Land­kreis ERH infor­miert: Hin­weis zur FFP2-Maskenpflicht

Corona Maske Symbolbild

Auch an Bahn­hö­fen, Hal­te­stel­len, Park­plät­zen zu beachten

Die Kulanz­wo­che ist vor­bei. Seit die­ser Woche (KW 4) gilt lan­des­weit eine FFP2-Mas­ken­pflicht für Per­so­nen ab 15 Jah­ren in vie­len Berei­chen, beim Arzt, Bus­fah­ren und Ein­kau­fen. Wer ohne FFP2-Mas­ke ein­kau­fen geht oder den öffent­li­chen Nah­ver­kehr nutzt, muss mit einem Buß­geld von 250 Euro rech­nen. Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter im Ein­zel­han­del sowie Kin­der und Jugend­li­che unter 15 Jah­ren sind von der FFP2-Mas­ken­pflicht aus­ge­nom­men. Für sie genü­gen wei­ter­hin Alltagsmasken.

Anfor­de­run­gen an FFP2-Masken

Bei der Mas­ken­pflicht sind fil­trie­ren­de FFP2-Mas­ken gemeint, die als nahe­zu viren­un­durch­dring­lich gel­ten. Sie sol­len Trä­ger und ande­re bes­ser schüt­zen. Auch ver­gleich­ba­re oder höhe­re Schutz­stan­dards sind erlaubt, dar­un­ter FFP3, N95, P2, KF94, DS und KN95. Bei allen ist auf Prüf­norm, CE-Kenn­zei­chen sowie eine vier­stel­li­ge Num­mer zu ach­ten. Die Mas­ken sind in Dro­ge­rien, Apo­the­ken und auch im Online-Han­del erhält­lich. Da FFP2-Mas­ken teu­rer in der Beschaf­fung sind, erhal­ten – wie bereits berich­tet – pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge je drei Mas­ken über die ört­li­chen Gemein­den sowie Bedürf­ti­ge je fünf Mas­ken per Post.

Wo die FFP2-Mas­ken­pflicht gilt

Die FFP2-Mas­ken­pflicht gilt bay­ern­weit für den Bereich öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel wie Bus­se und Bah­nen sowie im Taxi ein­schließ­lich Bahn­hö­fen und Hal­te­stel­len. Der zwei­te Bereich ist der Ein­zel­han­del samt dazu­ge­hö­ri­gen Flä­chen wie Park­plät­zen. Dies betrifft in erster Linie Läden des täg­li­chen Bedarfs: Super­märk­te, Dro­ge­rien, Apo­the­ken, Opti­ker oder Tier­fach­märk­te. Auch in Arzt­pra­xen, auf Wochen­märk­ten, bei Abho­lung bestell­ter Waren, bei Anlie­fe­rung auf den Wert­stoff­hö­fen sowie in Got­tes­dien­sten in Kir­chen muss eine FFP2-Mas­ke getra­gen wer­den. Zudem gilt die FFP-2-Mas­ken­pflicht wei­ter­hin für Besu­che­rin­nen und Besu­cher in Alten- und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen. Neu ist, dass auch Per­so­nal in Hei­men FFP2-Mas­ken tra­gen muss.

Wor­auf beim Ein­kau­fen und Ver­zehr von Spei­sen zu ach­ten ist

Das Staat­li­che Gesund­heits­amt Erlan­gen weist dar­auf hin, dass bei der Abho­lung mit­nah­me­fä­hi­ger Spei­sen und Geträn­ke in Gastro­no­mie­be­trie­ben für das Per­so­nal Mas­ken­pflicht und für Kun­din­nen und Kun­den und ihre Begleit­per­so­nen FFP2-Mas­ken­pflicht besteht. In Ver­kaufs­räu­men, auf dem Ver­kaufs­ge­län­de, in Ein­gangs- und War­te­be­rei­chen vor den Ver­kaufs­räu­men sowie auf den dazu­ge­hö­ri­gen Park­plät­zen darf die Mas­ke auch nicht zum Rau­chen, Trin­ken oder zum Ver­zehr von Spei­sen abge­nom­men wer­den. Wer bei­spiels­wei­se Piz­za oder Kaf­fee zum Mit­neh­men holt, muss die dazu­ge­hö­ri­gen Berei­che zum Ver­zehr verlassen.

Wann eine All­tags- oder OP-Mas­ke ausreicht

Für Per­so­nal im Ein­zel­han­del und in als mas­ken­pflich­tig aus­ge­wie­se­nen Fuß­gän­ger­zo­nen sind All­tags- oder ein­fa­che OP-Mas­ken aus­rei­chend. Das Staat­li­che Gesund­heits­amt Erlan­gen weist dar­auf hin, dass Klar­sicht­mas­ken aus Kunst­stoff und trans­pa­ren­te Com­mu­ni­ty-Mas­ken kei­ne Alter­na­ti­ve zur tex­ti­len Mund-Nasen-Bedeckung bie­ten und nicht zuge­las­sen sind.