Land­kreis Lich­ten­fels: Sonn­wend­feu­er darf nicht zur Gefahr für Tie­re und Umwelt werden

So sollte der Holzhaufen für das Johannis- oder Sonnwendfeuer nicht aussehen: Behandelte Hölzer und Kartonagen haben auf dem Sonnwendfeuer nichts zu suchen. Außerdem ist das Abbrennen an Hecken nicht zulässig. Foto: Landratsamt Lichtenfels/Martin Dirauf
So sollte der Holzhaufen für das Johannis- oder Sonnwendfeuer nicht aussehen: Behandelte Hölzer und Kartonagen haben auf dem Sonnwendfeuer nichts zu suchen. Außerdem ist das Abbrennen an Hecken nicht zulässig. Foto: Landratsamt Lichtenfels/Martin Dirauf

Bald ist es wie­der soweit: In der Zeit um den 24. Juni 2023 wer­den die Johan­nis- oder Sonn­wend­feu­er in den nächt­li­chen Him­mel lodern. Lei­der gehört zu den Schat­ten­sei­ten die­ses Brauch­tums, dass dabei nicht sel­ten Abfäl­le in Rauch und Flam­men auf­ge­hen oder die Tier- und Pflan­zen­welt geschä­digt wird. Eine gan­ze Rei­he von recht­li­chen Vor­ga­ben müs­sen beach­tet wer­den, damit die Sonn­wend­feu­er kein juri­sti­sches Nach­spiel haben. Das Umwelt­zen­trum am Land­rats­amt Lich­ten­fels weist des­halb ins­be­son­de­re auf die Ein­hal­tung von Vor­schrif­ten des Natur­schutz­rechts sowie des Abfall­rechts hin.

Sonn­wend­feu­er die­nen nicht der Sperr­müll­ent­sor­gung, stellt das Umwelt­zen­trum her­aus. Die Erfah­rung zeigt, dass die­se in ver­gan­ge­nen Zei­ten immer wie­der dazu miss­braucht wur­den, sper­ri­ge höl­zer­ne Abfäl­le zu ent­sor­gen. Als Brenn­ma­te­ri­al darf aber nur natur­be­las­se­nes Holz ver­wen­det wer­den. Bereits abge­la­ger­te Abfäl­le, auch wenn sie gut brenn­bar erschei­nen, sind aus­zu­le­sen und ord­nungs­ge­mäß zu ent­sor­gen. Kei­nes­falls dür­fen alte Fen­ster, Span­plat­ten, imprä­gnier­te Höl­zer oder gar Alt­rei­fen und Kunst­stof­fe ver­brannt werden.

Alles, was mit Far­ben, Lacke oder Lasu­ren behan­delt wur­de, gehört nicht in das Feu­er, unter­streicht das Umwelt­zen­trum. Dadurch wür­den erheb­li­che Schad­stof­fe frei­ge­setzt, weil es sich, anders als zum Bei­spiel in einem Müll­heiz­kraft­werk, um einen offe­nen und unkon­trol­lier­ten Ver­bren­nungs­vor­gang han­delt. Auch dür­fen kei­ne Treib­stof­fe, Öle und Alt­öl ver­wen­det wer­den. Die­se kön­nen zusätz­lich zur Luft­be­la­stung eine Gefähr­dung des Bodens sowie des Grund- und Ober­flä­chen­was­sers ver­ur­sa­chen. Zum Anzün­den emp­fiehlt sich Stroh oder trocke­nes Reisig.

Ver­an­stal­ter von Johan­nis­feu­ern, die das Ver­bren­nen von Müll zulas­sen, und die Anlie­fe­rer von Unrat bege­hen eine Ord­nungs­wid­rig­keit, die mit hohen Buß­gel­dern belegt wer­den kann, so das Umweltzentrum.

Auch an die Tier­welt wird oft nicht gedacht, wie man­che bereits Tage zuvor auf­ge­schich­te­te Hau­fen zei­gen. Die­se sind ein will­kom­me­ner Unter­schlupf für Igel, Eidech­sen und eine Viel­zahl von Insek­ten bzw. die­nen als Brut­platz von Vögeln. Doch die ver­meint­li­che Sicher­heit ist trü­ge­risch. Die hilf­lo­sen Tie­re wer­den qual­voll mit­ver­brannt, wenn es ihnen nicht gelingt, beim Anzün­den zu ent­kom­men. Daher ist zum Schutz der Tie­re sicher­zu­stel­len, dass das Brenn­ma­te­ri­al frü­he­stens eine Woche vor dem Abbren­nen ange­lie­fert wird. Wer­den die Hau­fen nicht erst am Tag des Johan­nis­feu­ers auf­ge­schich­tet, müs­sen die­se vor dem Abbren­nen noch­mals umge­schich­tet wer­den, um so den Tie­ren die Mög­lich­keit zur Flucht zu geben.

Wei­te­re wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen sind über­sicht­lich auf dem Merk­blatt „Abhal­ten von Sonn­wend­feu­ern“ zusam­men­ge­fasst. Die­ses fin­det sich im Inter­net auf der Sei­te des Land­rats­am­tes Lich­ten­fels www​.land​kreis​-lich​ten​fels​.de unter der Rubrik Umwelt/​Abfallrecht.