Stel­lung­nah­me des MdL Micha­el Hof­mann (Forch­heim) zur Unter­schutz­stel­lung von Streu­obst­wie­sen durch das Volks­be­geh­ren Arten­schutz und der der­zei­ti­gen Diskussion

  1. Streu­obst­wie­sen sind nach Über­zeu­gung des Land­tags­ab­ge­ord­ne­ten Micha­el Hof­mann ein wich­ti­ger Bestand­teil unse­rer schö­nen Hei­mat Frän­ki­sche Schweiz und unbe­dingt zu erhal­ten. Dass dies auch für die gesam­te Gesell­schaft ein wich­ti­ges Anlie­gen ist, habe der Erfolg des Volks­be­geh­rens ein­deu­tig gezeigt. Aller­dings schießt das Volks­be­geh­ren mit sei­nen Rege­lun­gen über das Ziel hin­aus und ist teil­wei­se kon­tra­pro­duk­tiv. „Unse­re Poli­tik war es immer, gemein­sam mit den Land­wir­ten, mit den Obst­bau­ern, mit den Eigen­tü­mern den Schutz von Umwelt und Natur vor­an­zu­trei­ben.“. Daher sei der Weg, mit einem Begleit­ge­setz die Schär­fen und Unge­nau­ig­kei­ten des Volks­be­geh­rens zu kor­ri­gie­ren und gleich­zei­tig mehr Koope­ra­ti­on zu ver­an­kern, der abso­lut rich­ti­ge Weg. Dies hat Hof­mann bereits auf der Ver­samm­lung des Bau­ern­ver­ban­des in Herolds­bach so ver­tre­ten. Er habe sei­ne Mei­nung hier nicht ändern müs­sen. Auch habe er die Anwe­sen­den gebe­ten, die Ruhe zu bewah­ren, da für das ein­zel­ne Grund­stück noch gar nicht abschlie­ßend geklärt sei, ob es unter Umstän­den unter Bio­top­schutz fal­le oder nicht. Anders als ande­re habe er mit Äuße­run­gen die Stim­mung nicht ange­heizt. Gleich­zei­tig hät­ten ihm vie­le Eigen­tü­mer und Obst­bau­ern signa­li­siert, dass sie durch die mit­un­ter unnach­gie­bi­ge Vor­ge­hens­wei­se im Natur­schutz auf­ge­schreckt, ver­un­si­chert und besorgt sei­en. Die­se Sor­gen müs­se man ernst nehmen.
  2. Das der­zei­ti­ge Begleit­ge­setz fin­det bis­lang noch nicht Hof­manns Zustim­mung. Des­halb habe er, so Hof­mann, „in der Sit­zung der CSU-Land­tags­frak­ti­on als einer von zwei Kol­le­gen gegen den der­zei­ti­gen Text gestimmt“. Zwar ent­hal­te er bereits wün­schens­wer­te Klar­stel­lun­gen, die hel­fen könn­ten, die Streu­obst­be­stän­de zu sichern. Das müs­se jedoch deut­lich kom­mu­ni­ziert wer­den, damit wei­te­re Angst­ro­dun­gen ver­mie­den wer­den. Die bis­he­ri­gen Rege­lun­gen las­sen aber noch kei­ne kla­re Abgren­zung erken­nen, wel­che Obst­baum­be­stän­de unter Bio­top­schutz fal­len und wel­che nicht. „Wir brau­chen hier Rechts­si­cher­heit“, for­dert Hof­mann wei­te­re klar­stel­len­de Regelungen.
  3. Bereits heu­te sei im Begleit­ge­setz klar­ge­stellt, dass auch bei unter Bio­top­schutz ste­hen­den Wie­sen Pfle­ge­maß­nah­men mög­lich sind. Dies sei aus Hof­manns Sicht nur logisch: „Die Streu­obst­wie­sen blei­ben nur dann Streu­obst­wie­sen, wenn sich die Eigen­tü­mer dar­um küm­mern“. Der Obst­baum­be­stand müs­se schließ­lich gepflegt und zurück­ge­schnit­ten wer­den. Ein­zel­ne Bäu­me müss­ten auch von Zeit zu Zeit ersetzt wer­den, damit der Baum­be­stand eine gesun­de Alters­struk­tur auf­wei­se. Das Gesetz sehe in der Begrün­dung auch aus­drück­lich vor, dass im Rah­men einer All­ge­mein­ver­fü­gung der Ein­satz von Pflan­zen­schutz­mit­teln mög­lich ist. Eine sol­che Rege­lung sei zwar für Bio­to­pe abso­lut unty­pisch, wer­de aber sicher hel­fen, Streu­obst­be­stän­de zu erhal­ten. Hof­mann begrüßt die­se Klar­stel­lung, warnt aber gleich­zei­tig davor, „dadurch die Gren­zen zwi­schen inten­si­ver und exten­si­ver Nut­zung von Streu­obst­wie­sen zu verwässern“.
