Letzt­ma­li­ge Frist­ver­län­ge­rung zur Ein­rei­chung der Schluss­ab­rech­nun­gen der Coro­na-Hil­fen bis zum 30. Sep­tem­ber 2024

Aiwan­ger: „Die heu­ti­ge Ver­stän­di­gung auf eine Frist­ver­län­ge­rung zur Ein­rei­chung der Schluss­ab­rech­nun­gen der Coro­na-Hil­fen ist ein Erfolg, für den ich mich seit Wochen ein­ge­setzt habe“

Bund und Län­der haben sich im Ein­klang mit den Berufs­or­ga­ni­sa­tio­nen der prü­fen­den Drit­ten heu­te im Rah­men einer Son­der­be­spre­chung der Wirt­schafts­mi­ni­ster­kon­fe­renz gemein­sam auf eine letzt­ma­li­ge Frist­ver­län­ge­rung zur Ein­rei­chung der Schluss­ab­rech­nung ver­stän­digt. Die Schluss­ab­rech­nun­gen der Coro­na-Wirt­schafts­hil­fen (Überbrückungs‑, Novem­ber- und Dezem­ber­hil­fen) kön­nen dem­nach noch bis zum 30. Sep­tem­ber 2024 ein­ge­reicht werden.

Die Initia­ti­ve ging von Bay­erns Staats­mi­ni­ster Hubert Aiwan­ger, Vor­sit­zen­der der Wirt­schafts­mi­ni­ster­kon­fe­renz, aus: „Die heu­ti­ge Ver­stän­di­gung auf eine Frist­ver­län­ge­rung ist ein Erfolg, für den ich mich seit Wochen ein­ge­setzt habe. Damit geben wir den prü­fen­den Drit­ten mehr Zeit, um die Schluss­ab­rech­nun­gen für die Unter­neh­men ein­zu­rei­chen. Ich dan­ke den Berufs­or­ga­ni­sa­tio­nen der prü­fen­den Drit­ten für ihren Ein­satz und das Ein­brin­gen ihrer Pra­xis­er­fah­rung. Die Schluss­ab­rech­nun­gen kön­nen nur mit akti­ver Unter­stüt­zung der prü­fen­den Drit­ten bewäl­tigt werden.Dazu braucht es eine Prü­fung mit Augenmaß.“

Sven Gie­gold, Staats­se­kre­tär im Bun­des­mi­ni­ste­ri­um für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz: „Ab sofort wer­den wir den Prüf­pro­zess ver­ein­fa­chen und beschleu­ni­gen. Damit ent­la­sten wir die Kanz­lei­en, erhö­hen die Qua­li­tät der digi­tal ein­zu­rei­chen­den Anga­ben und beu­gen so auch etwa­igen Nach­fra­gen durch die Prüf­teams in den Bewil­li­gungs­stel­len vor. Die getrof­fe­ne Ver­stän­di­gung mit den Orga­ni­sa­tio­nen der prü­fen­den Drit­ten wird dazu bei­tra­gen, dass auch der Abschluss der Coro­na-Wirt­schafts­hil­fen im Inter­es­se der betrof­fe­nen Unter­neh­men zu einem Erfolg wird.“

Die Reprä­sen­tan­ten der vier Berufs­or­ga­ni­sa­tio­nen, Prof. Dr. Hart­mut Schwab, Prä­si­dent der Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer, Tor­sten Lüth, Prä­si­dent des Deut­schen Steu­er­be­ra­ter­ver­ban­des e.V., Andre­as Dör­schell, Prä­si­dent der Wirt­schafts­prü­fer­kam­mer und Leo­no­ra Hol­ling, Schatz­mei­ste­rin der Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer, zur heu­ti­gen Verständigung:

„Wir begrü­ßen, dass Bund und Län­der ein Ein­se­hen hat­ten und einer Frist­ver­län­ge­rung, samt Här­te­fall­re­ge­lung zuge­stimmt haben. Vie­le klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men wer­den nun auf­at­men. Sie haben nun, gemein­sam mit ihren prü­fen­den Drit­ten, mehr Zeit für die Ein­rei­chung der Schluss­ab­rech­nun­gen. Dar­über hin­aus wur­de es drin­gend Zeit, dass auch der Prüf­pro­zess ver­ein­facht wird. So wird auf unser Drän­gen hin u.a. von stan­dar­di­sier­ten Kata­log­ab­fra­gen abge­se­hen und die prü­fen­den Drit­ten haben nun min­de­stens 21 Tage Zeit für even­tu­el­le Nach­fra­gen oder Beleg­an­for­de­run­gen. Wir hof­fen, dass damit die Effi­zi­enz des Prüf­pro­zes­ses und das Tem­po der Beschei­dung der Bewil­li­gungs­stel­len steigen.“

Die Wirt­schafts­mi­ni­ste­rin­nen und Wirt­schafts­mi­ni­ster von Bund und Län­dern erör­ter­ten in einer Son­der­be­spre­chung der Wirt­schafts­mi­ni­ster­kon­fe­renz, an der auch die Prä­si­den­ten der Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer (BStBK), dem Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band e.V (DStV), der Wirt­schafts­prü­fer­kam­mer (WPK) und der Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer (BRAK) teil­nah­men, das wei­te­re Ver­fah­ren zum erfolg­rei­chen Abschluss der Corona-Wirtschaftshilfen.

