ILE-Zusam­men­schluss Rund um die Neu­bürg – Frän­ki­sche Schweiz – Auf­ruf zur Ein­rei­chung von För­der­an­fra­gen für Kleinprojekte

Der ILE-Zusam­men­schluss Rund um die Neu­bürg – Frän­ki­sche Schweiz hat für das Jahr 2024 beim Amt für Länd­li­che Ent­wick­lung (ALE) Ober­fran­ken die För­de­rung eines Regio­nal­bud­gets nach den Finan­zie­rungs­richt­li­ni­en Länd­li­che Ent­wick­lung (FinR-LE) in Höhe von 100.000 EUR bean­tragt. Im Fal­le der Bewil­li­gung durch das ALE erfolgt die För­de­rung nach den Bestim­mun­gen der Maß­nah­me 9.0 Regio­nal­bud­get im För­der­be­reich 1 „Inte­grier­te Länd­li­che Ent­wick­lung“ (ILE) des Rah­men­plans der Gemein­schafts­auf­ga­be „Ver­bes­se­rung der Agrar­struk­tur und des Küsten­schut­zes“ (GAK) in der jeweils gel­ten­den Fassung.

Der ILE-Zusam­men­schluss Rund um die Neu­bürg – Frän­ki­sche Schweiz ruft unter dem Vor­be­halt der Bewil­li­gung durch das ALE und unter Berück­sich­ti­gung der nach­fol­gend genann­ten Bedin­gun­gen zur Ein­rei­chung von För­der­an­fra­gen für Klein­pro­jek­te im Rah­men des Regio­nal­bud­gets auf. Die­ser Auf­ruf umfasst aus­schließ­lich Anfra­gen auf För­de­rung von Klein­pro­jek­ten, die unter Berück­sich­ti­gung der Zie­le gleich­wer­ti­ger Lebens­ver­hält­nis­se ein­schließ­lich der erreich­ba­ren Grund­ver­sor­gung, attrak­ti­ver und leben­di­ger Orts­ker­ne und der Behe­bung von Gebäu­de­leer­stän­den, der Zie­le und Erfor­der­nis­se der Raum­ord­nung und Lan­des­pla­nung, der Belan­ge des Natur‑, Umwelt- und Kli­ma­schut­zes, der Redu­zie­rung der Flä­chen­in­an­spruch­nah­me, der demo­gra­fi­schen Ent­wick­lung sowie der Digi­ta­li­sie­rung den Zweck ver­fol­gen, die länd­li­chen Räu­me als Lebens‑, Arbeits‑, Erho­lungs- und Natur­räu­me zu sichern und weiterzuentwickeln.

Klein­pro­jek­te sind Pro­jek­te, deren för­der­fä­hi­ge Gesamt­aus­ga­ben 20.000 EUR nicht über­stei­gen. Hier­bei han­delt es sich um Net­to­aus­ga­ben. Zu beach­ten ist, dass alle den Zweck der För­de­rung erfül­len­den för­der­fä­hi­gen Net­to­aus­ga­ben eines Pro­jekts die­se Höchst­gren­ze nicht über­schrei­ten dür­fen. Andern­falls kann ein Vor­ha­ben nicht mehr als Klein­pro­jekt gewer­tet wer­den. In einem Auf­ruf kann pro Pro­jekt nur ein Antrag ein­ge­reicht wer­den. Eine Auf­tei­lung von Pro­jek­ten zur Unter­schrei­tung der för­der­fä­hi­gen Gesamt­aus­ga­ben ist nicht zulässig.

Vor­aus­set­zun­gen: Geför­dert wer­den nur Klein­pro­jek­te mit deren Durch­füh­rung noch nicht begon­nen wur­de. Als Maß­nah­men­be­ginn ist grund­sätz­lich bereits die Abga­be einer ver­bind­li­chen Wil­lens­er­klä­rung zum Abschluss eines der Aus­füh­rung zuzu­rech­nen­den Lie­fe­rungs- und Lei­stungs­ver­trags bzw. auch der Mate­ri­al­kauf für die bean­trag­te Maß­nah­me zu wer­ten. Bei Vor­ha­ben zur För­de­rung von wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten sind die Bestim­mun­gen der EU zu De-mini­mis-Bei­hil­fen für den Bereich Gewer­be zu beachten.

