Lich­ten­berg: Kei­ne wei­te­re Ankla­ge im Fall „Peg­gy“

Symbolbild Polizei

Ermitt­lungs­ver­fah­ren gegen den Beschul­dig­ten Manu­el S. wur­de ein­ge­stellt – Der Ver­fah­rens­kom­plex „Peg­gy“ ist damit beendet

Am Mon­tag, den 7. Mai 2001, ver­schwand die damals neun­jäh­ri­ge Peg­gy Knob­loch aus Lich­ten­berg im Land­kreis Hof spur­los. Zuletzt wur­de das Mäd­chen am Hen­ri-Mar­teau-Platz in Lich­ten­berg von meh­re­ren Zeu­gen gegen 13.24 Uhr lebend gese­hen, von da an ver­lor sich ihre Spur. Es bestand der Ver­dacht eines Sexu­al- und Tötungsdelikts.

Die Ermitt­lun­gen hat­ten zunächst zur Beschul­di­gung des zur Tat­zeit 24-jäh­ri­gen Ulvi K. geführt. Er wur­de am 30.04.2004 von der Gro­ßen Jugend­kam­mer des Land­ge­richts Hof in einem Indi­zi­en­pro­zess wegen Mor­des zum Nach­teil von Peg­gy Knob­loch zu lebens­lan­ger Frei­heits­stra­fe und wegen sexu­el­len Miss­brauchs von Kin­dern zur Unter­brin­gung in einem psych­ia­tri­schen Kran­ken­haus verurteilt.

Am 03.04.2013 bean­trag­te der Ver­tei­di­ger von Ulvi K. die Wie­der­auf­nah­me des Ver­fah­rens. Er beschränk­te den Antrag auf die Ver­ur­tei­lung wegen des Mor­des an Peg­gy Knob­loch. Die Unter­brin­gung in einem psych­ia­tri­schen Kran­ken­haus war nicht Gegen­stand des Wiederaufnahmeantrags.

Mit Beschluss vom 09.12.2013 erklär­te die 1. Jugend­kam­mer des Land­ge­richts Bay­reuth den Wie­der­auf­nah­me­an­trag für zuläs­sig. Am 14.05.2014 hob sie das Urteil des Land­ge­richts Hof aus dem Jahr 2004 inso­weit auf, als der Ange­klag­te wegen Mor­des zu einer lebens­lan­gen Frei­heits­stra­fe ver­ur­teilt wor­den war, und sprach ihn frei. Der Frei­spruch ist rechts­kräf­tig. Ein Voll­zug der Frei­heits­stra­fe war zu kei­nem Zeit­punkt erfolgt.

Im Som­mer 2016 wur­den in einem Wald­stück in der Nähe von Rodacherbrunn/​Thüringen, etwa 16 Kilo­me­ter von Lich­ten­berg ent­fernt, die sterb­li­chen Über­re­ste von Peg­gy Knob­loch gefun­den. Der Fund führ­te zur Wie­der­auf­nah­me der Ermittlungen.

Die Histo­rie des Ver­fah­rens, der enor­me Umfang an Akten und Infor­ma­tio­nen und ins­be­son­de­re die erst 15 Jah­re spä­ter auf­ge­fun­de­nen sterb­li­chen Über­re­ste von Peg­gy Knob­loch erfor­der­ten die Ein­rich­tung einer kri­mi­nal­po­li­zei­li­chen Son­der­kom­mis­si­on mit einem außer­ge­wöhn­lich hohen per­so­nel­len, mate­ri­el­len und finan­zi­el­len Aufwand.

Zudem bezo­gen die Beam­ten der SOKO auch wis­sen­schaft­li­che Dis­zi­pli­nen ein, die außer­halb übli­cher Ermitt­lungs­rou­ti­ne ste­hen, wie bei­spiels­wei­se Gut­ach­ten zur Aus­wer­tung von Torf‑, Pol­len- und Farbpartikelspuren.

Die Sum­me der Erkennt­nis­se aus den Unter­su­chun­gen der am Fund­ort gesi­cher­ten Spu­ren sowie die Neu­be­wer­tung bereits bestehen­der poli­zei­li­cher Fest­stel­lun­gen rück­ten den im Tat­zu­sam­men­hang bereits frü­her ein­mal beschul­dig­ten Manu­el S., der zur Tat­zeit im Alter von 24 Jah­ren in Lich­ten­berg gewohnt und gelebt hat­te, erneut in den Fokus der Ermitt­lun­gen. So haben die Ermitt­lun­gen erge­ben, dass sich der Beschul­dig­te zur tat­kri­ti­schen Zeit ohne gesi­cher­tes Ali­bi in Lich­ten­berg auf­hielt und Arbei­ten durch­führ­te, die mit den am Lei­chen­ab­la­ge­ort gefun­de­nen Spu­ren kor­re­lie­ren. Peg­gy Knob­loch befand sich zum Zeit­punkt ihrer letz­ten Sich­tung in unmit­tel­ba­rer Nähe des Hau­ses des Beschuldigten.