Die ver­ein­bar­ten Schrit­te, ins­be­son­de­re, die Fest­le­gung eines neu­en End­ter­mins, 30. Sep­tem­ber 2024, damit mög­lichst alle noch aus­ste­hen­den rd. 400.000 Schluss­ab­rech­nun­gen den 21 Bewil­li­gungs­stel­len zur Prü­fung vor­lie­gen wer­den, sowie Ver­ein­fa­chun­gen und Beschleu­ni­gun­gen der Prüf­ver­fah­ren sind in einer gemein­sa­men Erklä­rung zusammengefasst.


Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen:

Mit den Coro­na-Wirt­schafts­hil­fen, u.a. Überbrückungs‑, Novem­ber- und Dezem­ber­hil­fen, wur­den im Zeit­raum Juni 2020 bis Juni 2022 Unter­neh­men und Selb­stän­di­ge mit erheb­li­chen Coro­na-beding­ten Umsatz­rück­gän­gen mit über 63 Mil­li­ar­den Euro Bun­des­mit­teln unter­stützt. In einem bei­spiel­lo­sen Kraft­akt durch Bund, Län­der und prü­fen­de Drit­te konn­te so in der Pan­de­mie­zeit vie­len Unter­neh­men schnell gehol­fen und zahl­rei­che unter­neh­me­ri­sche Exi­sten­zen gesi­chert werden.

Damit die Aus­zah­lung der Mit­tel an die Antrag­stel­len­den zügig erfol­gen konn­te, wur­de zumeist auf Pro­gno­se­ba­sis vor­läu­fig bewil­ligt. Es war von vorn­her­ein kon­zep­tio­nell ein nach­träg­li­cher Abgleich der Pro­gno­se­zah­len mit der tat­säch­li­chen Umsatz­ent­wick­lung und den ange­fal­le­nen Fix­ko­sten vor­ge­se­hen, der auch breit kom­mu­ni­ziert wurde.

Die jetzt lau­fen­de Schluss­ab­rech­nung der Pro­gram­me ist auch haus­halts­recht­lich gebo­ten. Es war das gemein­sa­me Ver­ständ­nis von Staat, Wirt­schaft und prü­fen­den Drit­ten, in der Antrags­pha­se den betrof­fe­nen Unter­neh­men mög­lichst schnell zu hel­fen und die fina­le Prü­fung bewusst in die Schluss­ab­rech­nung zu ver­la­gern. Wie schon die ursprüng­li­che Antrag­stel­lung der Coro­na-Wirt­schafts­hil­fen wird die Schluss­ab­rech­nung der Pro­gram­me in einem voll­stän­dig digi­ta­li­sier­ten Ver­fah­ren bear­bei­tet. Die vor­läu­fi­gen Bewil­li­gun­gen wur­den viel­fach auf der Basis von pro­gno­sti­zier­ten Umsatz­rück­gän­gen und Fix­ko­sten erteilt, um eine schnel­le Aus­zah­lung der Zuschüs­se zu ermög­li­chen. Die För­der­be­din­gun­gen der Coro­na-Wirt­schafts­hil­fen sehen vor, dass die end­gül­ti­ge Höhe der Bil­lig­keits­lei­stung anhand der tat­säch­lich rea­li­sier­ten Geschäfts­ent­wick­lung zu ermit­teln ist. Die Schluss­ab­rech­nung ist somit not­wen­dig, um einen Abgleich zwi­schen den ursprüng­lich bean­tra­gen Zuschüs­sen und denen, die den Antrag­stel­len­den tat­säch­lich zuste­hen, vor­zu­neh­men. Das kann je nach gewähl­ten Pro­gram­men zu einer Bestä­ti­gung der erhal­te­nen Mit­tel oder zu einer Nach- oder Rück­zah­lung führen.

Sofern bis zu dem neu­en End­ter­min kei­ne frist­ge­recht ein­ge­reich­ten Schluss­ab­rech­nun­gen für die vor­läu­fi­gen Bewil­li­gun­gen vor­lie­gen, sind von den jeweils zustän­di­gen Bewil­li­gungs­stel­len der Län­der umge­hend Rück­for­de­rungs­maß­nah­men einzuleiten.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: www​.ueber​brueckungs​hil​fe​-unter​neh​men​.de.

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