Baye­ri­sches Kabi­nett beschließt Ände­run­gen in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Symbolbild Corona Mundschutz

Die 14. Baye­ri­sche Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung wird in fol­gen­den Punk­ten geändert:

  • Mit Wir­kung vom 19. Okto­ber (Diens­tag) müs­sen in allen Berei­chen von 3G / 3G plus / 2G künf­tig auch die Betrei­ber, Beschäf­tig­ten und Ehren­amt­li­chen mit Kun­den­kon­takt die dort jeweils gel­ten­den Impf‑, Gene­se­nen- oder Test­vor­aus­set­zun­gen erfül­len. Sie müs­sen einen ent­spre­chen­den Test­nach­weis jedoch ledig­lich an min­de­stens zwei ver­schie­de­nen Tagen pro Woche vorlegen.
  • Die Kon­takt­da­ten­er­he­bung wird mit Wir­kung vom 15. Okto­ber (Frei­tag) auf Schwer­punkt­be­rei­che mit hohem Risi­ko von Mehr­fach­an­steckun­gen (spre­a­ding) beschränkt.

Das sind:

  • alle geschlos­se­nen Ver­an­stal­tun­gen ab 1.000 Personen
  • Clubs, Dis­ko­the­ken, Bor­del­le und ver­gleich­ba­re Frei­zeit­ein­rich­tun­gen sowie gastro­no­mi­sche Ange­bo­te mit Tanzmusik
  • kör­per­na­he Dienstleistungen
  • Gemein­schafts­un­ter­künf­te (z. B. Schlaf­sä­le in Jugend­her­ber­gen oder Berghütten).

In allen ande­ren Berei­chen ent­fällt die Kontaktdatenerhebung.