Bam­ber­ger BuB-Frak­ti­on stellt Antrag bezgl. „Fried­rich­stra­ße“

Sehr geehr­ter Herr Oberbürgermeister,

Die Unter­zeich­ner stel­len hier­mit den nach­fol­gen­den Antrag:

Im Namen der BuB – Bam­bergs unab­hän­gi­ge Bür­ger bean­tra­gen wir für die näch­ste Voll­sit­zung des Stadt­ra­tes, dass die Ver­wal­tung die nach­fol­gen­den Fra­gen im Zusam­men­hang mit der beab­sich­tig­ten Neu­ge­stal­tung der Fried­rich­stra­ße in Bam­berg, wie sie auch im Rah­men des „Bür­ger­dia­logs“ am 18. Okto­ber dis­ku­tiert wur­den, zu beantworten:

  1. Gesetz­li­che Grund­la­gen und Ausnahmemöglichkeiten:
    Wir haben Beden­ken bezüg­lich der Behaup­tung der Ver­wal­tung, dass gemäß der Richt­li­nie für die Anla­ge von Staats­stra­ßen (RaSt 06) ver­pflich­ten­de gesetz­li­che Vor­ga­ben für Min­dest­brei­ten von Fahr­rad- oder Geh­we­gen exi­stie­ren. Unse­re Recher­chen und juri­sti­sche Bera­tung zei­gen auf, dass Aus­nah­men von den Vor­ga­ben der RaSt 06 durch­aus mög­lich sind. Wir möch­ten daher eine Klä­rung dar­über, inwie­fern sol­che Aus­nah­men bei der Pla­nung der Fried­rich­stra­ße berück­sich­tigt wurden.
  2. Rechts­cha­rak­ter der RaSt 06 und Ermessensausübung:
    Die Rechts­na­tur der RaSt 06 als tech­ni­sches Regel­werk wur­de regel­mä­ßig betont, aber wir möch­ten dar­auf hin­wei­sen, dass die­se als Leit­fa­den für zeit­ge­mä­ße Stadt­pla­nung dient und kei­ne zwin­gen­den Vor­schrif­ten mit bun­des­wei­ter Gel­tung ent­hält. Der Anwen­dungs­er­lass der ober­sten Bau­be­hör­de in Bay­ern aus dem Jahr 2019 ver­deut­licht, dass kom­mu­na­le Bau­last­trä­ger von der Pflicht ent­bun­den sind, die Belan­ge unter Beach­tung über­ge­ord­ne­ter Zie­le gegen­ein­an­der und unter­ein­an­der abzu­wä­gen. Hier­bei ist auch die Mög­lich­keit vor­ge­se­hen, von der RaSt 06 abzu­wei­chen. Wir bit­ten die Ver­wal­tung im Rah­men der Stadt­rats­sit­zung um Aus­kunft, ob die­se Aspek­te in der Pla­nung berück­sich­tigt wurden.
  3. Gewich­tung und Abwä­gung betrof­fe­ner Belange:
    Nach den Erfah­run­gen der ver­gan­ge­nen Jah­re, legen wir beson­de­ren Wert dar­auf, dass die Belan­ge der Anwoh­ner der Franz-Lud­wig-Stra­ße, des Hein­rich­damms, der Lan­gen Stra­ße, des Hain­ge­bie­tes sowie der son­sti­gen betrof­fe­nen Stra­ßen aus­rei­chend berück­sich­tigt und gewich­tet wur­den. Ins­be­son­de­re müs­sen mög­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Ver­kehrs­si­cher­heit im Bereich des Franz-Lud­wig-Gym­na­si­ums, der Ärt­ze­häu­ser und des Senio­ren­zen­trums, sowie ande­re öffent­li­che Belan­ge, ange­mes­sen abge­wo­gen wer­den. Auch ver­mis­sen wir genaue Anga­ben dar­über, inwie­weit sich die Erreich­bar­keit der Innen­stadt für aus­wär­ti­ge Auto­fah­rer durch die Pla­nun­gen der Ver­wal­tung ver­än­dern wird. Wir bean­tra­gen in die­sem Zusam­men­hang die Vor­la­ge des Abwä­gungs­ma­te­ri­als und eine Über­prü­fung der Gewich­tung der betrof­fe­nen Belan­ge von Sei­ten der Verwaltung.
  4. Kosten und Sparsamkeitsprinzip:
    Wir bean­tra­gen eine detail­lier­te Auf­schlüs­se­lung der vor­aus­sicht­li­chen Kosten der Alter­na­ti­ven 4 und 6. Es ist für uns von beson­de­rem Inter­es­se zu erfah­ren, ob die­se Kosten in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zu den zu erwar­ten­den Wir­kun­gen ste­hen. Zudem bean­tra­gen wir die Ver­wal­tung zu prü­fen, ob eine kosten­gün­sti­ge­re Ver­bes­se­rung der Rad- und Fuß­ver­kehrs­in­fra­struk­tur durch die Anla­ge von Fahr­rad­we­gen in ande­ren Stra­ßen, wie der Franz-Lud­wig-Stra­ße oder am Ran­de des Schön­leins­plat­zes rea­li­sier­bar ist. In die­sem Zusam­men­hang bit­ten wir auch, um die detail­lier­te Auf­schlüs­se­lung der vor­aus­sicht­li­chen Kosten der sog. „0‑Lösung“.

