Stadt Bam­berg: Jugend­schöf­fin­nen und Jugend­schöf­fen gesucht – Jugend­schöf­fen­wahl 2023 für die Peri­ode 2024 bis 2028

Das Schöf­fen­amt ist eines der ver­ant­wor­tungs­voll­sten Ehren­äm­ter, das unser Gemein­we­sen zu ver­ge­ben hat. Schöf­fin­nen und Schöf­fen sind ehren­amt­li­che Rich­ter ohne juri­sti­sche Aus­bil­dung. Jugend­schöf­fin­nen und Jugend­schöf­fen wir­ken in den Straf­ver­fah­ren vor den Kol­le­gi­al­ge­rich­ten des Jugend­schöf­fen­ge­rich­tes (Amts­ge­richt) und der Jugend­straf­kam­mer (Land­ge­richt) zu dem bzw. den Berufs­rich­tern gleich­be­rech­tigt mit.

Das Schöf­fen­amt garan­tiert in der deut­schen Gerichts­bar­keit das Gewicht von „Vol­kes Stim­me“. Die zeit­li­che Bean­spru­chung eines Schöffen/​einer Schöf­fin erstreckt sich i.d.R. auf nicht mehr als zwölf ordent­li­che Sit­zungs­ta­ge im Jahr, d.h. im Durch­schnitt auf einen Sit­zungs­tag pro Monat.

Gewählt wer­den neben den Haupt- auch sog. Hilfs­schöf­fin­nen und Hilfs­schöf­fen, die im Fall der Ver­hin­de­rung einer Haupt­schöf­fin oder eines Haupt­schöf­fen ein­sprin­gen. Für die­ses Amt sucht die Stadt Bam­berg min­de­stens 48 Bewer­be­rin­nen und Bewer­ber. Im Wei­te­ren ist das Schöf­fen­amt ein Ehren­amt zu des­sen Aus­übung ein Schöf­fe von sei­nem Arbeit­ge­ber frei­zu­stel­len ist und für des­sen Aus­übung der Schöf­fe einen Ent­schä­di­gungs­an­spruch hat, so dass ihm durch die Wahr­neh­mung die­ses Amtes kein wirt­schaft­li­cher Nach­teil entsteht.

Die Tätig­keit von Jugend­schöf­fin­nen und Jugend­schöf­fen erfor­dert ins­be­son­de­re eine erzie­he­ri­sche Befä­hi­gung sowie Erfah­rung in der Jugend­er­zie­hung. Dien­lich sind dies­be­züg­lich bei­spiels­wei­se eine Eltern­schaft des Bewerbers/​der Bewer­be­rin, eine Tätig­keit in Jugend­ver­bän­den, in Jugend­hil­fe- oder Jugend­frei­zeit­ein­rich­tun­gen, im schu­li­schen oder im Aus­bil­dungs­be­reich oder im Rah­men einer Betreuungstätigkeit.

Wähl­bar sind deut­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge, die die deut­sche Spra­che aus­rei­chend beherr­schen und den Sit­zungs­dienst gesund­heit­lich erfül­len kön­nen. Über Aus­schluss­kri­te­ri­en zur Geeig­net­heit zum Schöf­fen­amt gibt ein geson­der­tes Merk­blatt Aus­kunft, wel­ches bei Anfor­de­rung der Unter­la­gen zur posta­li­schen Zusen­dung mit dem Bewer­bungs­bo­gen zusam­men ver­schickt wird.

Wahl­wei­se ste­hen der Bewer­bungs­bo­gen und das vor­ge­nann­te Merk­blatt als Down­load auf der Inter­net­sei­te der Stadt Bam­berg unter www.stadt.bamberg.de/schöffenwahl zur Verfügung

Erste Grund­vor­aus­set­zung für eine Auf­nah­me in die Bewer­ber­li­ste des Stadt­ju­gend­am­tes Bam­berg sind zunächst der gemel­de­te Wohn­sitz im hie­si­gen Stadt­ge­biet sowie ein Lebens­al­ter zum Beginn der am 1. Janu­ar 2024 star­ten­den Amts­pe­ri­ode, die 5 Jah­re umspannt, von min­de­stens 25 bis höch­stens 69 Jahren.

Inter­es­sier­te Bür­ge­rin­nen und Bür­ger sind herz­lich auf­ge­ru­fen, sich bis spä­te­stens 27. Febru­ar 2023 im Stadt­ju­gend­amt, Außen­stel­le „Jugend­hil­fe im Straf­ver­fah­ren“, Unte­re Sand­stra­ße 34, 96049 Bam­berg (im Tech­ni­schen Rathaus/​Baureferat), unter den Ruf­num­mern 87–1565 oder 87–1566 tele­fo­nisch zu mel­den oder auf Zim­mer 105 und 106 per­sön­lich vorzusprechen.