Coro­na und kein Ende: Bericht aus der Kabi­netts­sit­zung vom 7. April 2021

Symbolbild Corona Mundschutz

Coro­na-Infek­ti­ons­zah­len und Bele­gung der Inten­siv­bet­ten wei­ter auf hohem Niveau – Wei­te­re Öff­nungs­schrit­te und Modell-Pro­jek­te um 2 Wochen verschoben

Die Infek­ti­ons­zah­len sind seit der letz­ten Sit­zung des Mini­ster­rats am 23. März 2021 wei­ter deut­lich gestie­gen. Sie befin­den sich nun auf einem Niveau, das mit dem Jah­res­be­ginn 2021 ver­gleich­bar ist. Auch die Anzahl der mit COVID-19-Pati­en­ten beleg­ten Inten­siv­bet­ten steigt an und befin­det sich auf einem ver­gleich­ba­ren Niveau. Die Lage ist wei­ter sehr ernst, es herrscht ein dif­fu­ses Aus­bruchs­ge­sche­hen. Der Zeit­punkt für Locke­run­gen und Modell­ver­su­che ist noch nicht gekom­men. Die gel­ten­den Beschrän­kun­gen müs­sen des­halb – erneut und im Bewusst­sein ihrer Bela­stun­gen – ver­län­gert wer­den. Alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger Bay­erns blei­ben zudem auf­ge­ru­fen, nicht zwin­gend erfor­der­li­che Mobi­li­tät und Kon­tak­te zu vermeiden.

Imp­fen wirkt. Mit der Ein­bin­dung der nie­der­ge­las­se­nen Ärz­te in die Impf­kam­pa­gne zum 31. März 2021 wur­de ein ganz erheb­li­cher Mei­len­stein in der Pan­de­mie­be­kämp­fung erreicht. Zusam­men mit den ab die­sem Monat deut­lich umfang­rei­che­ren Lie­fe­run­gen der Impf­stof­fe kön­nen so wei­te­re Schrit­te hin­aus aus der Pan­de­mie getan wer­den. Wich­tig ist nun die Schaf­fung von mehr Fle­xi­bi­li­tät. Ziel muss es sein, die Impf­stof­fe effek­tiv ein­set­zen zu kön­nen. Ärz­te müs­sen daher dort, wo ein dif­fu­ses Infek­ti­ons­ge­sche­hen herrscht, die am stärk­sten Gefähr­de­ten imp­fen kön­nen. Der Frei­staat Bay­ern wird die Coro­na-Impf­ver­ord­nung des Bun­des des­we­gen im Rah­men eines baye­ri­schen Wegs so weit wie mög­lich aus­le­gen. Der Bund ist auf­ge­for­dert, wei­te­re Fle­xi­bi­li­sie­run­gen zu ermöglichen.

Nach wie vor kommt umfang­rei­chen Testun­gen erheb­li­che Bedeu­tung zu. Es ermög­licht das Auf­spü­ren und Bre­chen von Infek­ti­ons­ket­ten und schafft so Sicher­heit. Testen ermög­licht das Offen­hal­ten von gesell­schaft­lich wich­ti­gen Berei­chen, wie ins­be­son­de­re dem Schulbetrieb.

Vor die­sem Hin­ter­grund hat der Mini­ster­rat heu­te beschlossen:

1. Die bis­lang ab dem 12. April 2021 geplan­ten wei­te­ren Öff­nungs­schrit­te in Land­krei­sen oder kreis­frei­en Städ­ten mit einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz von nicht über 100 bzw. 50 in den Berei­chen Außen­ga­stro­no­mie, Kul­tur und Sport blei­ben wei­ter bis zum 26. April 2021 ausgesetzt.

2. Glei­ches gilt für die Modell-Pro­jek­te in Städ­ten mit einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz von über 100 zur Unter­su­chung ein­zel­ner Öff­nungs­schrit­te in Berei­chen des öffent­li­chen Lebens unter Nut­zung ins­be­son­de­re eines kon­se­quen­ten Testregimes.

3. Eben­so wird mit den Modell-Pro­jek­ten in Theater‑, Kon­zert- oder Opern­häu­sern in Städ­ten oder Land­krei­sen mit einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz über 100 verfahren.

