Land­rats­amt Bay­reuth infor­miert zur Umtausch­frist alter Papierführerscheine

Es war bereits bun­des­weit ein gro­ßes The­ma, dass die deut­schen Papier­füh­rer­schei­ne nach und nach ihre Gül­tig­keit ver­lie­ren und umge­tauscht wer­den müs­sen. Der Tausch ver­läuft schritt­wei­se, gestaf­felt nach Jahr­gän­gen, um einen mas­sen­haf­ten Ansturm bei den Behör­den zu ver­hin­dern und lan­ge War­te­zei­ten für die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger zu ver­mei­den. Dabei ist zu beach­ten: Wer die Frist für den Umtausch ver­strei­chen lässt und wei­ter mit sei­nem alten Füh­rer­schein fährt, ris­kiert ein Verwarnungsgeld.

Die Innen­mi­ni­ster­kon­fe­renz von Bund und Län­dern hat die Frist für den Umtausch alter Füh­rer­schei­ne nun wegen der Coro­na-Pan­de­mie ver­län­gert. Füh­rer­schein­in­ha­ber aus den Geburts­jahr­gän­gen 1953 bis 1958 hät­ten ursprüng­lich nur noch bis 19. Janu­ar 2022 Zeit gehabt, ihr Papier­do­ku­ment gegen eine Pla­stik­kar­te aus­tau­schen zu las­sen. Die­se Frist wur­de um ein hal­bes Jahr bis zum 19. Juli 2022 verlängert.

Die Füh­rer­schein­stel­le des Land­rats­am­tes Bay­reuth appel­liert an alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger, den Umtausch – sofern noch nicht gesche­hen – bald­mög­lichst vor­zu­neh­men und nicht bis kurz vor dem Stich­tag zu war­ten, da dann nicht mehr gewähr­lei­stet wer­den kann, dass recht­zei­tig ein neu­er Kar­ten­füh­rer­schein vor­liegt. Gera­de im Fall eines Aus­lands­ur­laubs müs­sen die Jahr­gän­ge 1953 bis 1958 einen neu­en befri­ste­ten Kar­ten­füh­rer­schein bei Kon­trol­len vor­wei­sen, um Pro­ble­me und Buß­gel­der im Aus­land zu vermeiden.

Auch die näch­sten Geburts­jahr­gän­ge (1959 bis 1964) wer­den drin­gend gebe­ten, den Umtausch ihres Papier­füh­rer­schei­nes recht­zei­tig vor­zu­neh­men, des­sen Frist am 19. Janu­ar 2023 abläuft. Eine erneu­te Frist­ver­län­ge­rung wird es nicht mehr geben. Ein War­ten bis zum Fri­sten­de gewähr­lei­stet auf­grund der zu bewäl­ti­gen­den Men­ge nicht mehr die frist­ge­rech­te Aus­stel­lung eines Kar­ten­füh­rer­schei­nes. Wer vor dem Jahr 1953 gebo­ren ist und noch einen Papier­füh­rer­schein hat, hat unter­des­sen noch Zeit bis zum 19. Janu­ar 2033.

Wich­ti­ger Hin­weis: Eine Vor­spra­che im Land­rats­amt ist nur nach vor­he­ri­ger tele­fo­ni­scher Ter­min­ver­ein­ba­rung mög­lich (Tel. 0921/728–510). Somit wer­den auch lan­ge War­te­zei­ten vermieden.

Mit­zu­brin­gen ist ein Per­so­nal­aus­weis oder Rei­se­pass, ein aktu­el­les bio­me­tri­sches Pass­fo­to (35 x 45 mm) und der aktu­el­le Füh­rer­schein. Wur­de der alte (rosa oder graue) Füh­rer­schein nicht vom Land­rats­amt Bay­reuth aus­ge­stellt, dann wird außer­dem eine soge­nann­te Kar­tei­kar­ten­ab­schrift der Behör­de, die den Füh­rer­schein ursprüng­lich aus­ge­stellt hat, benö­tigt. Die­se lässt sich bei der Aus­stel­lungs­bör­de per Post, tele­fo­nisch oder häu­fig auch online bean­tra­gen und wird dann zuge­schickt. Beim Umtausch in einen Kar­ten­füh­rer­schein muss eine Gebühr in Höhe von 25,30 Euro erho­ben werden.

Es besteht auch die Mög­lich­keit, den Antrag über die Land­kreis-Home­page unter https://​www​.land​kreis​-bay​reuth​.de/​b​u​e​r​g​e​r​-​s​e​r​v​i​c​e​/​o​n​l​i​n​e​-​d​i​e​n​s​t​e​-​u​n​d​-​f​o​r​m​u​l​a​re/ online zu bean­tra­gen. Es ist aber dann drin­gend erfor­der­lich, dass der aus­ge­druck­te Antrag zusam­men mit dem Unter­schrif­ten­blatt mit Ori­gi­nal-Foto und dem Ori­gi­nal­füh­rer­schein an das Land­rats­amt Bay­reuth über­sandt wird, damit eine Bear­bei­tung erfol­gen kann. Der Füh­rer­schein wird dann wie­der zeit­nah mit einer Rech­nung zurückgesandt.

Der Kar­ten­füh­rer­schein wird zen­tral durch die Bun­des­drucke­rei GmbH in Ber­lin erstellt. Auf Wunsch kann die­ser gegen eine zusätz­li­che Gebühr (4,90 €) direkt und bequem nach Hau­se geschickt wer­den. Somit wäre auch ein kon­takt­lo­ser Umtausch ohne Vor­spra­che im Amt möglich.