Land­kreis Kro­nach: Locke­run­gen nach Unter­schrei­tung Inzi­denz 50

Der Land­kreis Kro­nach hat am Don­ners­tag, 17. Juni, zum fünf­ten Mal in Fol­ge den 7‑Ta­ge-Inzi­denz-Wert von 50 unter­schrit­ten. Damit tre­ten gemäß der baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung ab dem kom­men­den Sams­tag, 19. Juni, 0 Uhr, wei­te­re Locke­run­gen in Kraft:

Kon­takt­be­schrän­kun­gen

Es dür­fen maxi­mal zehn Per­so­nen aus einer unbe­grenz­ten Anzahl an Haus­hal­ten zusam­men­kom­men. Kin­der unter 14 Jah­ren sowie Geimpf­te und Gene­se­ne spie­len bei der Zahl der Teil­neh­mer kei­ne Rol­le, dür­fen also belie­big hinzukommen.

Öffent­li­che und pri­va­te Veranstaltungen

Bei Ver­an­stal­tun­gen / Fei­ern aus beson­de­rem Anlass mit einem von Anfang an klar begrenz­ten und gela­de­nen Per­so­nen­kreis sind in geschlos­se­nen Räu­men maxi­mal 50, unter frei­em Him­mel maxi­mal 100 Per­so­nen zuläs­sig. Bei öffent­li­chen Ver­an­stal­tun­gen sind im Gegen­satz zu pri­va­ten Ver­an­stal­tun­gen Gene­se­ne und Geimpf­te in der Anzahl des begrenz­ten Per­so­nen­krei­ses bereits berück­sich­tigt. Eine Test­pflicht besteht nicht.

Sport

Sport jeg­li­cher Art ist sowohl innen als auch außen ohne Grup­pen­ober­gren­ze und ohne Test möglich.

Bei Sport­ver­an­stal­tun­gen unter frei­em Him­mel ist die Anwe­sen­heit von bis zu 500 Zuschau­ern ein­schließ­lich geimpf­ter und gene­se­ner Per­so­nen mit festen Sitz­plät­zen zuläs­sig. In Gebäu­den bestimmt sich die zuläs­si­ge Höchst­zu­schau­er­zahl ein­schließ­lich geimpf­ter und gene­se­ner Per­so­nen nach der Anzahl der vor­han­de­nen Plät­ze, bei denen ein Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern zu ande­ren Plät­zen gewahrt wird. Ein Test ist nicht mehr erforderlich.

In Sport­stät­ten gilt Mas­ken­pflicht, soweit kein Sport aus­ge­übt wird.

Gastro­no­mie

Der Betrieb von Außen- sowie Innen­ga­stro­no­mie ist unter Ein­hal­tung der gel­ten­den Kon­takt­be­schrän­kung von 5 bis 24 Uhr erlaubt. Rei­ne Schank­wirt­schaf­ten dür­fen nur im Außen­be­reich öff­nen. Wenn die Gäste nicht am Tisch sit­zen, gilt Mas­ken­pflicht. Ein Test­nach­weis muss nicht mehr erbracht werden.

Kul­tu­rel­le Veranstaltungen

Kul­tu­rel­le Ver­an­stal­tun­gen in Thea­tern, Opern, Kon­zert­häu­sern, Büh­nen, Kinos und sonst dafür vor­ge­se­he­nen Ört­lich­kei­ten sind mög­lich. Es gilt unter frei­em Him­mel auch wei­ter­hin die Besu­cher­ober­gren­ze von 500 (inklu­si­ve Gene­se­ner und Geimpf­ter). In Gebäu­den ist die Anzahl der Besu­cher abhän­gig von den festen Sitz­plät­zen unter Berück­sich­ti­gung der Abstandsregel.

