Locke­run­gen im Land­kreis Bam­berg ab Dienstag 

Corona Maske Symbolbild

Am heu­ti­gen Sonn­tag, 30. Mai, hat der Land­kreis Bam­berg den fünf­ten Tag in Fol­ge die 7‑Ta­ges-Inzi­denz über 50 unter­schrit­ten. Des­halb tre­ten gemäß der 12. Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men-Ver­ord­nung (12. BayIfSMV) ab Diens­tag, 1. Juni, 0 Uhr, Locke­run­gen in Kraft.

Ein­zel­han­del und Dienstleistungen

In den geöff­ne­ten Geschäf­ten sind unver­än­dert ein Kun­de pro 10m² für die ersten 800 m² der Ver­kaufs­flä­che sowie zusätz­lich ein Kun­de je 20 m² für den 800 m² über­stei­gen­den Teil der Ver­kaufs­flä­che zuge­las­sen. Es gel­ten wei­ter­hin die FFP2-Mas­ken­pflicht und der Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern. Ter­min­bu­chun­gen sind ab Diens­tag nicht erforderlich.

Schu­len und KiTas

Infor­ma­tio­nen fol­gen am Mon­tag, den 31. Mai.

Sport

Zuge­las­sen ist kon­takt­frei­er Sport im Innen­be­reich, auch in Sport­stät­ten, mit nega­ti­vem Coro­na-Test. Kon­takt­sport ist unter frei­em Him­mel mit nega­ti­vem Coro­na Test und in Grup­pen von bis zu 25 Per­so­nen erlaubt. Die Test­pflicht ent­fällt für Geimpf­te und Genesene.

Kon­takt­be­schrän­kun­gen

Erlaubt sind nach wie vor Tref­fen eines Haus­halts mit den Ange­hö­ri­gen eines wei­te­ren Haus­stan­des, solan­ge dabei eine Gesamt­zahl von ins­ge­samt fünf Per­so­nen nicht über­schrit­ten wird. Die zu die­sen Haus­stän­den gehö­ren­den Kin­der unter 14 Jah­ren wer­den hier­bei wei­ter­hin nicht mit­ge­zählt, eben­so Geimpf­te und Gene­se­ne. Ehe­gat­ten, Lebens­part­ner und Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft gel­ten jeweils als ein Haus­stand, auch wenn sie kei­nen gemein­sa­men Wohn­sitz haben.

Kul­tur- und Freizeiteinrichtungen

Muse­en, Aus­stel­lun­gen, Gedenk­stät­ten, Objek­te der Baye­ri­schen Ver­wal­tung der staat­li­chen Schlös­ser, Gär­ten und Seen und ver­gleich­ba­re Kul­tur­stät­ten kön­nen für Besu­cher öff­nen – eine vor­he­ri­ge Ter­min­bu­chung ent­fällt. Der Besuch von Thea­ter, Kon­zer­ten und Kinos ist wei­ter­hin unter Vor­la­ge eines nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses mög­lich. Kul­tur­ver­an­stal­tun­gen im Frei­en sind mit maxi­mal 250 Teil­neh­mern mög­lich. Teil­neh­mer müs­sen auch hier ein nega­ti­ves Test­ergeb­nis vor­le­gen. Es gilt Maskenpflicht.

Wei­te­re Öffnungsschritte

Die bereits im Land­kreis Bam­berg gel­ten­den Öff­nungs­mög­lich­kei­ten etwa für die Außen­ga­stro­no­mie, den Tou­ris­mus oder das Öff­nen von Frei­bä­dern blei­ben wei­ter­hin in Kraft. Bei einem Unter­schrei­ten einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 50 an fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen kön­nen wei­te­re Erleich­te­run­gen erfol­gen. Geplant ist der weit­ge­hen­de Weg­fall der Test­pflicht in der Außen­ga­stro­no­mie, beim Sport und für kul­tu­rel­le Ange­bo­te, nicht aber für Beher­ber­gungs­be­trie­be. Die ent­spre­chen­de All­ge­mein­ver­fü­gung wird der­zeit vor­be­rei­tet und schnellst­mög­lich dem Staats­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge zu Ertei­lung des not­wen­di­gen Ein­ver­neh­mens vor­ge­legt. Das Land­rats­amt wird hier­zu noch geson­dert informieren.

Hygie­ne­kon­zep­te

Alle Öff­nun­gen und Locke­run­gen sind nur mit ent­spre­chen­den Schutz- und Hygie­ne­kon­zep­ten erlaubt. Die vom Geset­zes wegen oder in Hygie­ne­kon­zep­ten fest­ge­leg­te Mas­ken­pflicht gilt unver­än­dert wei­ter, vor allem in Laden­ge­schäf­ten, Arzt­pra­xen, bei Fri­seu­ren und Dienst­lei­stern, in öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln, der Gastro­no­mie und Beherbergungsbetrieben.