Land­rats­amt Forch­heim infor­miert zur Erstat­tung von Fahrt­ko­sten zur Schule

Der Land­kreis Forch­heim weist dar­auf hin, dass Schü­le­rin­nen und Schü­ler an Gym­na­si­en, Berufs­fach­schu­len, Wirt­schafts­schu­len, sowie an Fach­ober­schu­len und Berufs­ober­schu­len ab Jahr­gangs­stu­fe 11 unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen einen Anspruch auf Erstat­tung der ihnen im Schul­jahr 2022/2023 ent­stan­de­nen Fahrt­ko­sten zur Schu­le haben. Erstat­tet wer­den die Kosten, die einen Eigen­an­teil (sog. Bela­stungs­gren­ze) über­stei­gen. Die Bela­stungs­gren­ze liegt bei 490 Euro pro Fami­lie im Schul­jahr 2022/2023.

Fami­li­en mit Kin­der­geld­an­spruch für drei oder mehr Kin­der, sowie Fami­li­en mit einem Anspruch auf Bür­ger­geld oder Hil­fe zum Lebens­un­ter­halt wer­den die Fahrt­ko­sten in vol­ler Höhe erstat­tet. Ein Nach­weis (Kon­to­aus­zug oder Bescheid) für den Monat August 2022 ist dem Antrag bei­zu­fü­gen. Es wird nur der jeweils gün­stig­ste Tarif erstat­tet. Grund­sätz­lich kön­nen nur Fahrt­ko­sten für öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel erstat­tet wer­den. Kosten für Fahr­ten mit einem pri­va­ten Kraft­fahr­zeug wer­den nur in bestimm­ten Fäl­len über­nom­men, bei­spiels­wei­se dann, wenn eine Ver­bin­dung mit dem öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr (ÖPNV) nicht besteht oder unzu­mut­bar ist.

Die Erstat­tung der Fahr­ko­sten ist bis spä­te­stens 31. Okto­ber 2023 zu bean­tra­gen (gesetz­li­che Aus­schluss­frist!). Den erfor­der­li­chen Vor­druck kön­nen Sie an den Schu­len, oder am Land­rats­amt Forch­heim, Fach­be­reich ÖPNV/​Schülerbeförderung erhalten.