Bay­ern beschließt schnel­le und kon­se­quen­te Maß­nah­men im Kampf gegen Corona

Symbolbild Corona Mundschutz

Redu­zie­rung der Kon­tak­te entscheidend

Unser Land steht in der Pan­de­mie erneut an einem Schei­de­weg: Jetzt und in die­sen Tagen ent­schei­det sich, wie Deutsch­land und der Frei­staat Bay­ern die zwei­te Infek­ti­ons­wel­le über­ste­hen und wie die durch die Pan­de­mie ver­ur­sach­ten Gesamt­schä­den für Leben, Gesund­heit, Wirt­schaft und Gesell­schaft so klein wie mög­lich gehal­ten wer­den können.

Bay­erns Stra­te­gie von Vor­sicht und Umsicht

Der baye­ri­sche Kurs der Vor­sicht und Umsicht, der uns bis­lang ver­gleichs­wei­se gut durch die Pan­de­mie geführt hat, bleibt ober­ste Maxi­me: Lie­ber früh­zei­tig und ent­schlos­sen han­deln als zu zögern und zum Getrie­be­nen einer unge­brem­sten Ent­wick­lung zu wer­den. Wie schnell die Pan­de­mie sich ent­wickeln und auch ein gut orga­ni­sier­tes Land an den Rand sei­ner Lei­stungs­fä­hig­keit brin­gen kann, zei­gen die aktu­el­len Zah­len aus ande­ren Staa­ten. Han­deln wir jetzt ent­schlos­sen, so kön­nen wir die Schä­den begren­zen und mit Opti­mis­mus in die Weih­nachts­ta­ge und das Jahr 2021 gehen.

Um gemein­sam gut durch die Kri­se zu kom­men, sind nicht in erster Linie die staat­li­chen Anord­nun­gen ent­schei­dend. Ent­schei­dend ist viel­mehr, dass jede und jeder Ein­zel­ne den Ernst der Lage erkennt und sich ent­spre­chend ver­hält. Es geht nicht um Loya­li­tät gegen­über dem Staat, son­dern um Soli­da­ri­tät gegen­über der Gesell­schaft und um die Sor­ge jedes Ein­zel­nen um die Gesund­heit aller. Jeder muss sich bewusst sein: Nun kommt es auf sein ganz per­sön­li­ches Ver­hal­ten an.

Wir haben aus der Situa­ti­on im Früh­jahr gelernt. Das bedeu­tet: Trotz star­ker Beschrän­kun­gen wol­len wir die Wirt­schaft, die bereits wäh­rend des ersten Lock­downs erheb­lich getrof­fen wur­de, am Lau­fen hal­ten sowie Schu­len und Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen offen­las­sen. Dies sind wir unse­ren Kin­dern schul­dig, damit neh­men wir auch auf die Lebens­si­tua­ti­on von Fami­li­en mit Kin­dern Rück­sicht. Schließ­lich sol­len die älte­re Gene­ra­ti­on und Men­schen mit Behin­de­run­gen vor Ver­ein­sa­mung und sozia­ler Iso­la­ti­on bewahrt wer­den, ohne deren beson­ders erfor­der­li­chen gesund­heit­li­chen Schutz zu vernachlässigen.

Unser Wis­sen über die Infek­ti­ons­we­ge, das Virus und über die Wirk­sam­keit von Maß­nah­men hat sich ver­bes­sert. Das erlaubt es, jetzt geziel­ter und selek­ti­ver vor­zu­ge­hen. Vor allem durch erheb­li­che Ein­schnit­te im Frei­zeit­be­reich wer­den wir per­sön­li­che Kon­tak­te mas­siv redu­zie­ren und so das Infek­ti­ons­ge­sche­hen abbremsen.

Grund­le­gen­de Beschrän­kung der Kon­tak­te notwendig

Die Bun­des­kanz­le­rin und die Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Län­der haben vor die­sem Hin­ter­grund am 28. Okto­ber beschlos­sen, deutsch­land­weit abge­stimm­te und über­all ein­heit­lich durch­zu­füh­ren­de Maß­nah­men zu tref­fen. Die Staats­re­gie­rung begrüßt die­ses kon­zer­tier­te Han­deln von Bund und Län­dern und wird die getrof­fe­nen Beschlüs­se kon­se­quent und umge­hend in Lan­des­recht umset­zen. Alle Maß­nah­men sol­len daher auch für Bay­ern am 2. Novem­ber in Kraft tre­ten. Das sind fol­gen­de zusätz­li­che Maßnahmen:

a) Wich­tig­ste Maß­nah­me in der kom­men­den Zeit wird es sein, Abstand zu hal­ten und Kon­tak­te zu ver­rin­gern. Kon­tak­te zu ande­ren Men­schen außer­halb der Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stands sind auf ein abso­lut nöti­ges Mini­mum zu redu­zie­ren. Der Auf­ent­halt im öffent­li­chen wie im pri­va­ten Raum ist begrenzt auf die Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stands und eines wei­te­ren Haus­stands, jedoch in jedem Fall auf maxi­mal 10 Per­so­nen. Dar­über hin­aus gehen­de Grup­pen fei­ern­der Men­schen auf öffent­li­chen Plät­zen, in Woh­nun­gen sowie pri­va­ten Ein­rich­tun­gen sind ange­sichts der Lage in unse­rem Land inakzeptabel.