Im Zusam­men­hang mit den Ermitt­lungs­maß­nah­men führ­ten die Beam­ten der SOKO im Sep­tem­ber 2018 die Ver­neh­mung des Beschul­dig­ten S. durch. Hier­bei gab er zu, am Tag des Ver­schwin­dens von Peg­gy mit sei­nem Audi 80 in Lich­ten­berg unter­wegs gewe­sen zu sein, als ihn ein ihm nament­lich bekann­ter Mann ange­hal­ten habe. In einem Bus­häus­chen in der Post­stra­ße, so gab der Beschul­dig­te an, will er das leb­lo­se Mäd­chen von dem Mann über­nom­men haben. Er habe noch ver­sucht, es zu beatmen. Wei­ter gab er an, dass er das Opfer in eine rote Decke gewickelt, in den Kof­fer­raum sei­nes Fahr­zeugs gelegt und dann in einem Wald­stück in Thü­rin­gen – dem spä­te­ren Fund­ort – abge­legt habe. Er ergänz­te, dass er weni­ge Tage spä­ter den Schul­ran­zen des Mäd­chens und deren Jacke bei sich zu Hau­se ver­brannt habe. Er bestritt jedoch, Peg­gy Knob­loch getö­tet zu haben. Spä­ter wider­rief er das Geständ­nis über die Ver­brin­gung der Lei­che. Sein Rechts­an­walt erhob zudem schwer­wie­gen­de Vor­wür­fe gegen die Ermittler.

Gegen den Beschul­dig­ten erließ das Amts­ge­richt Bay­reuth am 11.12.2018 Unter­su­chungs­haft­be­fehl, den es am 24.12.2018 jedoch wie­der aufhob.

Die 3. Straf­kam­mer des Land­ge­richts Bay­reuth stell­te mit Beschluss vom 13.02.2019, mit dem die Beschwer­de der Staats­an­walt­schaft Bay­reuth gegen die Auf­he­bung des Haft­be­fehls ver­wor­fen wur­de, fest, dass kei­ne Anhalts­punk­te für das Vor­lie­gen von ver­bo­te­nen Ver­neh­mungs­me­tho­den oder eines Ver­wer­tungs­ver­bo­tes hin­sicht­lich der Aus­sa­gen des Beschul­dig­ten fest­zu­stel­len sei­en. Das Geständ­nis über die Ver­brin­gung und Abla­ge von Peg­gy Knob­loch im Wald bei Rodach­er­brunn durf­te somit ver­wer­tet werden.

Die 3. Straf­kam­mer bejah­te gleich­zei­tig den drin­gen­den Tat­ver­dacht, dass Manu­el S. zumin­dest an der Ver­brin­gung der Lei­che von Peg­gy Knob­loch betei­ligt gewe­sen war, einen drin­gen­den Tat­ver­dacht der Betei­li­gung an der Tötung von Peg­gy Knob­loch ver­nein­te sie jedoch.

Infol­ge der Fest­stel­lun­gen des Land­ge­richts tätig­te die Son­der­kom­mis­si­on noch­mals inten­si­ve Ermitt­lun­gen, die Ende 2019 abge­schlos­sen und der Staats­an­walt­schaft zur wei­te­ren Ent­schei­dung vor­ge­legt wurden.

Die abschlie­ßen­de Bewer­tung der äußerst umfang­rei­chen Ermitt­lungs­er­geb­nis­se durch die Staats­an­walt­schaft Bay­reuth führ­te zu dem Ergeb­nis, dass dem Beschul­dig­ten Manu­el S. eine Täter­schaft oder Betei­li­gung an der Her­bei­füh­rung des Todes der Peg­gy Knob­loch nicht mit der für eine Ankla­ge­er­he­bung erfor­der­li­chen Sicher­heit nach­ge­wie­sen wer­den kann.

