Bamberg/​Coburg: Ab 1. Janu­ar 2023 – Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung muss bei Arbeits­lo­sig­keit wei­ter­hin vor­ge­legt werden

Arbeit­ge­ber sind ab Anfang Janu­ar 2023 ver­pflich­tet, die Arbeits­un­fä­hig­keits­da­ten ihrer gesetz­lich ver­si­cher­ten Beschäf­tig­ten elek­tro­nisch bei den Kran­ken­kas­sen abzu­ru­fen. Arbeit­neh­mer müs­sen sich dann ledig­lich noch „krank­mel­den“, die Pflicht zur Vor­la­ge der Beschei­ni­gung ist gesetz­lich nicht mehr vorgesehen.

Für Kli­en­ten der Agen­tur für Arbeit und Job­cen­ter gilt die­se Neue­rung aller­dings nicht. Sie müs­sen wei­ter­hin eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (AUB) vor­le­gen. Ste­fan Tre­bes, Lei­ter des Bezirks der Agen­tur für Arbeit Bam­berg-Coburg: „Die Vor­la­ge einer AUB ist für unse­re Kun­den wich­tig, damit sie Lei­stun­gen erhal­ten kön­nen. Auch Teil­neh­mer an Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men müs­sen eine AUB im Krank­heits­fal­le wei­ter­hin ihrer Agen­tur für Arbeit, ihrem Job­cen­ter bzw. dem Bil­dungs­trä­ger vorlegen.“

Ein­fa­cher geht‚s online

Im Bereich der eSer­vices las­sen sich über die soge­nann­ten Ver­än­de­rungs­mit­tei­lun­gen AUB bequem anzei­gen und hoch­la­den. Die Beschei­ni­gun­gen kann man auch in der Kun­den-App BA-mobil hochladen.