Bei musi­ka­li­schen oder kul­tu­rel­len Pro­ben von Lai­en- und Ama­teur­ensem­bles rich­tet sich die Höchst­zahl der Teil­neh­mer unter Berück­sich­ti­gung des Min­dest­ab­stan­des nach der Grö­ße des zur Ver­fü­gung ste­hen­den Rau­mes. Grund­sätz­lich ent­fällt im Bereich der kul­tu­rel­len Ver­an­stal­tun­gen die Testpflicht.

Frei­zeit­ein­rich­tun­gen

Schwimm­bä­der, Frei­zeit­parks, Sau­nen etc. dür­fen wie bis­her geöff­net haben. Aller­dings ist ein Besuch nicht mehr an ein nega­ti­ves Test­ergeb­nis geknüpft.

Tou­ris­mus

Bei Über­nach­tun­gen in Hotels und ande­ren Beher­ber­gungs­be­trie­ben müs­sen die Gäste bei Anrei­se auch wei­ter­hin einen nega­ti­ven Coro­na-Test vor­wei­sen. Die dar­über hin­aus gehen­de Test­pflicht nach jeweils wei­te­ren 48 Stun­den entfällt.

Han­del / Dienstleistungen

Der Ein­zel­han­del, Dienst­lei­stungs- und Hand­werks­be­trie­be sowie Märk­te haben geöff­net. Der Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern bleibt zu beach­ten. Auch gilt wei­ter­hin die Maskenpflicht.

Schu­len

An allen Schul­ar­ten und in allen Jahr­gangs­stu­fen fin­det ab 21. Juni wie­der vol­ler Prä­senz­un­ter­richt statt, selbst wenn der Min­dest­ab­stand nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann. Für die Teil­nah­me am Unter­richt muss zwei­mal pro Woche ein Test durch­ge­führt wer­den. Zudem gilt für Schü­le­rin­nen und Schü­ler ab der 5. Jahr­gangs­stu­fe eine Mas­ken­pflicht (min­de­stens „OP-Mas­ke“).

Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen

Die Ein­rich­tun­gen kön­nen in den Regel­be­trieb wech­seln. Eine feste Grup­pen­bin­dung ist nicht mehr zwin­gend erforderlich.

Hin­weis

Die ab Sams­tag gel­ten­den Rege­lun­gen tre­ten erst dann wie­der außer Kraft, wenn der maß­geb­li­che Inzi­denz­wert von 50 Neu­in­fek­tio­nen an drei auf­ein­an­der fol­gen­den Tagen wie­der über­schrit­ten wor­den ist. In die­sem Fall ergeht eine erneu­te Bekanntmachung.

Bei allen Maß­nah­men sind in den unter­schied­li­chen Berei­chen die jeweils gül­ti­gen Rah­men- und Hygie­ne­schutz­kon­zep­te zu beach­ten. Die Mas­ken­pflicht (bei­spiels­wei­se in Geschäf­ten, in öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln oder auch bei Dienst­lei­stern etc.) hat wei­ter­hin Bestand.

Defi­ni­ti­on

Geimpf­te: Per­so­nen, die voll­stän­dig mit einem in der EU zuge­las­se­nen Impf­stoff geimpft sind, über einen Impf­nach­weis in deut­scher, eng­li­scher, fran­zö­si­scher, ita­lie­ni­scher oder spa­ni­scher Spra­che oder in einem elek­tro­ni­schen Doku­ment ver­fü­gen und bei denen seit der abschlie­ßen­den Imp­fung min­de­stens 14 Tage ver­gan­ge­nen sind.

Gene­se­ne: Als gene­sen gel­ten Per­so­nen, deren durch einen PCR-Test bestä­tig­te Coro­na-Infek­ti­on min­de­stens 28 Tage sowie maxi­mal 6 Mona­te zurück­liegt. Sie kön­nen sich mit einem PCR-Test ihrer Erkran­kung oder einem Qua­ran­tä­ne­be­scheid des Gesund­heits­am­tes aus­wei­sen. Der Nach­weis eines Anti­kör­per­tests wird als Beleg für eine durch­ge­stan­de­ne Coro­na-Infek­ti­on indes nicht anerkannt.