Scheß­lit­zer MdL Hol­ger Dre­mel zum Unter­su­chungs­aus­schuss „NSU II“

MdL Holger Dremel und MdL Wolfgang Hauber
MdL Holger Dremel und MdL Wolfgang Hauber

Ergeb­nis und gemein­sa­me Bilanz der Regie­rungs­frak­tio­nen mit dem Aus­schuss­mit­glied Wolf­gang Hau­ber, MdL (FREIE WÄH­LER) und dem stell­ver­tre­ten­den Aus­schuss­vor­sit­zen­den Hol­ger Dre­mel, MdL (CSU):

1. Fazit

Ins­ge­samt konn­te der Unter­su­chungs­aus­schuss – trotz der Bei­zie­hung von über 12.000 Akten und zahl­rei­cher Zeu­gen­ver­neh­mun­gen – kaum neue Erkennt­nis­se gewin­nen. Die­ser Umstand ändert nichts dar­an, dass die Arbeit des Unter­su­chungs­aus­schus­ses ein wich­ti­ges Zei­chen dar­stellt. Aus Respekt vor den Opfern und ihren Hin­ter­blie­be­nen wur­de noch­mals alles ver­sucht, um offe­ne Fra­gen zu klä­ren und den NSU-Kom­plex mög­lichst voll­stän­dig aufzuklären.

Die Arbeit des Unter­su­chungs­aus­schus­ses wur­de dabei weder durch Daten­lö­schun­gen noch durch die Aus­son­de­rung von Akten beein­träch­tigt. Die Beweis­auf­nah­me hat gezeigt, dass ins­ge­samt auf die gute Arbeit der Ermitt­lungs- und Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den ver­traut wer­den kann.

2. Gab es ein NSU-Unter­stüt­zer­netz­werk in Bayern?

Sowohl auf Bundes‑, als auch auf Lan­des­ebe­ne wur­de durch die Ermitt­lungs­be­hör­den in sämt­li­che Rich­tun­gen ermit­telt, um den NSU-Kom­plex so weit wie irgend mög­lich auf­zu­klä­ren. Den­noch lie­ßen sich kei­ne Bewei­se für ein baye­ri­sches Unter­stüt­zer­netz­werk des NSU-Kern­tri­os fin­den. Dies deckt sich mit dem Ergeb­nis der Beweis­auf­nah­me des Unter­su­chungs­aus­schus­ses. Es kann weder aus­ge­schlos­sen noch belegt wer­den, dass es ein NSU-Unter­stüt­zer­netz­werk in Bay­ern gab.

3. Der Ver­sand der Beken­ner-DVD des NSU

Im Ver­lauf der Beweis­auf­nah­me lie­ßen sich kei­ne gesi­cher­ten Erkennt­nis­se zu der Fra­ge gewin­nen, ob ein Exem­plar der Beken­ner-DVD des NSU-Kern­tri­os durch eine bis­lang unbe­kann­te Per­son bei den „Nürn­ber­ger Nach­rich­ten“ abge­ge­ben wurde.

4. Das „Taschen­lam­pen­at­ten­tat“ am 23.06.1999 in Nürnberg

Die Delikt­s­ein­ord­nung als fahr­läs­si­ge Kör­per­ver­let­zung im Jahr 1999 durch die Staats­an­walt­schaft hat­te kei­ne nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen auf die Ermitt­lungs­tie­fe. Das Baye­ri­sche Lan­des­kri­mi­nal­amt ermit­tel­te umfas­send auf­grund eines Ver­bre­chens­tat­be­stan­des. Aus dama­li­ger Sicht blie­ben kei­ne Ermitt­lungs­an­sät­ze offen. Eine Zuord­nung der Tat zum NSU-Kern­trio war damals schlicht nicht möglich.

Die ver­wen­de­te Spreng­vor­rich­tung in der Taschen­lam­pe konn­te dem NSU-Kern­trio (auch spä­ter) nicht mit­tels eines Tat­mit­tel­ver­gleichs zuge­ord­net wer­den. Sie stimm­te weder mit den Gara­gen­fun­den noch den übri­gen Spreng­vor­rich­tun­gen des NSU-Kern­tri­os überein.