Volks­trau­er­tag und Toten­sonn­tag sind soge­nann­te „stil­le Tage“

Die Tage „Volks­trau­er­tag“ und „Toten­sonn­tag“ an den bei­den Sonn­ta­gen, 13. und 20. Novem­ber, gel­ten nach dem Baye­ri­schen Fei­er­tags­ge­setz als soge­nann­te „stil­le Tage“. An die­sen sind öffent­li­che Unter­hal­tungs­ver­an­stal­tun­gen nur dann erlaubt, wenn ein ent­spre­chend ern­ster Cha­rak­ter gewahrt bleibt. Nicht erlaubt sind Tanz­ver­an­stal­tun­gen sowie der Betrieb von Unter­hal­tungs­un­ter­neh­men wie zum Bei­spiel Spiel­hal­len. Sport­ver­an­stal­tun­gen sind jedoch möglich.

Für Ver­an­stal­tun­gen in Schank- und Spei­se­wirt­schaf­ten oder öffent­li­chen Ver­gnü­gungs­stät­ten gel­ten die­se Beschrän­kun­gen an den bei­den „stil­len Tagen“ jeweils von 0.00 bis 24.00 Uhr. Die Stadt Bay­reuth kann hier­von nur aus wich­ti­gen Grün­den eine Befrei­ung erteilen.