För­der­ge­gen­stand: För­der­fä­hig sind bei­spiels­wei­se Klein­pro­jek­te zur
a) Unter­stüt­zung des bür­ger­schaft­li­chen Engagements,
b) Beglei­tung von Ver­än­de­rungs­pro­zes­sen auf ört­li­cher Ebene,
c) Kom­mu­ni­ka­ti­on und Öffentlichkeitsarbeit,
d) Ver­bes­se­rung der Lebens­ver­hält­nis­se der länd­li­chen Bevölkerung,
e) Umset­zung von dem länd­li­chen Cha­rak­ter ange­pass­ten Infrastrukturmaßnahmen,
f) Siche­rung und Ver­bes­se­rung der Grund­ver­sor­gung der länd­li­chen Bevölkerung.
Das Klein­pro­jekt muss so recht­zei­tig umge­setzt wer­den, dass der Durch­füh­rungs­nach­weis bis spä­te­stens 01.10.2024 vor­ge­legt wer­den kann.
Zuwen­dungs- und Antragsberechtigte:
a) Juri­sti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen und pri­va­ten Rechts,
b) natür­li­che Per­so­nen und Personengesellschaften.
Art und Umfang der För­de­rung: Die Zuwen­dung wird als Zuschuss im Wege der Anteil­fi­nan­zie­rung gewährt. Die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Net­to­aus­ga­ben (Brut­to­aus­ga­ben abzüg­lich Umsatz­steu­er, Skon­ti, Boni und Rabat­te) wer­den mit bis zu 80 % bezu­schusst, maxi­mal jedoch mit 10.000 EUR und unter Berück­sich­ti­gung der im pri­vat­recht­li­chen Ver­trag (sie­he unten) fest­ge­leg­ten maxi­ma­len Zuwen­dung. Klein­pro­jek­te mit einem Zuwen­dungs­be­darf unter 500 EUR wer­den nicht gefördert.

Die gleich­zei­ti­ge Inan­spruch­nah­me von Zuwen­dun­gen aus ande­ren För­der­pro­gram­men ist zuläs­sig, soweit dies dort nicht aus­ge­schlos­sen ist. Die Zuschüs­se Drit­ter oder die finan­zi­el­le Betei­li­gung Drit­ter wer­den als Ein­nah­men von den Gesamt­aus­ga­ben abge­setzt, dadurch redu­zie­ren sich die zuwen­dungs­fä­hi­gen Aus­ga­ben der Klein­pro­jek­te für die För­de­rung über das Regio­nal­bud­get. Eine zusätz­li­che För­de­rung über die FinR-LE oder die Dorf­er­neue­rungs­richt­li­ni­en zum Voll­zug der Baye­ri­schen Dorf­ent­wick­lungs­pro­gramms (DorfR) ist nicht erlaubt. Eine Kom­bi­na­ti­on der För­der­mög­lich­kei­ten des Regio­nal­bud­gets und des „Ver­fü­gungs­rah­mens Öko­pro­jek­te“ einer Öko-Modell­re­gi­on ist nicht möglich.

Ein Anspruch auf Gewäh­rung einer Zuwen­dung besteht nicht. Die Zuwen­dung ist nicht auf Drit­te übertragbar.

Antrags- und Aus­wahl­ver­fah­ren: Mit dem Regio­nal­bud­get kön­nen Klein­pro­jek­te durch­ge­führt wer­den, die der Umset­zung des Inte­grier­ten Länd­li­chen Ent­wick­lungs­kon­zepts die­nen und im Gebiet des ILE-Zusam­men­schlus­ses lie­gen. Die Aus­wahl der Klein­pro­jek­te erfolgt durch ein Ent­schei­dungs­gre­mi­um, das sich aus Ver­tre­tern regio­na­ler Akteu­re zusammensetzt.