Begrün­dung:

Es ist not­wen­dig, dass die Ver­wal­tung den Stadt­rat über die genann­ten Punk­te aus­führ­lich infor­miert und alle erfor­der­li­chen Maß­nah­men ergreift, um sicher­zu­stel­len, dass die Pla­nung nicht nur im Ein­klang mit gel­ten­dem Recht steht son­dern alle rele­van­ten Belan­ge ange­mes­sen berück­sich­tigt werden.

Mit freund­li­chen Grüßen

Danie­la Rein­fel­der, BuB-Stadträtin

Klaus Ste­rin­ger, BuB-Stadtrat

1 Antwort

  1. Ferenc sagt:

    Die RASt06 selbst stel­len – wie auch die „Emp­feh­lun­gen für Rad­ver­kehrs­an­la­gen“ (ERA) und die „Emp­feh­lun­gen für Fuß­ver­kehrs­an­la­gen“ (EFA) – kein unmit­tel­bar gel­ten­des Recht dar. Wohl aber bil­den sie den aner­kann­ten Stand der Tech­nik ab, und der ist gemäß des Baye­ri­schen Stra­ßen- und Wege­ge­set­zes zu beach­ten. Auf die ERA ver­weist zudem die All­ge­mei­ne Ver­wal­tungs­vor­schrift zur Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung (VwV-StVO), selbst zwin­gend gel­ten­des Recht, was nach einer frü­he­ren Aus­sa­ge des Baye­ri­schen Innen­mi­ni­sters, Joa­chim Herr­mann, die Anwen­dung der ERA als ver­bind­lich vor­gibt. Inso­fern bedarf eine Unter­schrei­tung der für Rad­ver­kehrs­an­la­gen und Geh­stei­ge genann­ten Dimen­sio­nie­run­gen einer nach­voll­zieh­ba­ren Begrün­dung, wel­che die zwin­gend zu beach­ten­de Ver­kehrs­si­cher­heit beinhaltet.

    Unzu­rei­chen­de Dimen­sio­nie­run­gen wie auch ande­re Miß­ach­tun­gen gel­ten­der Regel­wer­ke tra­gen nach den Erkennt­nis­sen der Unfall­for­schung maß­geb­lich zum Unfall­ge­sche­hen ins­be­son­de­re im Rad­ver­kehr bei.

    Zu beach­ten ist aber auch: Eige­ne fahr­be­glei­ten­de Fahr­spu­ren und ‑wege für den Rad­ver­kehr beinhal­ten ein erheb­lich höhe­res Unfall­ri­si­ko als das Rad­fah­ren auf der Fahr­bahn: bis zu fünf­fach erhöh­te Unfall­zahl zwi­schen Fuß- und Rad­ver­kehr, bis zu 50 % mehr Unfäl­le zwi­schen Fahr­rad und Kraft­fahr­zeug bei im Schnitt schwe­re­ren Ver­let­zun­gen, jeweils im Ver­gleich zu Stra­ßen ohne Rad­weg bei ver­gleich­ba­rem Ver­kehrs­auf­kom­men. Vor allem die hohe Dich­te an Kno­ten­punk­ten (Kreu­zun­gen, Ein­mün­dun­gen, Zufahr­ten) inner­orts und Park­stän­de ohne aus­rei­chen­den Sei­ten­ab­stand tra­gen hier­zu bei.

    Ande­rer­seits bedür­fen man­che Verkehrsteilnehmer/​innen eines vom Kfz-Ver­kehr abge­son­der­ten Schutz­raums. Nur bedingt dies, daß sie bestehen­de Vor­rang­rech­te bes­ser nicht in Anspruch neh­men soll­ten. Von daher ver­bie­tet sich defi­ni­tiv eine Rad­weg­be­nut­zungs­pflicht. Sie darf ohne­hin inner­orts auf bau­li­chen Rad­we­gen nur ange­ord­net wer­den, wenn sie der Abwen­dung einer das nor­ma­le Maß erheb­lich über­stei­gen­den Gefah­ren­la­ge dient – ange­sichts des hohen Rad­we­gen inne­woh­nen­den Unfall­ri­si­kos qua­si ein Ding der Unmöglichkeit.

    Fazit:
    Rad­ver­kehrs­an­la­gen und Geh­stei­ge dür­fen aus Grün­den der Ver­kehrs­si­cher­heit wie auch zwecks För­de­rung zukunfts­fä­hi­ger Mobi­li­tät nicht ohne zwin­gen­de (!) Grün­de unter­ma­ßig ange­legt wer­den. Eine Rad­weg­be­nut­zungs­pflicht aber scha­det bei­den Anliegen.