b) Bür­ge­rin­nen und Bür­ger wer­den auf­ge­for­dert, gene­rell auf nicht not­wen­di­ge pri­va­te Rei­sen und Besu­che – auch von Ver­wand­ten – zu ver­zich­ten. Das gilt im Inland und für über­re­gio­na­le tages­tou­ri­sti­sche Aus­flü­ge. Über­nach­tungs­an­ge­bo­te im Inland wer­den nur noch für not­wen­di­ge und aus­drück­lich nicht tou­ri­sti­sche Zwecke zur Ver­fü­gung gestellt.

c) Geschlos­sen wer­den Insti­tu­tio­nen und Ein­rich­tun­gen, die der Frei­zeit­ge­stal­tung zuzu­ord­nen sind. Dazu gehö­ren: Thea­ter, Opern, Kon­zert­häu­ser und ähn­li­che Ein­rich­tun­gen, Kinos, Frei­zeit­parks und Anbie­ter von Frei­zeit­ak­ti­vi­tä­ten (drin­nen und drau­ßen), Spiel­hal­len, Spiel­ban­ken, Wett­an­nah­me­stel­len und ähn­li­che Ein­rich­tun­gen, Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten, Schwimm- und Spaß­bä­der, Sau­nen, Ther­men, Fit­ness­stu­di­os, Well­ness­ein­rich­tun­gen, Muse­en, Zoos und ähn­li­che Einrichtungen.

d) Geschlos­sen wer­den: Mes­sen, Kon­gres­se, Tagungen.

e) Geschlos­sen wird: Der Frei­zeit- und Ama­teur­sport­be­trieb mit Aus­nah­me des Indi­vi­du­al­sports allein, zu zweit oder mit dem eige­nen Haus­stand auf und in allen öffent­li­chen und pri­va­ten Sport­an­la­gen. Pro­fi­sport­ver­an­stal­tun­gen kön­nen nur ohne Zuschau­er stattfinden.

f) Ver­an­stal­tun­gen aller Art wer­den unter­sagt, aus­ge­nom­men sind ver­fas­sungs­recht­lich geschütz­te Berei­che (z. B. Got­tes­dien­ste, Ver­samm­lun­gen nach dem Baye­ri­schen Versammlungsgesetz).

g) Geschlos­sen wer­den: Gastro­no­mie­be­trie­be sowie Bars, Knei­pen und ähn­li­che Ein­rich­tun­gen. Geschlos­sen blei­ben Clubs und Dis­ko­the­ken. Davon aus­ge­nom­men ist die Lie­fe­rung und Abho­lung mit­nah­me­fä­hi­ger Spei­sen für den Ver­zehr zu Hau­se sowie der Betrieb von Kantinen.

h) Geschlos­sen wer­den: Dienst­lei­stungs­be­trie­be im Bereich der Kör­per­pfle­ge wie Kos­me­tik­stu­di­os, Mas­sa­ge­pra­xen, Tat­too-Stu­di­os und ähn­li­che Betrie­be, weil in die­sem Bereich eine kör­per­li­che Nähe unab­ding­bar ist. Medi­zi­nisch not­wen­di­ge Behand­lun­gen (z. B. Physio‑, Ergo‑, Logo­the­ra­pie, Podo­lo­gie / Fuß­pfle­ge) blei­ben wei­ter mög­lich. Fri­seur­sa­lons blei­ben unter den bestehen­den Auf­la­gen zur Hygie­ne geöffnet.

i) Der Groß- und Ein­zel­han­del bleibt unter Auf­la­gen zur Hygie­ne, zur Steue­rung des Zutritts und zur Ver­mei­dung von War­te­schlan­gen ins­ge­samt geöff­net. Es darf sich in den Geschäf­ten aber wei­ter­hin nur ein Kun­de je 10 m² Ver­kaufs­flä­che aufhalten.

j) Schu­len und Kin­der­gär­ten blei­ben offen.

k) Ein­rich­tun­gen der Sozi­al- und Jugend­hil­fe sowie ver­gleich­ba­re Bera­tungs­ein­rich­tun­gen blei­ben geöffnet.

Wei­ter gehen­de Anord­nun­gen der ört­li­chen Behör­den blei­ben unberührt.

