Sie­ben-Tage-Inzi­denz über 50 im Land­kreis ERH – Ver­schärf­te Kon­takt­be­schrän­kun­gen ab Mon­tag, 30. August

Corona Maske Symbolbild

Erlan­gen-Höch­stadt. Für Erlan­gen-Höch­stadt hat das Robert Koch-Insti­tut am heu­ti­gen Sams­tag, den 28.08.2021 einen Sie­ben-Tage-Inzi­denz­wert von 57,2 und damit über 50 Neu­in­fek­tio­nen pro 100.000 Ein­woh­ner ver­öf­fent­licht. Weil der Schwel­len­wert somit an drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen aktu­ell von Don­ners­tag bis Sams­tag, 26. bis 28. August, über­schrit­ten wur­de, gibt das Land­rats­amt Erlan­gen-Höch­stadt amt­lich bekannt, dass ab Mon­tag, den 30. August 2021, 00 Uhr, die in der 13. BaylfSMV fest­ge­leg­ten inzi­denz­ab­hän­gi­gen Rege­lun­gen für einen Inzi­denz­wert über 50 gelten.

All­ge­mei­ne Kon­takt­be­schrän­kun­gen verschärft

Der gemein­sa­me Auf­ent­halt im öffent­li­chen und pri­va­ten Raum ist nur noch mit Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stands sowie zusätz­lich den Ange­hö­ri­gen zwei­er wei­te­rer Haus­stän­de gestat­tet, solan­ge dabei eine Gesamt­zahl von ins­ge­samt zehn Per­so­nen nicht über­schrit­ten wird. Kin­der bis zum 14. Geburts­tag die­ser Haus­hal­te, Geimpf­te und Gene­se­ne wer­den hier­bei nicht mit­ge­zählt. Auch für pri­va­te Fei­ern wie Geburts­ta­ge, Tau­fen oder Hoch­zei­ten ändern sich die Bedin­gun­gen. Im Frei­en dür­fen sich dann nur noch 50 Per­so­nen ver­sam­meln – für Fei­ern im Innen­be­reich ist eine Maxi­mal­an­zahl von ledig­lich 25 Per­so­nen erlaubt. Auch hier sind voll­stän­dig Geimpf­te und Gene­se­ne von der Rege­lung ausgenommen.

3G-Regel: Geimpft, gene­sen, getestet

Bereits seit ver­gan­ge­nem Diens­tag gilt in Erlan­gen-Höch­stadt in Innen­be­rei­chen größ­ten­teils die soge­nann­te 3G-Regel: Nur wer geimpft, gene­sen oder gete­stet ist und kei­ne Sym­pto­me auf­weist, darf ohne Zugangs­be­schrän­kun­gen bestimm­te Ein­rich­tun­gen besu­chen, an Ver­an­stal­tun­gen teil­neh­men und Dienst­lei­stun­gen in Anspruch neh­men. Als geimpft gilt eine Per­son, die eine voll­stän­di­ge Schutz­imp­fung mit einem auf sie aus­ge­stell­ten Impf­nach­weis bele­gen kann und bei der seit der letz­ten erfor­der­li­chen Ein­zel­imp­fung min­de­stens 14 Tage ver­gan­gen sind. Als gene­sen gel­ten alle, die vor min­de­stens 28 Tagen mit Sars-CoV‑2 infi­ziert waren und dies mit einem Gene­se­nen-Nach­weis doku­men­tie­ren kön­nen. Als Test­nach­weis ist ein nega­ti­ver Anti­gen-Schnell­test erfor­der­lich, der nicht älter als 24 Stun­den sein darf, oder ein nega­ti­ver PCR-Test, der nicht älter als 48 Stun­den ist. Aus­ge­nom­men von der Test­pflicht sind Kin­der unter 6 Jah­ren sowie Schü­le­rin­nen und Schü­ler ab Schulbeginn.