Vor­aus­set­zung für die Erhe­bung der Ankla­ge ist ein hin­rei­chen­der Tat­ver­dacht, auf des­sen Grund­la­ge die Ver­ur­tei­lung des Beschul­dig­ten mit Wahr­schein­lich­keit zu erwar­ten sein muss.

Es wur­den zwar zahl­rei­che Indi­zi­en ermit­telt, die auf eine Tat­be­tei­li­gung von Manu­el S. hin­deu­ten, weder die objek­ti­ve Spu­ren­la­ge noch die ver­wert­ba­ren Anga­ben des Beschul­dig­ten oder son­sti­ge Beweis­mit­tel gestat­ten aller­dings einen hin­rei­chend siche­ren Nach­weis der Betei­li­gung an der Tötung von Peg­gy Knobloch.

Auf­grund des Zustan­des der sterb­li­chen Über­re­ste des Mäd­chens nach einer Lie­ge­zeit 15 Jah­ren, in des­sen Fol­ge bereits vie­le Spu­ren unwie­der­bring­lich ver­lo­ren gegan­gen waren, ließ sich die Todes­ur­sa­che nicht mehr fest­stel­len. Zeu­gen, die das Gesche­hen beob­ach­tet haben, konn­ten nicht ermit­telt werden.

Allein die Anga­ben des Beschul­dig­ten Manu­el S. und des frei­ge­spro­che­nen Ulvi K. ste­hen zur Ver­fü­gung. Manu­el S. bestrei­tet, Peg­gy Knob­loch getö­tet zu haben. Ulvi K. gab in sei­nen zahl­rei­chen Ver­neh­mun­gen unter­schied­lich­ste Ein­las­sun­gen und Tat­ver­sio­nen an, die er jeweils dem Ver­fah­rens­stand anpass­te. Ein bezüg­lich der Aus­sa­gen ein­ge­hol­tes Gut­ach­ten eines Fach­psy­cho­lo­gen für Rechts­psy­cho­lo­gie zu deren Wahr­heits­ge­halt kommt zu dem Ergeb­nis, dass es aus­zu­schlie­ßen ist, dass sei­nen Schil­de­run­gen auch nur annä­hernd eine hin­rei­chen­de Zuver­läs­sig­keit und Glaub­haf­tig­keit atte­stiert wer­den kann. Dafür wären die Wider­sprüch­lich­kei­ten in sei­nen Aus­sa­gen und die Fluk­tua­tio­nen sei­ner Anga­ben zu hoch.

Es lie­gen damit ins­ge­samt kei­ne hin­rei­chen­den Bewei­se dafür vor, dass Manu­el S. allein oder zusam­men mit einer ande­ren Per­son Peg­gy Knob­loch sexu­ell miss­braucht und anschlie­ßend getö­tet hat, um die Sexu­al­straf­tat zu verdecken.

Bestehen bleibt ledig­lich der drin­gen­de Tat­ver­dacht gegen den Beschul­dig­ten hin­sicht­lich des Ver­brin­gens der Lei­che. Sofern hier iso­liert betrach­tet der Tat­be­stand der Straf­ver­ei­te­lung in Betracht käme, wäre die­ser aber bereits verjährt.

Das Ver­fah­ren wur­de daher mit Ver­fü­gung vom 16.10.2020 ins­ge­samt ein­ge­stellt. Damit endet nach nun­mehr über 19 Jah­ren ein kom­ple­xes Ermitt­lungs­ver­fah­ren, das über­re­gio­nal hohe Auf­merk­sam­keit erfuhr und wie­der­holt im Blick der Öffent­lich­keit stand.

Die zahl­rei­chen Beam­ten der Son­der­kom­mis­sio­nen und die Staats­an­walt­schaf­ten Hof und Bay­reuth haben über Jah­re uner­müd­lich alle Mög­lich­kei­ten aus­ge­schöpft, das Ver­bre­chen auf­zu­klä­ren. Sie arbei­te­ten an rund 6.400 Ermitt­lungs­spu­ren, gin­gen hun­der­ten Hin­wei­sen nach und führ­ten ins­ge­samt zir­ka 3.600 Ver­neh­mun­gen durch. Im Rah­men der umfang­rei­chen Ermitt­lun­gen wur­den zudem etwa 250 Gut­ach­ten durch unter­schied­lich­ste Spe­zia­li­sten erstellt. Letzt­end­lich umfas­sen die gesam­ten Ermitt­lun­gen zir­ka 450 Aktenordner.

Der Ermitt­lungs­kom­plex „Peg­gy“ mit allen Ver­fah­ren ist nun voll­stän­dig beendet.