  4. Die Not­wen­dig­keit der Pfle­ge ist aber gleich­zei­tig auch das größ­te Pro­blem bei der Unter­schutz­stel­lung. Im Grun­de, so Hof­mann, sei das eine Abkehr von der bis­he­ri­gen Bio­top-Poli­tik. Wäh­rend der Groß­teil der bis­he­ri­gen Bio­top­flä­chen vor allem dadurch erhal­ten blei­be, indem der Mensch nicht ein­grei­fe, müs­se der Eigen­tü­mer oder der Bewirt­schaf­ter beim Streu­obst­be­stand dies eben schon. „Die jetzt vor­han­de­nen Streu­obst­wie­sen gibt es nur, weil die Eigen­tü­mer die­se pfle­gen und erhal­ten. Wir sind immer auf die Mit­ar­beit der Obst­bau­ern ange­wie­sen. Wird eine Streu­obst­wie­se nicht mehr gepflegt, ist sie in weni­gen Jah­ren kei­ne Streu­obst­wie­se mehr.“. Es sei daher nur selbst­ver­ständ­lich, dass Pfle­ge- und Erhal­tungs­maß­nah­men finan­zi­ell aus­ge­gli­chen wer­den müs­sen. Auch das sehe die Stra­te­gie der Staats­re­gie­rung aus­drück­lich vor.
  5. Aller­dings brau­che es unbe­dingt eine Lösung für die­je­ni­gen, die eine Streu­obst­wie­se lie­ber abge­ben wol­len, als sie unter Auf­la­gen zu pfle­gen und zu erhal­ten. „Was ist, wenn sich in der Fami­lie kein Nach­fol­ger fin­det, der dies wei­ter­füh­ren möch­te? Was ist, wenn ein Eigen­tü­mer auf­grund der Unter­schutz­stel­lung das Grund­stück auf­ge­ben will?“, wirft Hof­mann als Fra­gen auf. Ins­be­son­de­re spricht er sich klar dage­gen aus, dass Eigen­tü­mer zum Erhalt einer Streu­obst­wie­se gezwun­gen wer­den, zum Bei­spiel, indem sie zu Ersatz­pflan­zun­gen oder Pfle­ge­maß­nah­men ver­pflich­tet wer­den. Dies kön­ne nicht sein. In dem Fall brau­che es eine Exit-Stra­te­gie für die Eigen­tü­mer. Wenn der Gesell­schaft der Erhalt der Streu­obst­wie­sen ein wich­ti­ges Anlie­gen sei, müs­se es ihr auch etwas wert sein, Eigen­tü­mer not­falls aus der Pflicht des Erhalts und der Pfle­ge zu ent­las­sen. „Eben­so darf nie­mand die Augen davor ver­schlie­ßen, dass mit dem Unter­schutz­stel­len auch ein Wert­ver­lust des gesam­ten Grund­stücks ein­her­ge­hen kann.“ Ohne Bio­top­schutz sei das Grund­stück Acker- und Betriebs­flä­che und auf dem Markt ver­wert­bar. Als Bio­top ist der Wert des Grund­stücks gemin­dert. Dies kön­ne zum Bei­spiel bei Kre­dit­ver­ga­ben, die der Land­wirt für Inve­sti­tio­nen in den Betrieb braucht, ver­hee­ren­de betriebs­wirt­schaft­li­che Fol­gen haben. Damit dür­fe die Gesell­schaft die Betrof­fe­nen nicht allei­ne lassen.
  6. Hof­mann for­dert vom Umwelt­mi­ni­ste­ri­um, dass die Rah­men­be­din­gun­gen für den Ein­satz von Pflan­zen­schutz­mit­teln noch vor Ver­ab­schie­dung des Geset­zes fest­ge­legt und kom­mu­ni­ziert wer­den: „Nur wenn wir die Land­wir­te früh­zei­tig auf­klä­ren, ver­mei­den wir wei­te­re Angst­ro­dun­gen. Die Eigen­tü­mer und Bewirt­schaf­ter müs­sen wis­sen, was auf sie zukommt“. Klar sei aber auch, dass der Ein­satz von Pflan­zen­schutz­mit­teln eine Aus­nah­me blei­ben müs­se, da es sich sonst um kei­ne exten­si­ve Nut­zung mehr hand­le und eine Kla­ge­wel­le durch Umwelt­schüt­zer dro­he. Dies sei weder im Inter­es­se des Natur­schut­zes, noch des Staa­tes noch der Eigen­tü­mer und Bewirtschafter.
