Bay­ern: Bericht aus der Kabi­netts­sit­zung vom 10. Mai 2021

Coro­na-Pan­de­mie / Öff­nun­gen von Beher­ber­gungs­be­trie­ben und von son­sti­gen tou­ri­sti­schen Ange­bo­ten ab dem 21. Mai / Pro­ben­be­trieb für Lai­en- und Ama­teur­ensem­bles ab dem 21. Mai / Nega­ti­ve Tests und Hygie­ne­kon­zep­te erforderlich

Die Infek­ti­ons­zah­len in Bay­ern und Deutsch­land sin­ken aktu­ell kon­ti­nu­ier­lich. Das zeigt: Die Schutz­maß­nah­men grei­fen und die Imp­fun­gen wir­ken. Gleich­wohl ist die Zahl der täg­li­chen Neu­in­fek­tio­nen nach wie vor zu hoch. Damit ver­bun­den bleibt eine hohe Aus­la­stung der Inten­siv­sta­tio­nen, die nur lang­sam zu sin­ken beginnt. Die drit­te Wel­le ist gebremst, jedoch noch nicht vor­bei. Anzei­chen der Ent­span­nung sind nun aber bestän­dig sicht­bar: Die 7‑Ta­ges-Inzi­den­zen im Frei­staat sind nahe­zu über­all rück­läu­fig, es steht immer mehr Impf­stoff zur Ver­fü­gung und die Zahl der täg­li­chen Imp­fun­gen in Bay­ern erreicht immer wie­der neue Höchst­wer­te. Dabei steigt auch die Zahl der Zweit­imp­fun­gen: Von den zuletzt bis zu 180.000 täg­li­che Imp­fun­gen waren rd. 20 Pro­zent Zweit­imp­fun­gen. Das bedeu­tet: best­mög­li­cher Schutz vor Coro­na. Die­se Ent­wick­lung erlaubt nun wei­te­re vor­sich­ti­ge und inzi­denz­ab­hän­gi­ge Locke­run­gen in dem für den Frei­staat Bay­ern und die Bevöl­ke­rung wich­ti­gen Tourismusbereich.

Vor die­sem Hin­ter­grund beschließt die Staatsregierung:

1. Unter Beach­tung der Vor­ga­ben der Bun­des-Not­brem­se und unter der wei­te­ren Vor­aus­set­zung einer sta­bi­len oder rück­läu­fi­gen 7‑Ta­ges-Inzi­denz von unter 100 im betref­fen­den Land­kreis oder in der betref­fen­den kreis­frei­en Stadt gilt:

  • Ab dem Pfingst­wo­chen­en­de kön­nen Beher­ber­gungs­be­trie­be (z.B. Hotels, Feri­en­woh­nun­gen, Pen­sio­nen, Jugend­her­ber­gen und Cam­ping) auch für tou­ri­sti­sche Zwecke öff­nen. Dabei ist eine Anrei­se in die Beher­ber­gungs­be­trie­be schon am Frei­tag, den 21. Mai 2021, möglich.
    Vor­aus­set­zung ist dabei ein nega­ti­ver aktu­el­ler Coro­na-Test (vor höch­stens 48 Stun­den vor­ge­nom­me­ner PCR-Test, vor höch­stens 24 Stun­den vor­ge­nom­me­ner POC-Anti­gen­test, Selbst­test unter Auf­sicht) der Gäste bei Anrei­se sowie jeweils alle wei­te­ren 48 Stunden.
    Gastro­no­mi­sche Ange­bo­te von Beher­ber­gungs­be­trie­ben auch im Innen­be­reich sind dabei nur für Hotel­gä­ste und nur bis 22 Uhr zuläs­sig. Zuläs­sig ist im Rah­men des Beher­ber­gungs­be­triebs fer­ner die Erbrin­gung von Kur‑, The­ra­pie- und Well­ness­an­ge­bo­ten (z.B. Schwimm­bä­der, Fit­ness­räu­me, Sola­ri­en) gegen­über Gästen.

Ab dem 21. Mai 2021 sind fol­gen­de tou­ri­sti­sche Ange­bo­te zulässig:

  • Seil­bah­nen, Fluss- und Seen­schiff­fahrt im Aus­flugs­ver­kehr, tou­ri­sti­sche Bahn­ver­keh­re, tou­ri­sti­sche Reisebusverkehre,
  • Stadt- und Gäste­füh­run­gen, Berg‑, Kul­tur- und Natur­füh­run­gen im Frei­en sowie
  • Außen­be­rei­che von medi­zi­ni­schen Thermen.

Gemein­sa­me Vor­aus­set­zung für die Inan­spruch­nah­me obi­ger Ange­bo­te ist dabei ein nega­ti­ver aktu­el­ler Coro­na-Test (vor höch­stens 48 Stun­den vor­ge­nom­me­ner PCR-Test, vor höch­stens 24 Stun­den vor­ge­nom­me­ner POC-Anti­gen­test, Selbst­test unter Auf­sicht), sofern eine 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 50 im betref­fen­den Land­kreis oder der kreis­frei­en Stadt über­schrit­ten wird.

  • Geimpf­te und gene­se­ne Per­so­nen sowie Kin­der bis zum 6. Geburts­tag sind von Test­pflich­ten nach den all­ge­mein gel­ten­den Grund­sät­zen aus­ge­nom­men. Im Übri­gen rich­ten sich die nähe­ren Details der obi­gen Öff­nun­gen nach Rah­men­kon­zep­ten, die die Staats­mi­ni­ste­ri­en für Wirt­schaft, Lan­des­ent­wick­lung und Ener­gie mit dem Staats­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge erstellen.

2. Lai­en- und Ama­teur­ensem­bles sind ein Eck­pfei­ler des rei­chen kul­tu­rel­len Lebens und der Ver­an­stal­tungs­land­schaft in Bay­ern. Der Mini­ster­rat beschließt daher, dass ab dem 21. Mai 2021 Pro­ben für Lai­en- und Ama­teur­ensem­bles in Land­krei­sen und kreis­frei­en Städ­ten mit einer sta­bi­len 7‑Ta­ge-Inzi­denz unter 100 unter Ein­hal­tung des vom Staats­mi­ni­ste­ri­um für Wis­sen­schaft und Kunst gemein­sam mit dem Staats­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge noch bekannt­zu­ma­chen­den Rah­men­hy­gie­ne­kon­zepts zuläs­sig sind.

3. Ein­rei­se-Qua­ran­tän­ever­ord­nung:
Der Bund hat ange­kün­digt, von sei­ner Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge zur Rege­lung einer bun­des­weit ein­heit­li­chen Ein­rei­se-Qua­ran­tän­ever­ord­nung durch Erlass einer neu­en Coro­na-Ein­rei­se­ver­ord­nung in naher Zukunft Gebrauch zu machen. Ab die­sem Zeit­punkt ent­fällt die Not­wen­dig­keit der bis­he­ri­gen baye­ri­schen Ein­rei­se-Qua­ran­tän­ever­ord­nung. Das Staats­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge wird die baye­ri­sche Ein­rei­se-Qua­ran­tän­ever­ord­nung auf­he­ben, sobald die Neu­fas­sung der Coro­na-Ein­rei­se­ver­ord­nung des Bun­des in Kraft getre­ten ist.