Land­rats­amt ERH infor­miert: Anzei­ge­pflicht bei Versammlungen

Ver­samm­lun­gen müs­sen beim Land­rats­amt ange­zeigt werden

In den ver­gan­ge­nen Wochen wur­den im Land­kreis Erlan­gen-Höch­stadt ver­mehrt soge­nann­te „Lich­ter­spa­zier­gän­ge“ fest­ge­stellt. Unter „Lich­ter­spa­zier­gän­gen“ ver­steht man stum­me Kund­ge­bun­gen, zu denen ins­be­son­de­re über Chat­grup­pen sowie sozia­len Netz­wer­ken im Inter­net auf­ge­ru­fen wird. Die Teil­neh­men­den zie­hen mit Lich­tern oder Later­nen durch Städ­te bzw. Dör­fer. Das Land­rats­amt Erlan­gen-Höch­stadt weist als zustän­di­ge Ver­samm­lungs­be­hör­de dar­auf hin, dass die­se vor­ab geplan­ten „Spa­zier­gän­ge“ anzei­ge­pflich­ti­ge Ver­samm­lun­gen dar­stel­len und Ver­stö­ße gegen die Anzei­ge­pflicht die Ein­lei­tung von Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren zur Fol­ge haben können.

Es ist bei eini­gen die­ser unan­ge­mel­de­ten Ver­samm­lun­gen bereits zu Ver­kehrs­be­hin­de­run­gen und gefähr­li­chen Situa­tio­nen beim Über­que­ren von Stra­ßen im Dun­keln gekom­men. Bei einer Anzei­ge im Vor­feld, die min­de­stens 48 Stun­den vor der Bekannt­ga­be zu erfol­gen hat, kön­nen im Zusam­men­wir­ken von Ord­nungs­be­hör­den, Poli­zei und Ver­samm­lungs­lei­ter Gefah­ren für alle Betei­lig­ten redu­ziert wer­den. Bei der Anzei­ge im Vor­feld sind neben dem Ver­samm­lungs­the­ma, Weg­strecke, Datum und Uhr­zeit vor allem anzu­ge­ben, wie vie­le Ord­ner für die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Vor­ga­ben sor­gen. Die Anmel­dung einer Ver­samm­lung stellt die rechts­si­che­re Mög­lich­keit der Kund­ge­bung dar und ermög­licht gewis­se Erleich­te­run­gen. So ist hier ins­be­son­de­re die Rege­lung der Kon­takt­be­schrän­kung zu nen­nen, wonach ab 28.12.2021 bei pri­va­ten Zusam­men­künf­ten auch bei Geimpf­ten und Gene­se­nen maxi­mal zehn Per­so­nen erlaubt sind, wel­che bei Ver­samm­lun­gen nicht greift. Die Poli­zei­dienst­stel­len sowie der Land­kreis bedan­ken sich an die­ser Stel­le, dass die bis­her statt­ge­fun­de­nen Ver­samm­lun­gen größ­ten­teils ruhig und fried­lich abge­lau­fen sind.

Hin­wei­se für Ver­samm­lungs­lei­ten­de und ‑teil­neh­men­de

Ver­samm­lungs­lei­ten­de sol­len sich im Vor­feld bit­te recht­zei­tig an die zustän­di­ge Ver­samm­lungs­be­hör­de wen­den. Ver­samm­lungs­teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mer sol­len sich bit­te beim fak­ti­schen Ver­samm­lungs­lei­ten­den ver­ge­wis­sern, dass die Ver­samm­lung behörd­lich ange­zeigt wor­den ist. Denn nur vor­ab ange­zeig­te Ver­samm­lun­gen sind geset­zes­kon­form und ste­hen unter dem Schutz des Grund­ge­set­zes. Alle Teil­neh­men­de tra­gen durch ihr Ver­hal­ten zu einem Stück mehr Sicher­heit im Land­kreis Erlan­gen-Höch­stadt bei. Soll­ten bei den Ver­samm­lun­gen Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mer auf­fal­len, die extre­mi­sti­sches Gedan­ken­gut zu ver­brei­ten ver­su­chen, emp­fiehlt das Land­rats­amt die ver­trau­ens­vol­le Kon­takt­auf­nah­me mit der ört­li­chen Polizeidienststelle.

Das Anzei­ge­for­mu­lar für Ver­samm­lun­gen ist auf der Home­page des Land­rats­am­tes Erlan­gen-Höch­stadt unter https://www.erlangen-hoechstadt.de/buergerservice/a‑bis‑z/versammlungen/ abruf­bar. Für wei­ter­ge­hen­de Infor­ma­tio­nen ste­hen die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter des Sach­ge­bie­tes Öffent­li­che Sicher­heit des Land­rats­am­tes ger­ne zur Verfügung.