Bam­berg: Schöf­fin­nen und Schöf­fen gesucht – Ord­nungs­amt nimmt Bewer­bun­gen für das Schöf­fen­amt entgegen

Symbolbild Justiz

Im ersten Halb­jahr 2023 wer­den bun­des­weit die Schöf­fen für die Amts­zeit von 2024 bis 2028 gewählt. In der Stadt Bam­berg wer­den 69 Frau­en und Män­ner benö­tigt, die am Land- oder Amts­ge­richt Bam­berg als Ver­tre­ter des Vol­kes an der Recht­spre­chung teil­neh­men möchten.

Gesucht wer­den Bewer­be­rin­nen und Bewer­ber, welche
• die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit besitzen,
• in der Stadt Bam­berg mit Haupt- oder Neben­wohn­sitz wohnen,
• am 01.01.2024 zwi­schen 25 und 69 Jah­re alt sein wer­den und
• die nicht in Ver­mö­gens­ver­fall (Insol­venz) gera­ten sind.
• Eine wei­te­re wich­ti­ge Vor­aus­set­zung ist die aus­rei­chen­de Beherr­schung der deut­schen Sprache.

Vom Amt eines ehren­amt­li­chen Rich­ters (Schöf­fen) aus­ge­schlos­sen sind Per­so­nen, die infol­ge Rich­ter­spruchs die Fähig­keit zur Beklei­dung öffent­li­cher Ämter nicht besit­zen oder wegen einer vor­sätz­li­chen Tat zu einer Frei­heits­stra­fe von mehr als sechs Mona­ten ver­ur­teilt wor­den sind.

Glei­ches gilt für Per­so­nen, gegen die ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren wegen einer Tat schwebt, die den Ver­lust der Fähig­keit zur Beklei­dung öffent­li­cher Ämter zur Fol­ge haben kann.

Außer­dem kön­nen als ehren­amt­li­che Rich­ter unter ande­rem eben­falls nicht beru­fen werden:
• Mit­glie­der der Bun­des­re­gie­rung oder einer Landesregierung,
• Beam­te, die jeder­zeit einst­wei­lig in den War­te- oder Ruhe­stand ver­setzt wer­den können,
• Rich­ter und Beam­te der Staats­an­walt­schaft, Rechts­an­wäl­te und Nota­re, gericht­li­che Voll­streckungs­be­am­te, Poli­zei­voll­zugs­be­am­te, Bedien­ste­te des Straf­voll­zugs und haupt­amt­li­che Bewäh­rungs- und Gerichtshelfer,
• Reli­gi­ons­die­ner und Mit­glie­der sol­cher reli­giö­ser Ver­ei­ni­gun­gen, die zum gemein­sa­men Leben ver­pflich­tet sind und

Nicht zum Schöf­fen­amt beru­fen wer­den sol­len außer­dem Per­so­nen, die gegen die Grund­sät­ze der Mensch­lich­keit oder der Rechts­staat­lich­keit ver­sto­ßen haben oder wegen einer Tätig­keit als haupt­amt­li­che oder inof­fi­zi­el­le Mit­ar­bei­ter des Staats­si­cher­heits­dien­stes der ehe­ma­li­gen Deut­schen Demo­kra­ti­schen Repu­blik im Sin­ne des § 6 Abs. 4 des Sta­si-Unter­la­gen-Geset­zes oder als die­sen Mit­ar­bei­tern nach § 6 Abs. 5 des Sta­si-Unter­la­gen-Geset­zes gleich­ge­stell­te Per­so­nen für das Ehren­rich­ter­amt nicht geeig­net sind.

Das ver­ant­wor­tungs­vol­le Amt eines Schöf­fen ver­langt in hohem Maße Unpar­tei­lich­keit, Selbst­stän­dig­keit und Rei­fe des Urteils, aber auch gei­sti­ge Beweg­lich­keit und – wegen des anstren­gen­den Sit­zungs­dien­stes – gesund­heit­li­che Eig­nung. Inter­es­sen­ten sen­den ihre Bewer­bung für das Amt des ehren­amt­li­chen Rich­ters schrift­lich bis zum 27. Febru­ar 2023 an das Ord­nungs­amt der Stadt Bam­berg. Das aus­schließ­lich zu ver­wen­den­de Bewer­bungs­for­mu­lar steht zum Down­load auf der Inter­net­sei­te der Stadt Bam­berg https://www.stadt.bamberg.de/schöffenwahl bereit.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen gibt es in der Wahl­amts­ge­schäfts­stel­le der Stadt Bam­berg, Rat­haus am ZOB, Zim­mer 1.17 (Tel. 0951 87–1290, E‑Mail: wahlen@​stadt.​bamberg.​de).

Wir bit­ten um Beach­tung, dass die Vor­schlags­li­sten für die Beru­fung zu einem Schöf­fen der Jugend­ge­rich­te (Jugend­schöf­fe) vom Stadt­ju­gend­amt auf­ge­stellt wer­den. Hier­für wen­den Sie sich bit­te an die Jugend­ge­richts­hil­fe unter Tel. 0951/87–1565 oder ‑1566.