Urteils­ver­kün­dung im Straf­ver­fah­ren wegen Mor­des in Mainleus

Symbolbild Justiz

In dem Straf­ver­fah­ren wegen Mor­des an einem in Main­leus im Land­kreis Kulm­bach wohn­haf­ten Tat­op­fer im Febru­ar 2023 hat die 1. Straf­kam­mer des Land­ge­richts Bay­reuth als Schwur­ge­richt am 18. Dezem­ber 2023 den Ange­klag­ten E. wegen Mor­des in Tat­mehr­heit mit gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung und die Ange­klag­te H. wegen Bei­hil­fe zum Tot­schlag schul­dig gesprochen.

Sie hat den Ange­klag­ten E des­halb zu einer Frei­heits­stra­fe von 12 Jah­ren ver­ur­teilt und sei­ne Unter­brin­gung in einer Ent­zie­hungs­an­stalt angeordnet.

Die anschlie­ßen­de Unter­brin­gung des Ange­klag­ten E. in der Siche­rungs­ver­wah­rung nach einer voll­stän­di­gen Ver­bü­ßung der Frei­heits­stra­fe hat die Kam­mer vorbehalten.

Die Kam­mer sah es nach zehn Ver­hand­lungs­ta­gen, einer umfang­rei­chen Beweis­auf­nah­me, in der ins­be­son­de­re eine Viel­zahl von Zeu­gen ver­nom­men und ein rechts­me­di­zi­ni­scher und ein foren­sisch-psych­ia­tri­scher Gut­ach­ter angeh­hört wur­den, als erwie­sen an, dass es in der Nacht vom 11. auf den 12. Febru­ar 2023 in ihrer Wohn­ge­mein­schaft zwi­schen dem Opfer F., dem Ange­klag­ten E. und einem wei­te­ren geson­dert Ver­folg­ten K. zum Streit kam. Im Zuge des­sen füg­ten die bei­den Mit­be­woh­ner dem Opfer zunächst durch Schlä­ge mit diver­sen Gegen­stän­den erheb­li­che Ver­let­zun­gen zu. Nach einer zwi­schen­zeit­li­chen Beru­hi­gung der Lage stell­ten bei­de Ange­klag­te erst­mals fest, dass das Opfer schwer­ste Ver­let­zun­gen erlit­ten hat­te, die ins­be­son­de­re deut­lich schwer­wie­gen­der waren als in frü­he­ren Fäl­len von Kör­per­ver­let­zun­gen zum Nach­teil des Geschä­dig­ten F., und sich der Geschä­dig­te F. ohne sofor­ti­ge medi­zi­ni­sche Hil­fe in einer lebens­be­droh­li­chen Situa­ti­on befand. Den­noch folg­ten sie den Anwei­sun­gen des geson­dert Ver­folg­ten K. und schaff­ten den Geschä­dig­ten an Hän­den und Füßen tra­gend gemein­sam aus der Woh­nung und leg­ten ihn unge­si­chert auf der Lade­flä­che des Lie­fer­wa­gens des Ange­klag­ten E. ab. Die­ser fuhr das Opfer sodann in ein nahe­ge­le­ge­nes Wald­stück und leg­te es im Wald ab. Er wuss­te hier­bei, dass das Opfer ster­ben wür­de und woll­te dies, um die vor­an­ge­gan­gen Schlä­ge und Miss­hand­lun­gen zu ver­tu­schen. Das Opfer ver­starb wenig spä­ter an inne­ren Blu­tun­gen und wur­de am Mor­gen des 14. Febru­ar 2023 in dem Wald­stück von einer Spa­zier­gän­ge­rin gefunden.

Die Ange­klag­te H. wur­de wegen ihrer Unter­stüt­zungs­hand­lung bei der Ver­brin­gung des Opfers aus der Woh­nung in den Lie­fer­wa­gen wegen Bei­hil­fe zum Tot­schlag zu einer Frei­heits­stra­fe von 2 Jah­ren und 6 Mona­ten ver­ur­teilt. Ihr war nicht zur Über­zeu­gung der Kam­mer nach­zu­wei­sen, dass sie durch ihre Hil­fe­lei­stung eine Ver­deckung der zuvor gegen ihren Mit­be­woh­ner F. ver­üb­ten Kör­per­ver­let­zun­gen beabsichtigte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.