Kri­te­ri­en zur Projektauswahl:
Kriterium
Bewertungsinhalt
Punkte*
1 Bei­trag zur ILEK-Umsetzung
je max. 3
2 Bei­trag für die Zie­le der Landesentwicklung

3 Eigen­lei­stung des Projektträgers

4 Bür­ger­be­tei­li­gung

5 Brei­ten­wirk­sam­keit

Mög­li­che Zusatzpunkte

1 Inno­va­ti­ons­cha­rak­ter
je max. 3

2 Inter­kom­mu­na­ler Charakter

*Die Min­dest­punkt­zahl beträgt fünf Punk­te. Wird das erste Kri­te­ri­um mit null Punk­ten bewer­tet, ist kei­ne För­der­wür­dig­keit gegeben.
Wei­te­re Festsetzungen:

Rei­ne Ersatz­be­schaf­fun­gen sol­len nicht geför­dert wer­den. Ent­spre­chen­de Anträ­ge wer­den nicht zur Aus­wahl durch das Ent­schei­dungs­gre­mi­um zuge­las­sen. Die Gesamt­quo­te an Spiel­platz-Pro­jek­ten wird auf höch­stens 30 % (auf Basis der maxi­ma­len För­der­sum­me) begrenzt. Errei­chen mehr Spiel­platz­pro­jek­te die Min­dest­punkt­zahl, kon­kur­rie­ren die­se wie­der­um unter­ein­an­der um eine För­de­rung bis die 30 % der För­der­sum­me aus­ge­schöpft sind. Ent­schei­dend ist die Höhe der Gesamtpunktzahl.

Unter­neh­men erhal­ten einen maxi­ma­len För­der­satz von 50 %

Alle ein­ge­reich­ten Pro­jekt­an­trä­ge wer­den auf Ein­hal­tung der För­der­vor­aus­set­zun­gen geprüft und anhand der genann­ten Aus­wahl­kri­te­ri­en bewer­tet. Aus der Bewer­tung aller Pro­jek­te ent­steht die Rei­hen­fol­ge der zu unter­stüt­zen­den Pro­jek­te im Rah­men des zur Ver­fü­gung ste­hen­den Regionalbudgets.

Nach einer posi­ti­ven Aus­wahl­ent­schei­dung wird ein pri­vat­recht­li­cher Ver­trag zwi­schen dem ILE-Zusam­men­schluss Rund um die Neu­bürg – Frän­ki­sche Schweiz und dem Trä­ger des aus­ge­wähl­ten Klein­pro­jekts geschlos­sen, in dem die Umset­zungs­mo­da­li­tä­ten gere­gelt werden.

Ter­mi­ne: – Abga­be der För­der­an­fra­gen spä­te­stens am: 31.01.2024
– Spä­te­ster Ter­min der Abrech­nung mit der ver­ant­wort­li­chen Stel­le des ILE-Zusam­men­schlus­ses (Vor­la­ge des Durch­füh­rungs­nach­wei­ses): 01.10.2023

Das erfor­der­li­che Antrags­for­mu­lar und das Merk­blatt mit ergän­zen­den Hin­wei­sen ste­hen im Inter­net-För­der­weg­wei­ser des Baye­ri­schen Staats­mi­ni­ste­ri­ums für Ernäh­rung, Land­wirt­schaft und For­sten (StM­ELF) unter https://​www​.stm​elf​.bay​ern​.de/​f​o​e​r​d​e​r​u​n​g​/​r​e​g​i​o​n​a​l​b​u​d​g​e​t​/​i​n​d​e​x​.​h​tml (Link: Länd­li­che Ent­wick­lung Regio­nal­bud­get) zur Verfügung.

Anfra­gen auf För­de­rung sind an fol­gen­de Adres­se zu richten:

ILE Rund um die Neu­bürg – Frän­ki­sche Schweiz e.V., Bahn­hof­stra­ße 35, 95490 Mistel­gau Tel.: 09279 923241, E‑Mail: info@​neubuerg.​de, www.neubürg.de