Inzi­denz­wert liegt auch in der Stadt Bam­berg über 35 – Coro­na-Regeln – dies gilt ab sofort

Ab heu­te tritt die geän­der­te 13. Baye­ri­sche Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung in Kraft. Damit erge­ben sich eini­ge neue Coro­na-Regeln für Land­krei­se und kreis­freie Städ­te mit einem Inzi­denz­wert über 35. Hier ein Überblick:

Test­nach­weis:

Es gilt für bestimm­te Ein­rich­tun­gen oder Ver­an­stal­tun­gen ab dem Schwel­len­wert von 35 die 3G-Regel. Der Zugang ist dann nur erlaubt für asym­pto­ma­ti­sche Geimpf­te, Gene­se­ne oder Gete­ste­te. Zu die­sen Berei­chen gehören:

  • Zugang zur Innengastronomie,
  • Teil­nah­me an Ver­an­stal­tun­gen in geschlos­se­nen Räumen,
  • Besuch von Frei­zeit­ein­rich­tun­gen in geschlos­se­nen Räumen,
  • Inan­spruch­nah­me kör­per­na­her Dienst­lei­stun­gen in geschlos­se­nen Räumen,
  • Sport­aus­übung in geschlos­se­nen Räumen,
  • Zugang als Besucher:in von Krankenhäusern,
  • Beher­ber­gung: bei Ankunft sowie zusätz­lich alle 72 Stunden.

Es ist ein schrift­li­ches oder elek­tro­ni­sches nega­ti­ves Testergebnis

  • eines höch­sten 48 Stun­den alten PCR-Tests oder PoC-PCR-Tests nötig,
  • ein höch­stens 24 Stun­den alter POC-Anti­gen­test, oder
  • ein Selbst­test, der unter Auf­sicht durch­ge­führt wur­de und höch­stens 24 Stun­den alt ist.

Die Test­nach­wei­se­pflicht in der Innen­ga­stro­no­mie gilt für jeden ein­zel­nen Gast. Wer Spei­sen und Geträn­ke zum Mit­neh­men abholt, ist von der Test­pflicht nicht betrof­fen. Glei­ches gilt für Betriebs­kan­ti­nen, die nicht öffent­lich zugäng­lich sind.

Pfle­ge- und Behin­der­ten­ein­rich­tun­gen sowie Seniorenheime:

Für Besucher:innen und Beschäf­tig­te bleibt es bei den bis­he­ri­gen inzi­denz­un­ab­hän­gi­gen Testerfordernissen

Kran­ken­häu­ser sowie Vor­sor­ge- und Rehabilitationseinrichtungen:

Besucher:innen die­ser Ein­rich­tun­gen müs­sen bei einer Inzi­denz von 35 oder mehr einen Test­nach­weis vorlegen.

Gül­tig­keit von Schülertests:

Schüler:innen, die im Zuge des Schul­be­suchs regel­mä­ßig gete­stet wer­den, sind von den Test­nach­weis­er­for­der­nis­sen befreit. Wich­tig ist ein Aus­weis­do­ku­ment, das den Sta­tus der Schü­le­rin oder des Schü­lers bestä­tigt, z.B. ein Schü­ler­aus­weis, eine Schul­be­suchs­be­stä­ti­gung oder ein Schü­ler­ticket nebst einem amt­li­chen Aus­weis­pa­pier. Die Aus­nah­me von Test­erfor­der­nis­sen gilt auch in den Feri­en und damit auch in den aktu­el­len Sommerferien.

Hoch­schu­len:

Prä­senz­ver­an­stal­tun­gen an Hoch­schu­len sind bei einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 35 oder mehr dann zuläs­sig, wenn zwei Mal wöchent­lich ein Test­nach­weis erfolgt.

Gro­ße Sport- und Kulturveranstaltungen:

Sol­che Ver­an­stal­tun­gen mit län­der­über­grei­fen­dem Cha­rak­ter sind künf­tig inzi­denz­un­ab­hän­gig unter den bis­he­ri­gen Vor­aus­set­zun­gen mög­lich. Die zuläs­si­ge Höchst­zu­schau­er­zahl wird – ein­schließ­lich geimpf­ter und gene­se­ner Per­so­nen – auf 50 Pro­zent der Kapa­zi­tät der Sport- bzw. Ver­an­stal­tungs­stät­te, höch­stens jedoch auf 25.000 Besucher:innen mit festen Sitz­plät­zen angehoben.

Inzidenz über 35

Inzi­denz über 35

Infor­ma­ti­ons­quel­le: Baye­ri­sches Staats­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit und Pflege

Aktu­el­les:

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zu den aktu­ell gel­ten­den Coro­na-Beschrän­kun­gen sind wei­ter­hin auf den Inter­net­sei­ten des Baye­ri­schen Staats­mi­ni­ste­ri­ums des Innern, für Sport und Inte­gra­ti­on sowie des Baye­ri­schen Staats­mi­ni­ste­ri­ums für Gesund­heit und Pfle­ge zu finden:

https://​www​.coro​na​-kata​stro​phen​schutz​.bay​ern​.de/​f​a​q​/​i​n​d​e​x​.​php

https://​www​.stmgp​.bay​ern​.de/