Schil­der­klau im Land­kreis Lichtenfels

Ansicht einer entwendeten Ortstafel © Heiko Tremel
Ansicht einer entwendeten Ortstafel © Heiko Tremel

Immer öfter sorgt die­ses Phä­no­men für Gefähr­dun­gen im Straßenverkehr

Erst kürz­lich wie­der wur­de an der Kreis­stra­ße LIF 4 ein Ort­schild in Roth­manns­thal ent­wen­det. Zuvor waren schon die Orts­ta­feln von Klo­ster Banz ent­fernt wor­den. Der Dieb­stahl von Orts­ta­feln ist kein „Kava­liers­de­likt“. Wird ein Stra­ßen­schild gestoh­len, droht eine Anzei­ge. Als Tat­be­stän­de kom­men abhän­gig von den Umstän­den der Tat vor allem Dieb­stahl, Sach­be­schä­di­gung und gefähr­li­cher Ein­griff in den Stra­ßen­ver­kehr infrage.

Orts­ta­feln, umgangs­sprach­lich auch als Orts­schil­der bekannt, mar­kie­ren den Beginn oder das Ende einer Ort­schaft und sind mei­stens an ein- und aus­fal­len­den Stra­ßen des Orts­ge­biets positioniert.

Die Orts­ta­fel signa­li­siert dem Auto­fah­rer den Beginn einer Ort­schaft und begrenzt die zuläs­si­ge Höchst­ge­schwin­dig­keit auf meist 50 km/​h. Die Rück­sei­te der Orts­ta­fel dient als Hin­weis, die­se Beschrän­kun­gen wie­der auf­zu­he­ben. Die heu­te deutsch­land­weit ein­heit­lich gere­gel­ten Orts­ta­feln sind nach Anla­ge 3 zu § 42 Abs. 2 StVO die Ver­kehrs­zei­chen 310 (Orts­ein­gang) und 311 (Orts­aus­gang). Neben dem wie­der­hol­ten Dieb­stahl von Orts­ta­feln stellt sich die Ent­wen­dung ande­rer Ver­kehrs­zei­chen, sei­en es Bau­stel­len­be­schil­de­rung oder Geschwin­dig­keits­be­gren­zun­gen, als fol­gen­schwe­re Gefahr für alle Ver­kehrs­teil­neh­mer dar.

Schwer­wie­gen­de Fol­gen kön­nen dro­hen, wenn die­se Geschwin­dig­keits­be­gren­zun­gen z.B. Orts­schild oder Bau­stel­len­schil­der ent­wen­det wer­den. Ver­kehrs­teil­neh­mer rasen wegen des feh­len­den Orts­schilds mit annä­hernd 100 km/​h in die Ort­schaft und ver­ur­sa­chen hier Per­so­nen- oder Sach­scha­den. In sol­chen Fäl­len kann ein gefähr­li­cher Ein­griff in den Stra­ßen­ver­kehr vor­lie­gen wie es unter § 315b Abs. 1 StGB gere­gelt ist:

„Wer die Sicher­heit des Stra­ßen­ver­kehrs dadurch beein­träch­tigt, daß er

  1. Anla­gen oder Fahr­zeu­ge zer­stört, beschä­digt oder beseitigt,
  2. Hin­der­nis­se berei­tet oder
  3. einen ähn­li­chen, eben­so gefähr­li­chen Ein­griff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines ande­ren Men­schen oder frem­de Sachen von bedeu­ten­dem Wert gefähr­det, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft.“

Ver­kehrs­zei­chen gel­ten juri­stisch als „Anla­gen“ des öffent­li­chen Stra­ßen­ver­kehrs. „Dar­über hin­aus kostet die Wie­der­her­stel­lung und Mon­ta­ge eines ein­zel­nen Ver­kehrs­zei­chens dem Steu­er­zah­ler ca. 500 Euro“, erklärt der Lei­ter des Kreis­bau­ho­fes in Bad Staf­fel­stein, Hei­ko Tre­mel. „Wir appel­lie­ren des­halb an alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger und bit­ten, die Augen offen zu hal­ten und evtl. sofort zu mel­den, wenn der­ar­ti­ges Ver­hal­ten fest­ge­stellt wird.“, so der Kreisbauhofleiter.

Sach­dien­li­chen Hin­weis nimmt auch jede Poli­zei­dienst­stel­le ent­ge­gen, da der Land­kreis Lich­ten­fels jede Ent­wen­dung von Ver­kehrs­zei­chen zur Anzei­ge bringt!

Ein Tipp für alle, die so ein Orts­schild ger­ne ver­schen­ken möch­ten: Orts­schil­der kön­nen pro­blem­los bei Schil­der­far­bi­ken bestellt werden.

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