Es gel­ten außer­dem lan­des­weit auch die bereits jetzt für Gebie­te mit einer Inzi­denz grö­ßer 50 gel­ten­den Maß­nah­men wie ins­be­son­de­re die Mas­ken­pflicht an den Schu­len (ein­schließ­lich Grund­schu­le), auf fre­quen­tier­ten öffent­li­chen Plät­zen und am Arbeits­platz, das ab 22 Uhr gel­ten­de Alko­hol­kon­sum­ver­bot auf stark besuch­ten öffent­li­chen Plät­zen oder das eben­falls ab 22 Uhr gel­ten­de Alko­hol­ver­kaufs­ver­bot an Tank­stel­len und durch Lieferdienste.

Befri­stung und Eva­lu­ie­rung der Maßnahmen

Die getrof­fe­nen Maß­nah­men sind bis Ende Novem­ber befri­stet. Bis dahin muss sich zei­gen, ob die getrof­fe­nen Maß­nah­men eine erkenn­ba­re Ten­denz zur Abschwä­chung der Infek­ti­ons­ent­wick­lung aus­lö­sen und es gelingt, das unge­zü­gel­te Anstei­gen der Infek­ti­ons­zah­len zu bre­chen. Die Maß­nah­men wer­den zudem bereits zwei Wochen nach ihrem Inkraft­tre­ten eva­lu­iert und gege­be­nen­falls not­wen­di­ge Anpas­sun­gen vorgenommen.

Bay­ern begrüßt Finanz­hil­fen des Bun­des für betrof­fe­ne Branchen

Die Staats­re­gie­rung begrüßt die Zusa­ge des Bun­des, mit einem Finanz­vo­lu­men von bis zu 10 Mrd. Euro allen von den tem­po­rä­ren Schlie­ßun­gen betrof­fe­nen Unter­neh­men, Betrie­ben, Selb­stän­di­gen, Ver­ei­nen und Ein­rich­tun­gen eine außer­or­dent­li­che Wirt­schafts­hil­fe zu gewäh­ren, um sie für finan­zi­el­le Aus­fäl­le zu ent­schä­di­gen. Der Bund plant einen Erstat­tungs­be­trag von 75 Pro­zent des ent­spre­chen­den Umsat­zes des Vor­jah­res­mo­nats für Unter­neh­men bis 50 Mit­ar­bei­ter, womit die Fix­ko­sten des Unter­neh­mens pau­scha­liert wür­den. Die Pro­zent­sät­ze für grö­ße­re Unter­neh­men will er nach Maß­ga­be der Ober­gren­ze der ein­schlä­gi­gen bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben ermitteln.

Die Staats­re­gie­rung begrüßt zudem, dass der Bund Hilfs­maß­nah­men für Unter­neh­men ver­län­gern und die Kon­di­tio­nen für die haupt­be­trof­fe­nen Wirt­schafts­be­rei­che ver­bes­sern will (Über­brückungs­hil­fe III). Das betrifft zum Bei­spiel den Bereich der Kul­tur- und Ver­an­stal­tungs­wirt­schaft und die Solo­selb­stän­di­gen. Außer­dem will der Bund den KfW-Schnell­kre­dit für Unter­neh­men mit weni­ger als 10 Beschäf­tig­ten öff­nen und anpassen.

Bonus für Per­so­nal im Öffent­li­chen Gesund­heits­dienst in Höhe von 500 Euro

Wür­di­gung für enga­gier­ten Ein­satz in der Corona-Pandemie

Die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter des Öffent­li­chen Gesund­heits­dien­stes (ÖGD) zei­gen her­aus­ra­gen­de Lei­stun­gen im Kampf gegen die Coro­na-Pan­de­mie. Die Baye­ri­sche Staats­re­gie­rung wür­digt die­sen enga­gier­ten Ein­satz mit einem Bonus von ein­ma­lig 500 Euro. Der Coro­na-Bonus soll allen mit­hel­fen­den Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern in staat­li­chen und kom­mu­na­len Gesund­heits­äm­tern, den Regie­run­gen, des Lan­des­amts für Gesund­heit und Lebens­mit­tel­si­cher­heit, des Lan­des­amts für Pfle­ge sowie des Staats­mi­ni­ste­ri­ums für Gesund­heit und Pfle­ge zugu­te­kom­men. Ins­ge­samt pro­fi­tie­ren damit rund 6.800 Per­so­nen. In Sum­me sind dafür 3,5 Mio. Euro aus dem Coro­na-Son­der­fonds vorgesehen.

Beim Öffent­li­chen Gesund­heits­dienst liegt seit Beginn der Pan­de­mie vor etwa acht Mona­ten eine der Haupt­la­sten bei den Bemü­hun­gen zur Ein­däm­mung des Coro­na­vi­rus. Die Auf­ga­ben sind viel­fäl­tig, umfas­send und zeit­in­ten­siv. Zum Arbeits­be­reich zäh­len bei­spiels­wei­se die Nach­ver­fol­gung von Kon­takt­per­so­nen und Infek­ti­ons­ket­ten (Cont­act Tra­cing), die Über­wa­chung von Qua­ran­tä­ne­maß­nah­men und die Bera­tung bei der Erstel­lung von Hygienekonzepten.