Bay­reuth: Beim Lärm Rück­sicht auf den Nach­barn nehmen

Des einen Freud des ande­ren Leid: Mit Beginn der war­men Jah­res­zeit zieht es vie­le Bay­reu­ther Bür­ge­rin­nen und Bür­ger zu Haus- und Gar­ten­ar­bei­ten ins Freie. In den Som­mer­mo­na­ten fin­den auch ver­stärkt öffent­li­che Ver­an­stal­tun­gen sowie pri­va­te Feste im Frei­en statt, die oft mit einer erheb­li­chen Lärm­be­lä­sti­gung für die All­ge­mein­heit und die Nach­bar­schaft ver­bun­den sein kön­nen. Die Stadt­ver­wal­tung macht des­halb auf die soge­nann­te Lärmbekämpfungs­verordnung der Stadt Bay­reuth auf­merk­sam. Sie sieht unter ande­rem vor, dass öffent­li­che und pri­va­te Ver­gnü­gungs­ver­an­stal­tun­gen sowohl im Frei­en als auch in geschlos­se­nen Räu­men ab 22 Uhr so zu gestal­ten sind, dass die Nachbar­schaft nicht unnö­tig gestört wird.

Lär­min­ten­si­ve Haus- und Gar­ten­ar­beit sind dem­zu­fol­ge von Mon­tag bis Frei­tag in der Zeit von 7 bis 12 Uhr und 14 bis 20 Uhr sowie an Sams­ta­gen von 7 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr zuläs­sig. Hier­un­ter fal­len alle im Haus und Gar­ten anfal­len­den Arbei­ten, die mit Lärm ver­bun­den sind und die Ruhe der Nach­bar­schaft oder der All­ge­mein­heit stö­ren kön­nen, wie zum Bei­spiel die Benut­zung von Rasen­mä­hern. Hier­zu gehö­ren auch Bau- oder Reno­vie­rungs­ar­bei­ten, wie das Abschla­gen von Flie­sen, Boh­ren und Häm­mern, Sägen und Hacken von Holz oder Schnei­den von Plat­ten. Als Gar­ten gel­ten alle gärt­nerisch genutz­ten Flächen.

Aus­ge­nom­men sind län­ger andau­ern­de Arbei­ten, die nach Art und Umfang typi­scher­wei­se von dar­auf aus­ge­rich­te­ten Gewer­be­be­trie­ben durch­geführt wer­den und die eine län­ge­re Unter­bre­chung nicht zulassen.

Im Rah­men ruhe­stö­ren­der Haus- und Gar­ten­ar­bei­ten dür­fen Frei­schnei­der (Motor­sen­sen), Grastrimmer/​Graskantenschneider, Laub­blä­ser oder Laub­samm­ler Mon­tag bis Sams­tag nur in der Zeit von 9 bis 12 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrie­ben werden.

Auch Musik­in­stru­men­te, Ton­über­tra­gungs- und Ton­wie­der­ga­be­ge­rä­te dür­fen in Häu­sern, Woh­nun­gen und son­sti­gen Räu­men sowie in Kraft­fahr­zeu­gen oder im Frei­en nur so benutzt wer­den, dass sie die All­ge­mein­heit oder die Nach­bar­schaft nicht belästigen.

Die Lärm­be­kämp­fungs­ver­ord­nung der Stadt Bay­reuth liegt beim Amt für Umwelt- und Kli­ma­schutz, Wil­helm-Pitz-Stra­ße 1, Zim­mer A 1.06 a, aus und kann dort wäh­rend der übli­chen Sprech­zei­ten ein­ge­se­hen wer­den. Auf Wunsch wird auch ger­ne ein Exem­plar aus­ge­hän­digt. Die Ver­ord­nung steht zudem auf der Home­page der Stadt Bay­reuth unter www​.bay​reuth​.de (Rat­haus, Bür­ger­ser­vice > Online-Dien­ste) zum Down­load zur Verfügung.

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