Stadt­rat Wai­schen­feld beschließt Leit­li­ni­en für die Geneh­mi­gung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen

Mit sechs ent­schul­dig­ten Stadt­rä­tin­nen und Stadt­rä­ten aus ver­schie­den­sten Grün­den war der Wai­schen­fel­der Stadt­rat wäh­rend sei­ner jüng­sten Sit­zung gera­de noch beschluss­fä­hig. Der Rat fass­te nun auch einen Grund­satz­be­schluss für den Bau von Pho­to­vol­ta­ik-Frei­flä­chen­an­la­gen. Bür­ger­mei­ster Tho­mas Thiem (CSU) dank­te sei­nen Stadt­rä­ten für den zuvor kon­struk­ti­ven Aus­tausch zu die­sem heik­len The­ma das in Brei­ten­le­s­au nach Bean­tra­gung zwei­er sol­cher Anla­gen hoch­ge­kocht war. Es hat­te dazu auch eine Bür­ger­ver­samm­lung stattgefunden.

Wie Thiem erklär­te, wol­le man die Regeln für den Bau sol­cher Anla­gen so gestal­ten, dass nie­mand über­for­dert wird. Nach sei­nem Gefühl sei dies nun auch „ver­nünf­tig gelun­gen.“ Die Dis­kus­si­on, die im Vor­feld geführt wur­de, bezeich­ne­te er als „sach­lich“. So wur­den nun Pflicht- und Ziel­kri­te­ri­en für ein gemeind­li­ches Ein­ver­neh­men für den Bau von Pho­to­vol­ta­ik-Frei­flä­chen­an­la­gen for­mu­liert, die der Stadt­rat auch ein­stim­mig bil­lig­te. Die Ober­gren­ze der Stadt­ge­mein­de­grund­flä­che – die rund 5.600 Hekt­ar umfasst – wur­de mit einem Pro­zent fest­ge­legt. Dem­nach dür­fen höch­stens 56 Hekt­ar mit den Son­nen­kol­lek­to­ren voll gestellt wer­den. 2,5 Pro­zent je Vege­ta­ti­ons­flä­che pro Gemar­kung dür­fen mit Pho­to­vol­ta­ik-Frei­flä­chen­an­la­gen bebaut wer­den. Und fünf Pro­zent pro ver­füg­ba­rer Acker­flä­che. Im spe­zi­el­len Fall der Gemar­kung Brei­ten­le­s­au sind dies jeweils rund 14 Hekt­ar. Pflicht­kri­te­ri­um ist eine Ein­grü­nung, die Ein­hal­tung natur­schutz­recht­li­cher Auf­la­gen und die Anmel­dung einer Fir­ma bei der Stadt, damit Wai­schen­feld auch die Gewer­be­steu­er­ein­nah­men bekommt. Dies hat Alt­bür­ger­mei­ster Edmund Pir­kel­mann, der selbst eine Flä­che zum Bau so einer Anla­ge hat, schon ein­mal aus­ge­rech­net. Im spe­zi­el­len Fall von Brei­ten­le­s­au wür­de die Stadt in 20 Jah­ren rund 1 Mil­li­on Euro ein­neh­men. Dies setzt sich aus den 0,2 Cent pro Kilo­watt ein­ge­spei­stem Strom zusam­men, was in 20 Jah­ren etwa 600.000 Euro für die Stadt­kas­se ein­brin­ge, und den Gewer­be­steu­er­ein­nah­men die laut Pir­kel­mann nach zehn Jah­ren Betrieb flie­ßen wür­den. Pir­kel­mann kann damit leben, das sich sei­ne ursprüng­lich ange­dach­te Flä­che nun nach dem Grund­satz­be­schluss des Stadt­rats um die Hälf­te redu­ziert hat. „Das ist eine demo­kra­ti­sche Ent­schei­dung“, sagt Thiems Amts­vor­gän­ger gegen­über dem Neu­en Wie­sent­bo­ten. Er hat­te auch nie zwei Flä­chen, wie schon ein­mal irr­tüm­lich berich­tet wor­den sei, son­dern immer nur eine, stellt Pir­kel­mann außer­dem klar. Auf sei­ne Fra­ge wäh­rend der Stadt­rats­sit­zung, ob von der Stadt den betei­lig­ten Fir­men die neu­en Leit­li­ni­en bereits zuge­stellt wur­den, damit die­se wis­sen was auf sie zukom­me, ant­wor­te­te Thiem das die Stadt mit den zukünf­ti­gen Betrei­bern bereits Kon­takt auf­ge­nom­men habe und die­se ihre Pla­nun­gen bereits ange­passt hät­ten. Auch im Fal­le einer spä­te­ren Ver­äu­ße­rung einer Anla­ge soll ver­trag­lich noch gere­gelt wer­den, dass der neue Besit­zer sei­nen Fir­men­sitz in der Stadt haben müs­se. Fest­ge­legt wur­de auch dass eine Ein­zel­an­la­ge je Grund­stücks­ei­gen­tü­mer nicht grö­ßer als fünf Hekt­ar sein darf. Flä­chen im Land­schafts­schutz­ge­biet sind kein Aus­schluss­kri­te­ri­um. Wün­schens­wert vom Stadt­rat ist, das eine Anla­ge min­de­stens 500 Meter weit von einer Orts­be­bau­ung weg ist, die Ent­fer­nung zu einer Stra­ße min­de­stens 100 Meter beträgt und nicht in der Nähe von Natur­denk­mä­lern steht. Auch der Boden­wert soll mög­lichst nied­rig sein, also kei­ne hoch­wer­ti­ge land­wirt­schaft­li­che Flä­che, und wenn mög­lich soll es auch Auf­la­gen zu einer Bewirt­schaf­tung der Pho­to­vol­ta­ik­flä­chen geben. Dem Wunsch von Uwe Dressel (CSU), dass eine Bür­ger­be­tei­li­gung mög­lich sein muss, kam der Stadt­rat nach. Im Grund­satz gilt dass jede Anla­ge eine Ein­zel­fall­ent­schei­dung des Stadra­tes ist. Leit­li­ni­en für eine Ent­schei­dung sind die nun beschlos­se­nen Grund­sät­ze. Nach die­sen sol­len geeig­ne­te Stand­or­te in Zukunft aus­ge­wählt werden.