Kei­ne Tanz­ver­an­stal­tun­gen an den „Stil­len Tagen“ in Bayern

An den „Stil­len Tagen“ Grün­don­ners­tag, Kar­frei­tag und Kar­sams­tag, 28., 29. und 30. März, sind Tanz­ver­an­stal­tun­gen oder der Betrieb von Unter­hal­tungs­un­ter­neh­men wie einer Spiel­hal­le nach dem Baye­ri­schen Fei­er­tags­ge­setz ver­bo­ten. Der Betrieb von Geld­spiel­ge­rä­ten in Gast­stät­ten ist an die­sen Tagen eben­falls nicht erlaubt. Von Grün­don­ners­tag, 2 Uhr, bis Kar­sams­tag, 24 Uhr, sind des Wei­te­ren kei­ne musi­ka­li­schen Auf­füh­run­gen in Gast­stät­ten erlaubt. Für Sport­ver­an­stal­tun­gen gilt das Ver­bot nur am Karfreitag.

Wei­te­re Aus­künf­te, auch über mög­li­che Befrei­un­gen, erteilt das Amt für öffent­li­che Ord­nung, Brand und Kata­stro­phen­schutz unter der Tele­fon­num­mer 0921 251382.

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