  7. Die nicht aus­rei­chen­de Defi­ni­ti­on von exten­si­ver und inten­si­ver Nut­zung von Obst­baum­wie­sen ist für Hof­mann ein Grund gewe­sen, den der­zei­ti­gen Geset­zes­text abzu­leh­nen: „Die bis­he­ri­gen Rege­lun­gen lie­ßen noch kei­ne kla­re Abgren­zung erken­nen, wel­che Obst­baum­be­stän­de unter Bio­top­schutz fal­len und wel­che nicht.“. Er freue sich dar­über, dass Mini­ster­prä­si­dent Söder und CSU-Frak­ti­ons­chef Kreu­zer bereits Unter­stüt­zung für sei­ne For­de­rung nach wei­te­ren Klar­stel­lun­gen signa­li­siert haben. Es sei eben­so erfreu­lich, dass Umwelt­mi­ni­ster Glau­ber die­se Not­wen­dig­keit inzwi­schen eben­falls erkannt habe. Bis­her sei das Umwelt­mi­ni­ste­ri­um in die­ser Fra­ge stark auf der Brem­se gestan­den. Gemein­sam kön­ne man sicher eine gute Rege­lung für unse­re Obst­bau­ern errei­chen. Hof­mann sicher­te sei­ne Unter­stüt­zung und Mit­ar­beit zu. Jetzt, so Hof­mann, kom­me, es auf die Details an. Es braucht zeit­nah Rechts­si­cher­heit, mahnt der Abge­ord­ne­te zur Eile. Es gäbe noch etli­che Obst­bau­ern, die noch abwar­te­ten, ob sie Rodun­gen durch­füh­ren. „Wir müs­sen alles dafür tun, dass es nicht noch zu wei­te­ren vor­ei­li­gen Angst­ro­dun­gen kommt. Aus Angst vor Auf­la­gen, die sich Eigen­tü­mer womög­lich schlim­mer aus­ma­len als sie tat­säch­lich kämen. Das heißt aber auch, wir müs­sen recht­zei­tig wis­sen, wie die Abgren­zung erfolgt. Wenn die Eigen­tü­mer den Ein­druck haben, ihnen lau­fe die Zeit davon, wird es wei­te­re Rodun­gen geben“, befürch­tet Hofmann.
  8. Hof­mann schlägt daher für die Abgren­zung zwi­schen Streu­obst­be­stand nach neu­em Art 23 Bay­NatSchG und ande­ren Obst­baum­wie­sen fol­gen­des vor, wobei die nach­fol­gen­den Punk­te nach wie vor einer inten­si­ven Dis­kus­si­on unter­lie­gen und nur einen vor­läu­fi­gen Stand wiedergeben:
    Bei der Fra­ge der Defi­ni­ti­on einer Streu­obst­wie­se muss klar­ge­stellt wer­den, dass hoch­stäm­mi­ge Obst­bäu­me ihre Kro­ne und die ersten aus­la­den­den Äste ab Stamm­hö­he von 1,80 Meter aus­bil­den. Obst­bäu­me, deren Kro­ne auf gerin­ge­rer Höhe aus­bil­den, fal­len schon von der Defi­ni­ti­on her nicht unter hoch­stäm­mig und daher nicht unter die Bezeich­nung „Streu­obst­be­stand“. Glei­ches gilt für Misch­pflan­zun­gen von Hoch­stäm­men, Halb- und Nie­der­stäm­men. Eben­so soll­te klar­ge­stellt sein, dass ein Bestand mit Pflanz­dich­te von mehr als 60 Bäu­men je Hekt­ar kei­nen Streu­obst­be­stand mehr dar­stellt. Nur sol­che Obst­baum­wie­sen und ‑wei­den sind als Streu­obst­be­stand unter Schutz zu stel­len, die in der Ver­gan­gen­heit exten­siv genutzt wor­den sind. Nach Fach­mei­nung ist eine exten­si­ve Nut­zung bereits nicht gege­ben, wenn Obst­bäu­me in der Ver­gan­gen­heit mit Pflan­zen­schutz­mit­teln behan­delt wor­den sind. Inten­siv genutz­te Wie­sen und Wei­den sind daher sol­che, auf denen es in der Ver­gan­gen­heit regel­mä­ßig und wie­der­holt zum Ein­satz von Pflan­zen­schutz­mit­teln und Pflan­zen­stär­kungs­mit­teln gekom­men ist. Hier­un­ter fal­len ins­be­son­de­re sowohl syn­the­ti­sche Mit­tel als auch zum Bei­spiel Schwe­fel-Kup­fer-Gemisch. Exten­siv genutzt sind sol­che Obst­baum­flä­chen, die abge­se­hen von Ein­zel­maß­nah­men in der Ver­gan­gen­heit sich selbst über­las­sen wor­den sind, bei der die Unter­nut­zung der weit­räu­mi­gen Baum­pflan­zung sich als unge­mäh­tes Dau­er­grün­land dar­stellt. Obst­baum­be­stän­de mit gärt­ne­ri­scher und acker­bau­li­cher Unter­nut­zung dage­gen gel­ten eben­falls als inten­siv genutzt Fläche.