Land­rats­amt Hof infor­miert: Moped­füh­rer­schein ab sofort mit 15 Jah­ren möglich

Seit Anfang Novem­ber 2020 besteht die Mög­lich­keit, dass Jugend­li­che bereits ab 15 Jah­ren die Erlaub­nis zum Füh­ren von Klein­kraft­rä­dern der Klas­se AM, also den Moped­füh­rer­schein (max. 50 ccm), im Ein­zel­fall erhal­ten. Vor­aus­set­zung ist nicht nur die Voll­endung des 15. Lebens­jah­res, son­dern auch das Vor­lie­gen eines indi­vi­du­el­len Bedarfs und die erfor­der­li­che kör­per­li­che und gei­sti­ge Eig­nung. Ein sog. indi­vi­du­el­ler Bedarf kann sich z.B. für Fahr­ten zum Aus­bil­dungs­ort, zur Schu­le oder zu Frei­zeit­be­schäf­ti­gun­gen erge­ben. Zum Letzt­ge­nann­ten zäh­len Ver­eins­tä­tig­kei­ten, Feri­en­jobs und die Aus­übung regel­mä­ßi­gen Sports.

Das Vor­lie­gen der Ver­kehrs­rei­fe wird in der Regel durch eine schrift­li­che Erklä­rung der Sor­ge­be­rech­tig­ten nach­ge­wie­sen. Eine medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­sche Unter­su­chung wird nur in Zwei­fels­fäl­len notwendig.

Das Land­rats­amt emp­fiehlt, wenn die not­wen­di­gen Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen, einen Antrag auf Ertei­lung einer Fahr­erlaub­nis der Klas­se AM über die Fahr­schu­len beim Amt ein­zu­rei­chen. Dem von den Eltern eben­falls zu unter­schrei­ben­den Antrag sind ein Licht­bild, eine Unter­schrifts­scha­blo­ne, ein Erste-Hil­fe-Nach­weis und ein Seh­test beizufügen.

Um prü­fen zu kön­nen, ob die Vor­aus­set­zun­gen für die Aus­nah­me ab 15 vor­lie­gen ist zusätz­lich ein eben­falls bei den Fahr­schu­len oder beim Amt erhält­li­cher „Antrag auf Ertei­lung einer Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung vom Min­dest­al­ter von 16 Jah­ren für den Erwerb einer Fahr­erlaub­nis der Klas­se AM“ erfor­der­lich. Die­sem Antrag, der eben­falls von den Sor­ge­be­rech­tig­ten zu unter­schrei­ben ist, sind Nach­wei­se über die Not­wen­dig­keit der Fahr­ten zu den jewei­li­gen Orten bei­zu­fü­gen bzw. die­se Fahr­ten aus­führ­lich zu begrün­den. Die­se Dar­le­gungs- und Nach­weis­pflicht besteht in jedem Fall und kann z.B. durch Vor­la­ge von Bestä­ti­gun­gen, Aus­bil­dungs­ver­trä­gen, Mit­glieds­be­schei­ni­gun­gen oder indi­vi­du­el­len Nach­wei­sen erbracht werden.

Die Erklä­rung der Sor­ge­be­rech­tig­ten über die not­wen­di­ge Ver­kehrs­rei­fe und den Aus­schluss einer puber­täts­be­ding­ten Rei­fe­ver­zö­ge­rung ist in den Antrag ein­ge­ar­bei­tet und muss nicht geson­dert abge­ge­ben werden.

Wenn alle Unter­la­gen voll­stän­dig vor­lie­gen und nach Prü­fung der Nutz­bar­keit des Öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehrs kei­ne Mög­lich­keit besteht die Ört­lich­keit zeit­ge­recht zu errei­chen bzw. zum Wohn­ort zurück­zu­keh­ren, wird durch die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de die bean­trag­te Aus­nah­me erteilt, die als Füh­rer­schein­er­satz bei allen Fahr­ten mit­zu­füh­ren ist. Die Nut­zung der Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung ist auf bestimm­te Strecken­ab­schnit­te oder Berei­che bzw. Tätig­kei­ten beschränkt. Die Bear­bei­tungs­ge­bühr beim Amt für die Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung beträgt 50,00 €. Dazu kom­men noch die Gebüh­ren für die regu­lä­re Füh­rer­schein­be­ar­bei­tung. Mit Voll­endung des 16. Lebens­jah­res ver­liert die­se Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung durch Aus­hän­di­gung des Kar­ten­füh­rer­scheins ihre Gültigkeit.

Eine Zulas­sung zur Fahr­prü­fung erfolgt erst nach Abschluss des Ausnahmeverfahrens.

Für wei­te­re Fra­gen hin­sicht­lich die­ser neu­en Aus­nah­me­re­ge­lung wen­den Sie sich bit­te an Herrn Scher­zer vom Land­rats­amt Hof (Tel.: 09281/57208), bei Unklar­hei­ten wegen des regu­lä­ren Antrags­ver­fah­rens an die Füh­rer­schein­stel­le des Land­rats­am­tes (Tel: 09281/57222).

Die Stadt Hof ver­fährt in ähn­li­cher Wei­se. Als Ansprech­part­ner steht hier die Füh­rer­schein­stel­le der Stadt (Tel. 09281/8151447) zur Verfügung.

Die Antrags­for­mu­la­re erhal­ten Sie bei den Fahr­schu­len, in der Füh­rer­schein­stel­le des Land­krei­ses oder als Down­load-Doku­ment unter https://​www​.land​kreis​-hof​.de/​m​o​p​e​d​f​u​e​h​r​e​r​s​c​h​e​in/