Ord­nungs­amt Coburg: Vor­sicht beim Silvesterfeuerwerk

Symbolbild Feuerwerk

In Coburg gel­ten die all­ge­mei­nen Vorschriften

In Coburg gibt es in der Sil­ve­ster­nacht 23/24 kei­ne ange­ord­ne­ten Ver­bots­zo­nen, in denen Bürger*innen kein Feu­er­werk zün­den dür­fen. In der Nacht gel­ten die all­ge­mei­nen Vor­ga­ben. Das heißt kon­kret, das Abbren­nen von Feu­er­werks­kör­pern in unmit­tel­ba­rer Nähe von Kir­chen, Kran­ken­häu­sern, Kin­der- und Alten­hei­men sowie Fach­werk­häu­sern ist ver­bo­ten. Um die Brand­ge­fahr für die vie­len histo­ri­schen Gebäu­de in der Cobur­ger Innen­stadt, wie Schloss Ehren­burg, Lan­des­thea­ter, Natur­kun­de­mu­se­um, Stadt‑, Rat- und Zeug­haus, zu redu­zie­ren, bit­tet Kai Hol­land, Lei­ter des Ord­nungs­am­tes: „In deren Umkreis soll grund­sätz­lich jedes Feu­er­werk unter­blei­ben.“ Zudem soll­te dar­auf geach­tet wer­den, den Abstand zu Tier­hal­tun­gen, wie Wei­den und Stäl­len, Scheu­nen, Tank­stel­len und leicht ent­zünd­li­chen Stof­fen, wie zum Bei­spiel trocke­nem Weih­nachts­schmück, mög­lichst groß zu halten.

Die Veste Coburg wird am 31. Dezem­ber ab 22 Uhr für den Publi­kums­ver­kehr geschlos­sen, um die Brand­ge­fahr für die Festungs­an­la­ge zu minimieren.

Grund­sätz­lich rät das Ord­nungs­amt nur Feu­er­werks­kör­per zu ver­wen­den, die eine Zulas­sung in Deutsch­land haben. Die­se sind am CE-Zei­chen zu erken­nen. Unge­prüf­te Pro­duk­te ber­gen ein unkal­ku­lier­ba­res Ver­let­zungs­ri­si­ko. Die gesund­heit­li­chen Risi­ken dür­fen nicht unter­schätzt wer­den, auch bei zuge­las­se­nem Feu­er­werk. Ins­be­son­de­re unter Alko­hol­ein­fluss steigt die Unfall­ge­fahr noch­mals an. Die Palet­te mög­li­cher Ver­let­zun­gen reicht von Gehör­schä­den über ver­brann­te oder abge­ris­se­ne Fin­ger bis hin zu schwer­sten Augenverletzungen.

An Sil­ve­ster und Neu­jahr gilt auch in die­sem Jahr ein gene­rel­les Ver­bot für „Him­mels­la­ter­nen“, die ihr Brand­ri­si­ko unkon­trol­liert in die Fer­ne tra­gen. Außer­dem dür­fen nur erwach­se­ne Per­so­nen han­dels­üb­li­che „Sil­ve­ster­ra­ke­ten“, „Kra­cher“ und „Böl­ler“ (Kate­go­rie 2 – frü­her Feu­er­werks­klas­se II) und auch nur am 31. Dezem­ber und 1. Janu­ar abbrennen.

Wer gegen ein Abbrenn­ver­bot ver­stößt, ris­kiert ein Buß­geld nach dem Spreng­stoff­ge­setz, das im Extrem­fall bis zu 50.000 Euro betra­gen kann.