Inzi­denz in Bam­berg drei Tage über 50: Kon­takt­be­schrän­kun­gen ab Sonntag

Symbolbild Corona Mundschutz

Der 7‑Ta­ge-Inzi­denz-Wert für die Stadt Bam­berg hat am Frei­tag, 27. August, den Schwel­len­wert von 50 den drit­ten Tag in Fol­ge über­schrit­ten (57,4 am 27. August, 61,3 am 26. August und 50,4 am 25. August). Ab Sonn­tag, 29. August, 0:00 Uhr, gel­ten daher die ent­spre­chen­den Rege­lun­gen nach der 13. Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men-Ver­ord­nung (13. BayIfSMV).

Damit sind fol­gen­de Ände­run­gen gegen­über den bis­he­ri­gen Rege­lun­gen (Inzi­denz über 35, aber unter 50) verbunden:

All­ge­mei­ne Kontaktbeschränkungen

Ins­ge­samt dür­fen nur noch zehn Per­so­nen aus dem eige­nen und maxi­mal zwei wei­te­ren Haus­hal­ten zusam­men­kom­men. Ehe­gat­ten, Lebens­part­ner und Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft gel­ten jeweils als ein Haus­stand, auch wenn sie kei­nen gemein­sa­men Wohn­sitz haben. Die zu die­sen Haus­stän­den gehö­ren­den Kin­der unter 14 Jah­ren zäh­len nicht zur Gesamt­per­so­nen­zahl dazu. Glei­ches gilt für voll­stän­dig Geimpf­te und Genesene.

Öffent­li­che und pri­va­te Veranstaltungen

Öffent­li­che und pri­va­te Ver­an­stal­tun­gen, die aus beson­de­rem Anlass statt­fin­den, dür­fen nur mit einem von Anfang an klar begrenz­ten und gela­de­nen Per­so­nen­kreis durch­ge­führt wer­den. Bei Ver­an­stal­tun­gen unter frei­em Him­mel ist die Per­so­nen­zahl auf 50 begrenzt. In geschlos­se­nen Räu­men dür­fen maxi­mal 25 Per­so­nen zusam­men­kom­men und ein nega­ti­ver Test­nach­weis ist erfor­der­lich. Bei pri­va­ten Ver­an­stal­tun­gen wer­den voll­stän­dig Geimpf­te und Gene­se­ne bei der Anzahl der maxi­ma­len Per­so­nen­zahl nicht dazu­ge­zählt, bei öffent­li­chen Ver­an­stal­tun­gen hin­ge­gen schon.

Für allen ande­ren Berei­che und ins­be­son­de­re die „3G-Regeln“ ändert sich durch die Über­schrei­tung des Inzi­denz­wer­tes von 50 nichts. Es gilt also wei­ter­hin folgendes:

Test­nach­weis:

Es gilt für bestimm­te Ein­rich­tun­gen oder Ver­an­stal­tun­gen ab dem Schwel­len­wert von 35 die 3G-Regel. Der Zugang ist dann nur erlaubt für asym­pto­ma­ti­sche Geimpf­te, Gene­se­ne oder Gete­ste­te. Zu die­sen Berei­chen gehören:

  • Zugang zur Innengastronomie,
  • Teil­nah­me an Ver­an­stal­tun­gen in geschlos­se­nen Räumen,
  • Besuch von Frei­zeit­ein­rich­tun­gen in geschlos­se­nen Räumen,
  • Inan­spruch­nah­me kör­per­na­her Dienst­lei­stun­gen in geschlos­se­nen Räumen,
  • Sport­aus­übung in geschlos­se­nen Räumen,
  • Zugang als Besu­cher von Krankenhäusern,
  • Beher­ber­gung: bei Ankunft sowie zusätz­lich alle 72 Stunden.

Es ist ein schrift­li­ches oder elek­tro­ni­sches nega­ti­ves Testergebnis

  • eines höch­sten 48 Stun­den alten PCR-Tests oder PoC-PCR-Tests nötig,
  • ein höch­stens 24 Stun­den alter POC-Anti­gen­test, oder
  • ein Selbst­test, der unter Auf­sicht durch­ge­führt wur­de und höch­stens 24 Stun­den alt ist.

Die Test­nach­wei­se­pflicht in der Innen­ga­stro­no­mie gilt für jeden ein­zel­nen Gast. Wer Spei­sen und Geträn­ke zum Mit­neh­men abholt, ist von der Test­pflicht nicht betrof­fen. Glei­ches gilt für Betriebs­kan­ti­nen, die nicht öffent­lich zugäng­lich sind.

Pfle­ge- und Behin­der­ten­ein­rich­tun­gen sowie Seniorenheime:

Für Besu­cher und Beschäf­tig­te bleibt es bei den bis­he­ri­gen inzi­denz­un­ab­hän­gi­gen Testerfordernissen

Kran­ken­häu­ser sowie Vor­sor­ge- und Rehabilitationseinrichtungen:

Besu­cher die­ser Ein­rich­tun­gen müs­sen bei einer Inzi­denz von 35 oder mehr einen Test­nach­weis vorlegen.

Gül­tig­keit von Schülertests:

Schü­ler, die im Zuge des Schul­be­suchs regel­mä­ßig gete­stet wer­den, sind von den Test­nach­weis­er­for­der­nis­sen befreit. Wich­tig ist ein Aus­weis­do­ku­ment, das den Sta­tus der Schü­le­rin oder des Schü­lers bestä­tigt, z.B. ein Schü­ler­aus­weis, eine Schul­be­suchs­be­stä­ti­gung oder ein Schü­ler­ticket nebst einem amt­li­chen Aus­weis­pa­pier. Die Aus­nah­me von Test­erfor­der­nis­sen gilt auch in den Feri­en und damit auch in den aktu­el­len Sommerferien.

Hoch­schu­len:

Prä­senz­ver­an­stal­tun­gen an Hoch­schu­len sind bei einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 35 oder mehr dann zuläs­sig, wenn zwei Mal wöchent­lich ein Test­nach­weis erfolgt.

Gro­ße Sport- und Kulturveranstaltungen:

Sol­che Ver­an­stal­tun­gen mit län­der­über­grei­fen­dem Cha­rak­ter sind inzi­denz­un­ab­hän­gig unter den bis­he­ri­gen Vor­aus­set­zun­gen mög­lich. Die zuläs­si­ge Höchst­zu­schau­er­zahl – ein­schließ­lich geimpf­ter und gene­se­ner Per­so­nen – wird auf 50 Pro­zent der Kapa­zi­tät der Sport- bzw. Ver­an­stal­tungs­stät­te, höch­stens jedoch auf 25.000 Besu­cher mit festen Sitz­plät­zen begrenzt.

Infor­ma­ti­ons­quel­le: Baye­ri­sches Staats­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit und Pflege

Aktu­el­les:

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zu den aktu­ell gel­ten­den Coro­na-Beschrän­kun­gen sind wei­ter­hin auf den Inter­net­sei­ten des Baye­ri­schen Staats­mi­ni­ste­ri­ums des Innern, für Sport und Inte­gra­ti­on sowie des Baye­ri­schen Staats­mi­ni­ste­ri­ums für Gesund­heit und Pfle­ge zu finden: