Ver­kün­dungs­ter­min des Ober­lan­des­ge­richts Bam­berg im Arz­nei­mit­tel­haf­tungs­pro­zess „Astra­Ze­ne­ca“

Symbolbild Justiz

In dem Arz­nei­mit­tel­haf­tungs­pro­zess „Astra­Ze­ne­ca“ hat der 4. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Bam­berg am 14.08.2023 einen Hin­weis­be­schluss ver­kün­det. Danach hält der Senat das Ver­fah­ren noch nicht für ent­schei­dungs­reif und hat den Par­tei­en Gele­gen­heit gege­ben, sich zu dem Hin­weis­be­schluss schrift­lich zu äußern.

Aus­rei­chen­de Anhalts­punk­te für eine Haf­tung der Beklag­ten wegen „unver­tret­ba­rer schäd­li­cher Wir­kun­gen“ des Impf­stoffs (§ 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG) sieht der Senat der­zeit nicht. Hier­zu wäre es erfor­der­lich, dass nach der Zulas­sung des Impf­stoffs am 31.10.2022 neue Erkennt­nis­se auf­ge­tre­ten wären, die einer Zulas­sung ent­ge­gen­ge­stan­den hät­ten. Die von der Klä­ge­rin ange­führ­ten Neben­wir­kun­gen sei­en jedoch schon im Zeit­punkt der Zulas­sung bekannt gewe­sen und bei die­ser berück­sich­tigt worden.

Im Hin­blick auf eine von der Klä­ge­rin behaup­te­te Haf­tung der Beklag­ten wegen „unzu­rei­chen­der Arz­nei­mit­tel­in­for­ma­ti­on“ (§ 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG) beab­sich­tigt der Senat dage­gen, ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten ein­zu­ho­len. Der Senat geht der­zeit davon aus, dass die Klä­ge­rin nicht mit dem Impf­stoff der Beklag­ten geimpft wor­den wäre, wenn das Risi­ko einer Darm­ve­nen­throm­bo­se in der Fach­in­for­ma­ti­on der Beklag­ten dar­ge­stellt gewe­sen wäre. Gegen­stand des Gut­ach­tens wäre die Fra­ge, ob eine Dar­stel­lung in der Fach­in­for­ma­ti­on nach dem dama­li­gen wis­sen­schaft­li­chen Stand gebo­ten war.