Land­rats­amt Lich­ten­fels infor­miert: Hecken und ande­re Gehöl­ze dür­fen in der Vege­ta­ti­ons­pha­se nicht stark geschnit­ten werden

Die­se Rück­schnit­te gehen deut­lich über die Ent­fer­nung des durch­schnitt­li­chen Jah­res­zu­wach­ses hin­aus.
Foto: Land­rats­amt Lichtenfels/​Thomas Fischer

Seit ein paar Wochen kann man wie­der ver­mehrt Vogel­ge­zwit­scher in der frei­en Natur, aber auch inner­halb der Orts­be­rei­che im gesam­ten Land­kreis hören. Wenn es nun all­mäh­lich wär­mer wird und der Früh­ling naht, begin­nen Vögel und ande­re Tier­ar­ten Nester für den Nach­wuchs zu bau­en und sich Quar­tie­re für die Auf­zucht der Jung­tie­re ein­zu­rich­ten. Die­se befin­den sich aber meist an Orten, die für den Men­schen von außen schwer erkenn­bar sind.

Rege­lun­gen nach dem Bundesnaturschutzgesetz

Um die Tie­re nicht wäh­rend der Brut- und Auf­zucht­pha­se zu stö­ren und deren Nester zu beschä­di­gen, gibt das Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz genaue Rege­lun­gen zum Gehölz­schnitt in den Som­mer­mo­na­ten vor. Dem­nach ist es in der Zeit vom 1. März bis ein­schließ­lich 30. Sep­tem­ber eines jeden Jah­res ver­bo­ten, Bäu­me, die außer­halb des Wal­des, von Kur­zum­triebs­plan­ta­gen und gärt­ne­risch genutz­ten Grund­flä­chen ste­hen, Hecken, leben­de Zäu­ne, Gebü­sche und ande­re Gehöl­ze abzu­schnei­den, auf den Stock zu set­zen oder zu besei­ti­gen. Der Ver­stoß gegen die­ses Ver­bot stellt eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar, die mit einem Buß­geld von bis zu 10.000 Euro geahn­det wer­den kann.

„Wie bei fast allen gesetz­li­chen Rege­lun­gen, gibt es auch von die­sem Ver­bot Aus­nah­men“, erläu­tert Ali­sa Gutsch von der unte­ren Natur­schutz­be­hör­de am Land­rats­amt Lich­ten­fels. „Ganz­jäh­rig zuläs­sig sind bei­spiels­wei­se Rück­schnit­te zur Gewähr­lei­stung der Ver­kehrs­si­cher­heit, der Som­mer­schnitt an Obst­bäu­men oder scho­nen­de Form- und Pfle­ge­schnit­te, sprich die Ent­fer­nung des durch­schnitt­li­chen Jah­res­zu­wach­ses“, so Gutsch weiter.

Wich­tig ist aller­dings, vor dem Schnitt zu kon­trol­lie­ren, ob beleg­te Nester vor­han­den sind. Denn grund­sätz­lich ist es ver­bo­ten, Lebens­stät­ten wild leben­der Tier- und Pflan­zen­ar­ten ohne ver­nünf­ti­gen Grund zu beein­träch­ti­gen oder zu zer­stö­ren, so zum Bei­spiel Nist­plät­ze von Vögeln.

Soll­te sich in den Gehöl­zen ein Vogel­nest befin­den und es kann nicht mit Sicher­heit aus­ge­schlos­sen wer­den, dass es unbe­setzt ist, dür­fen die Arbei­ten auf Grund des Arten­schut­zes vor­erst nicht vor­ge­nom­men wer­den. Ein Ver­stoß dage­gen kann weit­rei­chen­de Kon­se­quen­zen haben, infor­miert Tho­mas Fischer, Fach­kraft für Natur­schutz am Land­rats­amt Lichtenfels.

Durch die gesetz­li­chen Ver­bo­te kann wert­vol­ler Lebens­raum für vie­le Tier­ar­ten erhal­ten wer­den. „Es sind nicht nur Vögel, die Hecken oder ande­re Gehöl­ze als Rück­zugs­ort nut­zen. Auch Insek­ten, wie Wes­pen oder Schmet­ter­lin­ge und vie­le wei­te­re Wild­tie­re suchen dort Schutz und Nah­rung“, weiß Fischer.

Erfreu­lich sei, dass immer mehr Bür­ge­rin­nen und Bür­ger sen­si­bi­li­siert sind. „Die mei­sten rufen uns an und fra­gen, ob sie die Hecke oder den Baum beschnei­den dür­fen. So kann häu­fig schon vor­her geklärt wer­den, ob und in wel­chem Rah­men ein Gehölz­schnitt zuläs­sig ist, ohne gegen das Gesetz zu ver­sto­ßen“, zieht Fischer Bilanz. Um die Ein­grif­fe in die Natur mög­lichst gering zu hal­ten, wird emp­foh­len, alle nicht erfor­der­li­chen Gehölz­schnitt­ar­bei­ten im Herbst bzw. in den Win­ter­mo­na­ten vorzunehmen.

Bei Fra­gen zu die­sem The­ma ste­hen die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der unte­ren Natur­schutz­be­hör­de unter der Tele­fon­num­mer 09571/18–9045 zur Verfügung.