Land­rats­amt Kro­nach infor­miert: Schutz des Festes Mariä Himmelfahrt

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Das Fest Mariä Him­mel­fahrt (15. August) ist in den Gemein­den mit über­wie­gend katho­li­scher Bevöl­ke­rung ein gesetz­li­cher Fei­er­tag. An die­sem Tag sind öffent­lich bemerk­ba­re Arbei­ten, die die Fei­er­tags­ru­he stö­ren, verboten.

Aber auch in den Gemein­den mit über­wie­gend evan­ge­li­scher Bevöl­ke­rung ist die­ses Fest geschützt. Dem­nach sind wäh­rend der orts­üb­li­chen Zeit des Haupt­got­tes­dien­stes im Zeit­raum von 7 bis 11 Uhr alle ver­meid­ba­ren lärm­erzeu­gen­den Hand­lun­gen in der Nähe von Kir­chen und son­sti­gen zu got­tes­dienst­li­chen Zwecken die­nen­den Räu­men und Gebäu­den verboten.

Den Katho­li­ken sämt­li­cher öffent­li­chen und pri­va­ten Betrie­be und Ver­wal­tun­gen steht zudem das Recht zu, von der Arbeit fern­zu­blei­ben. Dies gilt nicht für Arbei­ten, wel­che nach den Bestim­mun­gen der Gewer­be­ord­nung auch an gesetz­li­chen Fei­er­ta­gen vor­ge­nom­men wer­den dür­fen, und für Tätig­kei­ten, die zur Auf­recht­erhal­tung des Betrie­bes oder zur Erle­di­gung unauf­schieb­ba­rer Geschäf­te bei den Behör­den not­wen­dig sind. Wei­te­re Nach­tei­le als ein etwa­iger Lohn­aus­fall für ver­säum­te Arbeits­zeit dür­fen den betref­fen­den Arbeit­neh­mern aus ihrem Fern­blei­ben nicht erwach­sen. Die Gemein­den kön­nen im Ein­zel­fall aus wich­ti­gen Grün­den von den Ver­bo­ten eine Befrei­ung ertei­len. Wer vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig gegen das Fei­er­tags­ge­setz ver­stößt, begeht eine Ord­nungs­wid­rig­keit, die mit einer Geld­bu­ße geahn­det wer­den kann.