Tipps & Tricks: „Gut­schei­ne unterm Weihnachtsbaum“

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Wis­sens­wer­tes rund um Geschenkgutscheine

Auch in die­sem Jahr sind Gut­schei­ne als Weih­nachts­ge­schen­ke wie­der sehr beliebt. Sie sind prak­tisch, häu­fig kurz­fri­stig ver­füg­bar und der Beschenk­te kann sich sein Geschenk selbst aus­su­chen. Doch wie lan­ge gel­ten sie eigent­lich? „Wird kein Ablauf­da­tum genannt, ist der Gut­schein grund­sätz­lich drei Jah­re lang gül­tig“, sagt Tat­ja­na Halm, Juri­stin bei der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern. „Gerech­net wir dabei ab dem Ende des Jah­res, in dem die­ser aus­ge­stellt wur­de.“ Es gibt aber auch befri­ste­te Gut­schei­ne. Eine Frist von weni­ger als einem Jahr ist aller­dings in den mei­sten Fäl­len nicht zuläs­sig. Manch­mal ergibt sich die Ein­lö­se­frist auch aus der Art der Lei­stung. Bei einem Gut­schein für eine bestimm­te Thea­ter­auf­füh­rung etwa kann der Gut­schein nur wäh­rend der Spiel­zeit die­ses bestimm­ten Stückes ein­ge­löst werden.

Bar­aus­zah­lung oft nicht möglich

Eine Aus­zah­lung des Gel­des schlie­ßen Händ­ler häu­fig in ihren All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen aus. Es ist dem­nach nicht mög­lich, dass Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher sich den Geld­be­trag anstel­le der Ware oder Dienst­lei­stung aus­zah­len las­sen. „Das gilt auch, wenn drei Jah­re seit der Aus­stel­lung ver­gan­gen sind,“ so Halm. „Hier kön­nen sich Händ­ler dar­auf beru­fen, dass der Anspruch ver­jährt und der Gut­schein damit abge­lau­fen ist.“ Beim Kauf soll­ten Ver­brau­cher des­halb sowohl auf die Frist, als auch auf die Ein­lö­se­be­din­gun­gen achten.