Stadt Bay­reuth: Locke­run­gen tre­ten in Kraft

Symbolbild Corona Mundschutz

7‑Ta­ge-Inzi­denz unter 100: Aus­gangs­sper­re ent­fällt, Ein­kau­fen im Click & Meet-Modus ohne nega­ti­ven Coro­na-Test möglich

Die Stadt Bay­reuth hat am Diens­tag, 11. Mai, an fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen den 7‑Ta­ge-Inzi­denz­wert von 100 Coro­na-Neu­in­fek­tio­nen pro 100.000 Ein­woh­ner unter­schrit­ten. Ab Don­ners­tag, 13. Mai, kön­nen eine gan­ze Rei­he von Locke­run­gen in Kraft tre­ten. Hier ein zusam­men­fas­sen­der Überblick:

Nächt­li­che Aus­gangs­sper­re: Die bis­lang gel­ten­de nächt­li­che Aus­gangs­sper­re von 22 bis 5 Uhr ent­fällt. Auch die Abga­be von Spei­sen und Geträn­ken zur Mit­nah­me ist ohne zeit­li­che Beschrän­kung erlaubt.

Öff­nung von Laden­ge­schäf­ten: Die Öff­nung von Laden­ge­schäf­ten ist für ein­zel­ne Kun­den nach vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung („Click & Meet“) für einen fest begrenz­ten Zeit­raum erlaubt. Hier­für ist kein nega­ti­ver Coro­na-Test mehr erforderlich.

Kör­per­na­he Dienst­lei­stun­gen: Die Aus­übung und Inan­spruch­nah­me von soge­nann­ten kör­per­na­hen Dienst­lei­stun­gen (z. B. Fri­seu­re, Kosmetik‑, Tattoo‑, Mas­sa­ge­stu­di­os) mit vor­he­ri­ger Ter­min­re­ser­vie­rung ist zuläs­sig. Ein nega­ti­ver Coro­na-Test ist nicht erforderlich.

Kon­takt­be­schrän­kun­gen: Der gemein­sa­me Auf­ent­halt im öffent­li­chen Raum, in pri­vat genutz­ten Räu­men und auf pri­va­ten Grund­stücken ist nur mit den Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stands sowie zusätz­lich den Ange­hö­ri­gen eines wei­te­ren Haus­stands, solan­ge dabei die Gesamt­zahl von ins­ge­samt fünf Per­so­nen nicht über­schrit­ten wird, gestat­tet. Die zu den jewei­li­gen Haus­stän­den gehö­ren­den Kin­der unter 14 Jah­ren blei­ben für die Gesamt­zahl außer Betracht. Geimpf­te und gene­se­ne Per­so­nen blei­ben für die Gesamt­zahl eben­falls außer Betracht.

Schu­len: In allen Jahr­gangs­stu­fen sämt­li­cher Schul­ar­ten fin­det ab Frei­tag, 14. Mai, Prä­senz­un­ter­richt, soweit dabei der Min­dest­ab­stand von 1,5 m durch­ge­hend und zuver­läs­sig ein­ge­hal­ten wer­den kann, oder Wech­sel­un­ter­richt statt. 

Am Prä­senz­un­ter­richt darf nur teil­neh­men, wer über ein schrift­li­ches oder elek­tro­ni­sches nega­ti­ves Coro­na-Test­ergeb­nis ver­fügt oder unter Auf­sicht in der Schu­le einen Selbst­test mit nega­ti­vem Ergeb­nis vor­ge­nom­men hat. Die dem Test­ergeb­nis zu Grun­de lie­gen­de Testung oder der in der Schu­le vor­ge­nom­me­ne Selbst­test darf höch­stens 48 Stun­den vor dem Beginn des jewei­li­gen Schul­tags vor­ge­nom­men wor­den sein. Die Mas­ken­pflicht auf dem gesam­ten Schul­ge­län­de besteht weiterhin.

Tages­be­treu­ungs­an­ge­bo­te für Kin­der: Die Öff­nung von Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen, Kin­der­ta­ges­pfle­ge­stel­len, Feri­en­ta­ges­be­treu­ung und orga­ni­sier­ten Spiel­grup­pen für Kin­der ist ab Frei­tag, 14. Mai, erlaubt, sofern die Betreu­ung in festen Grup­pen erfolgt (ein­ge­schränk­ter Regelbetrieb).

Sport: Im Bereich der Sport­aus­übung und der prak­ti­schen Sport­aus­bil­dung ist nur kon­takt­frei­er Sport unter Beach­tung der Kon­takt­be­schrän­kun­gen sowie zusätz­lich unter frei­em Him­mel in Grup­pen von bis zu 20 Kin­dern unter 14 Jah­ren erlaubt.
Auch der Betrieb und die Nut­zung von Fit­ness­stu­di­os ist eben­falls nur für kon­takt­freie Sport­aus­übung und ‑aus­bil­dung sowie unter frei­em Him­mel erlaubt.

Außer­schu­li­sche Bil­dung, Musik­schu­len: Ange­bo­te der beruf­li­chen Aus‑, Fort- und Wei­ter­bil­dung, Ange­bo­te der Erwach­se­nen­bil­dung nach dem Baye­ri­schen Erwach­se­nen­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setz und ver­gleich­ba­re Ange­bo­te ande­rer Trä­ger sowie son­sti­ge außer­schu­li­sche Bil­dungs­an­ge­bo­te sind in Prä­senz­form zuläs­sig, wenn zwi­schen allen Betei­lig­ten ein Min­dest­ab­stand von 1,5 m gewahrt ist. Instru­men­tal- und Gesangs­un­ter­richt sind als Ein­zel­un­ter­richt in Prä­senz­form zuläs­sig. Ein nega­ti­ver Coro­na-Test ist nicht erforderlich.

Kul­tur­stät­ten: Muse­en, Aus­stel­lun­gen, Gedenk­stät­ten, Objek­te der Baye­ri­schen Ver­wal­tung der staat­li­chen Schlös­ser, Gär­ten und Seen und ver­gleich­ba­re Kul­tur­stät­ten sowie zoo­lo­gi­sche und bota­ni­sche Gär­ten kön­nen nach vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung besucht wer­den. Ein nega­ti­ver Coro­na-Test ist nicht erfor­der­lich. Die städ­ti­schen Muse­en ein­schließ­lich des Urwelt-Muse­ums Ober­fran­ken öff­nen am Sonn­tag, 16. Mai, anläss­lich des inter­na­tio­na­len Museumstags.

Die jewei­li­gen Vor­aus­set­zun­gen und hygie­ni­schen Vor­ga­ben sind der 12. Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung (IfSMV) in ihrer aktu­el­len Fas­sung zu ent­neh­men. Die­se ist unter fol­gen­dem Link im Inter­net zu finden:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12‑1