­rer­schein gleich bei der Bean­tra­gung bezahlt (bar oder mit EC-Kar­te), erhält den neu­en Füh­rer­schein nach der Pro­duk­ti­on auf dem Post­weg nach Hau­se zuge­schickt. Ein wei­te­rer Gang zur Behör­de ist somit nicht mehr erfor­der­lich. Der alte Füh­rer­schein wird bei der Bean­tra­gung mit einem Stem­pel ver­se­hen, der die­sen bis zum Erhalt des neu­en befri­stet. Der „alte Lap­pen“ bzw. die alte Kar­te dür­fen dann als Erin­ne­rungs­stück behal­ten werden.

2 Antworten

  1. Eiban Thomas und Claudia sagt:

    Mein Mann und ich waren heu­te am 23.12. um 16 Uhr in der Füh­rer­schein­stel­le. Ein jun­ger Mann und eine jun­ge Frau haben uns bedient. So was net­tes und freund­li­ches und lusti­ges habe ich noch nie auf einem Amt erlebt. Dan­ke für die lusti­ge hal­be Stunde

  2. Redaktion sagt:

    End­lich mal eine posi­ti­ve Nach­richt in die­sen trü­ben Tagen!