Bay­reu­ther Amts­ge­richt ver­ur­teilt Akti­vi­sten der Grup­pie­rung „Auf­stand der letz­ten Gene­ra­ti­on“ wegen Straßenblockaden

Symbolbild Justiz

Am 30. Juni 2023 hat die Jugend­rich­te­rin des Amts­ge­richts Bay­reuth vier Ange­klag­te, die der Grup­pie­rung „Auf­stand der letz­ten Gene­ra­ti­on“ ange­hö­ren, wegen Nöti­gung ver­ur­teilt. Drei Ange­klag­te wur­den als Jugend­li­che bzw. Her­an­wach­sen­de unter Anwen­dung von Jugend­straf­recht jeweils ver­warnt. Gegen die vier­te Ange­klag­te, die im Tat­zeit­punkt älter als 21 Jah­re war und auf die daher Erwach­se­nen­straf­recht anzu­wen­den war, wur­de eine Geld­stra­fe in Höhe von 30 Tages­sät­zen verhängt.

Zur Über­zeu­gung des Amts­ge­richts steht fest, dass zwei der Ange­klag­ten am Mor­gen des 15. Febru­ar 2022 im Bereich der Bis­marck­stra­ße in Bay­reuth und drei der Ange­klag­ten am Abend des glei­chen Tages auf dem Wit­tels­ba­cher­ring in Bay­reuth gemein­schaft­lich han­delnd jeweils eine Stra­ßen­blocka­de orga­ni­siert haben, mit der die Ange­klag­ten u.a. auf die all­ge­mei­ne Lebens­mit­tel­ver­schwen­dung hin­wei­sen woll­ten. Auf­grund der Beweis­auf­nah­me, die auf­grund der Tat­sa­che, dass ein Ange­klag­ter im Tat­zeit­punkt Jugend­li­cher war, in nicht­öf­fent­li­cher Sit­zung durch­ge­führt wur­de, ist das Amts­ge­richt zu der Ein­schät­zung gelangt, dass in bei­den Fäl­len eine straf­ba­re Nöti­gung durch Anwen­dung psy­chi­scher Gewalt gegen die zum Anhal­ten gezwun­ge­nen Kraft­fahr­zeug­füh­rer vor­liegt. Die Jugend­rich­te­rin stell­te klar, dass den Ange­klag­ten, die sämt­lich auf Frei­spruch plä­diert hat­ten, kein Wider­stands­recht zustand und dass auch kein Recht­fer­ti­gungs- oder Ent­schul­di­gungs­grund für die Taten gege­ben war. Hier­bei hob das Amts­ge­richt her­vor, dass die Durch­füh­rung einer Stra­ßen­blocka­de nicht das ein­zi­ge Mit­tel zur Errei­chung des Ziels sei, den Kli­ma­wan­del auf­zu­hal­ten, son­dern dass es viel­mehr in Über­ein­stim­mung mit der ober­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung auch ande­re lega­le Mit­tel gege­ben hät­te, um die­ses bedeut­sa­me Vor­ha­ben umzu­set­zen. Zudem war nach Über­zeu­gung des Amts­ge­richts das Han­deln der Ange­klag­ten auch ver­werf­lich, da kein Sach­zu­sam­men­hang zwi­schen den blockier­ten Fahr­zeu­gen und dem Zweck der Ver­samm­lung bestand.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

(Akten­zei­chen: 6 Ds 140 Js 2298/22 jug)