Bay­reuth: Geimpft oder gene­sen – wie erbringt man den Nachweis?

Erleich­te­rung von Kon­takt­be­schrän­kun­gen nur mit Bescheinigung

Mit der Ände­rung der Zwölf­ten Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung geht eine Erleich­te­rung der Kon­takt­be­schrän­kun­gen für geimpf­te und genesene
Per­so­nen ein­her. Aus­führ­lich nach­zu­le­sen ist dies unter https://www.verkuendungbayern.de/baymbl/2021–307/ in §1a. Auf Bun­des- bzw. euro­päi­scher Ebe­ne wird zum Nach­weis der Imp­fung bzw. des Gene­se­nen­sta­tus eine digi­ta­le Lösung ange­strebt. Bis die­se zur Ver­fü­gung steht, hat das Baye­ri­sche Staats­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge fol­gen­des Vor­ge­hen empfohlen:

Der Nach­weis einer voll­stän­di­gen Imp­fung gegen COVID-19 mit einem in der Euro­päi­schen Uni­on zuge­las­se­nen Impf­stoff kann ab Tag 15 nach der abschließenden
Imp­fung durch Vor­la­ge eines Impf­nach­wei­ses in deut­scher, eng­li­scher, fran­zö­si­scher, ita­lie­ni­scher oder spa­ni­scher Spra­che auf Papier oder in einem elektronischen
Doku­ment erfolgen.

Hier­bei han­delt es sich um den Impf­pass (sog. Impf­aus­weis), in wel­chem die Imp­fung gemäß § 22 IfSG doku­men­tiert wird. Soll­te zum Zeit­punkt der Imp­fung kein
Impf­aus­weis vor­han­den sein oder vor­ge­legt wer­den, so erfolgt die Doku­men­ta­ti­on durch Aus­stel­lung einer sog. Impf­be­schei­ni­gung, wel­che die­sel­ben Anga­ben ent­hält. Die­se Impf­be­schei­ni­gung ist eben­falls zum Nach­weis einer voll­stän­di­gen Imp­fung geeignet.

Gene­se­ne Per­so­nen kön­nen ihre vor­he­ri­ge Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV2 durch Vor­la­ge eines Doku­ments nach­wei­sen, aus dem die zugrundeliegende
posi­ti­ve Testung mit­tels Nukle­in­säu­re­nach­weis (PCR, PoC-PCR oder wei­te­ren Metho­den der Nukle­in­säu­re­am­pli­fi­ka­ti­ons­tech­nik) hervorgeht.Seite 2 von 2
Frü­he­stens 28 Tage bis maxi­mal sechs Mona­te nach der posi­ti­ven Testung sind Per­so­nen, die eine Infek­ti­on über­stan­den haben, voll­stän­dig Geimpf­ten gleichgestellt.
Danach ist eine ein­ma­li­ge Imp­fung nötig, um die­sen Sta­tus fortzuführen.

Es gibt bis­lang kei­nen spe­zi­el­len „Gene­se­nen-Aus­weis“ oder eine spe­zi­el­le Beschei­ni­gung dar­über, die Betrof­fe­ne anfor­dern könnten.

Als Nach­weis gel­ten fol­gen­de Dokumente:

- posi­ti­ver PCR-Befund eines Labors,
– posi­ti­ver PCR-Befund einer Ärztin/​eines Arztes,
– posi­ti­ver PCR-Befund einer Test­stel­le bzw. eines Testzentrums,
– ärzt­li­ches Attest, sofern die­ses Anga­ben zu Test­art (PCR), Test­ergeb­nis und -
datum enthält,
– Iso­la­ti­ons­be­schei­ni­gung des Gesundheitsamtes.

Betrof­fe­nen soll­ten zunächst über­prü­fen, ob in ihren Unter­la­gen, eines die­ser Doku­men­te vor­han­den oder noch online (bei­spiels­wei­se im Email-Por­tal oder in der
Coro­na- bzw. Labor-App) abruf­bar ist. Falls der Labor­be­fund nicht mehr vor­liegt, kön­nen sich Betrof­fe­ne ent­we­der direkt an das Labor, wel­ches die Testung vor­ge­nom­men hat­te, wen­den oder bei der Test­stel­le (z.B. Hausärztin/​Hausarzt) um eine Befund­ko­pie bitten.

Hilfs­wei­se kann auch die Beschei­ni­gung des Gesund­heits­amts über die Anord­nung der Iso­la­ti­on nach einem posi­ti­ven PCR-Test auf das Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2
vor­ge­legt wer­den. Die­se Iso­la­ti­ons­be­schei­ni­gung ging allen Betrof­fe­nen in schrift­li­cher bzw. digi­ta­ler Form zu. Es wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Per­so­nen die sich mit SARS-CoV‑2 infi­zie­ren soll­ten, gene­rell ihren PCR-Befund bzw. die Iso­la­ti­ons­be­schei­ni­gung des Gesund­heits­am­tes sorg­fäl­tig auf­be­wah­ren sollten.