Land­kreis Bay­reuth: Öff­nun­gen in den Berei­chen Tou­ris­mus und Kultur

Corona Maske Symbolbild

Was ändert sich ab Frei­tag im Land­kreis Bayreuth?

Nach erneu­ter Ände­rung der 12. Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung, kön­nen im Land­kreis Bay­reuth wei­te­re Öff­nungs­schrit­te erfol­gen. Die ent­spre­chen­de All­ge­mein­ver­fü­gung wur­de am 19. Mai 2021 bekannt­ge­macht, so dass fol­gen­de Rege­lun­gen ab Frei­tag, dem 21. Mai 2021, gelten:

Über­nach­tungs­an­ge­bo­te von gewerb­li­chen oder ent­gelt­li­chen Unter­künf­ten, ins­be­son­de­re von Hotels, Beher­ber­gungs­be­trie­ben, Jugend­her­ber­gen und Cam­ping­plät­zen, auch zu tou­ri­sti­schen Zwecken sowie die im Rah­men des Über­nach­tungs­an­ge­bots erfol­gen­den gastro­no­mi­schen Ange­bo­te auch in geschlos­se­nen Räu­men sowie Kur‑, The­ra­pie- und Well­ness­an­ge­bo­te gegen­über Über­nach­tungs­gä­sten sind zuläs­sig, sofern jeder Über­nach­tungs­gast bei Anrei­se sowie für jede wei­te­ren 48 Stun­den einen wei­te­ren Test­nach­weis (Nega­tiv­nach­weis eines vor maxi­mal 24 Stun­den vor­ge­nom­me­nes PCR-Tests oder POC-Anti­gen­tests oder vor Ort vor­ge­nom­me­nen Selbst­tests) vor­wei­sen kann.

Der Betrieb von Seil­bah­nen, Fluss- und Seen­schiff­fahrt im Aus­flugs­ver­kehr, tou­ri­sti­sche Rei­se­bus­ver­keh­re sowie die Erbrin­gung von Stadt- und Gäste­füh­run­gen, Berg‑, Kul­tur- und Natur­füh­run­gen im Frei­en sowie die Öff­nung von Außen­be­rei­chen von medi­zi­ni­schen Ther­men sind unter der Vor­aus­set­zung eines Test­nach­wei­ses (Nega­tiv­nach­weis eines vor maxi­mal 24 Stun­den vor­ge­nom­me­nen PCR-Tests oder POC-Anti­gen­tests oder vor Ort vor­ge­nom­me­nen Selbst­tests) für Kun­den zulässig.

Musi­ka­li­sche und kul­tu­rel­le Pro­ben von Lai­en- und Ama­teur­ensem­bles, bei denen das Zusam­men­wir­ken meh­re­rer Per­so­nen erfor­der­lich sind, sind zulässig.

Hin­n­weis: Die PCR-Tests und PoC-Anti­gen­tests zum Nega­tiv­nach­weis bei Besu­chen von Außen­ga­stro­no­mie, Thea­ter- und Opern­häu­sern, Kinos sowie für kon­takt­frei­en Sport im Innen­be­reich und Kon­takt­sport unter frei­em Him­mel dür­fen ab dem 20. Mai 2021 vor höch­stens 24 Stun­den vor­ge­nom­men wor­den sein. Die­se Rege­lung gilt eben­falls für die oben auf­ge­führ­ten ab 21.05.2021 in Kraft tre­ten­den Maßnahmen.