4. Für den Bereich des Ein­zel­han­dels gilt ab dem 12. April:

  • Blu­men­fach­ge­schäf­te, Gar­ten­märk­te, Gärt­ne­rei­en, Baum­schu­len, Bau­märk­te und Buch­hand­lun­gen wer­den künf­tig wie­der wie son­sti­ge Geschäf­te des Ein­zel­han­dels behan­delt. Sie sind damit nur unter den Bedin­gun­gen zuläs­sig, die für den übri­gen Ein­zel­han­del gel­ten. Inzi­denz­un­ab­hän­gig dür­fen nur die in der Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung abschlie­ßend auf­ge­zähl­ten Geschäf­te öffnen.
  • Für die son­sti­gen Geschäf­te des Ein­zel­han­dels gilt Folgendes: 
    • Bei einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz in einem Land­kreis oder einer kreis­frei­en Stadt unter 50 wird der Ein­zel­han­del – wie bis­her – unter Gel­tung der all­ge­mei­nen Schutz- und Hygie­ne­kon­zep­te (v.a. Min­dest­ab­stand, Mas­ken­pflicht, ein Kun­de je 10 qm für die ersten 800 qm der Ver­kaufs­flä­che sowie zusätz­lich ein Kun­de je 20 qm für den 800 qm über­stei­gen­den Teil der Ver­kaufs­flä­che) geöffnet.
    • Bei einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz in einem Land­kreis oder einer kreis­frei­en Stadt zwi­schen 50 und 100 sind nur Ter­min­shop­ping-Ange­bo­te („Click & Meet“ mit vor­he­ri­ger Ter­min­ver­ein­ba­rung) mit einem Kun­den pro 40m² Ver­kaufs­flä­che zusätz­lich zu den gel­ten­den Vor­aus­set­zun­gen zulässig.
    • Bei einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz in einem Land­kreis oder einer kreis­frei­en Stadt zwi­schen 100 und 200 sind Ter­min­shop­ping-Ange­bo­te („Click & Meet“) zuläs­sig. Dabei gilt zusätz­lich die Vor­la­ge eines aktu­el­len nega­ti­ven Tests (max. 48 Stun­den alter PCR-Test oder max. 24 Stun­den alter Schnelltest).
    • Bei einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz über 200 in einem Land­kreis oder einer kreis­frei­en Stadt bleibt – wie bis­her – die Abho­lung vor­be­stell­ter Waren in Laden­ge­schäf­ten („Click and Coll­ect“) auch ohne Test zulässig.

5. Im Bil­dungs­be­reich zeigt sich, dass auch Schu­len Teil des Pan­de­mie­ge­sche­hens sind. Um Schü­le­rin­nen und Schü­lern sowie Lehr­kräf­te best­mög­lich zu schüt­zen, muss die Test­stra­te­gie kon­se­quent umge­setzt und bedarfs­ge­recht nach­ju­stiert werden:

Bei einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz unter 100 gilt für Schü­le­rin­nen und Schü­ler eine zwei­mal wöchent­li­che Test­pflicht an der Schu­le als Vor­aus­set­zung für eine Teil­nah­me am Prä­senz­un­ter­richt. Bei einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz von über 100 gilt die­se Test­pflicht min­de­stens zwei­mal wöchent­lich. Die­se Test­pflich­ten gel­ten eben­so für Lehr­kräf­te und das wei­te­re an Schu­len täti­ge Personal.

6. Für abschlie­ßend geimpf­te Bür­ge­rin­nen und Bür­ger besteht kei­ne Not­wen­dig­keit für erheb­li­che pan­de­mie­be­ding­te Grund­rechts­ein­schrän­kun­gen mehr. Daher kön­nen für sie Beschrän­kun­gen teil­wei­se ent­fal­len. In Betracht kom­men ins­be­son­de­re die Auf­he­bung von Qua­ran­tän­ever­pflich­tun­gen und Erleich­te­run­gen von Test­pflich­ten, wo die­se vor­ge­se­hen sind (z.B. beim Besuch des Ein­zel­han­dels). Das Baye­ri­sche Staats­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge wird die Berei­che aus­ar­bei­ten, in denen Locke­run­gen für Geimpf­te mög­lich sind.

7. Imp­fun­gen in Betrie­ben min­dern nicht nur das Infek­ti­ons­ri­si­ko in die­sen Betrie­ben und ver­rin­gern Pro­duk­ti­ons­aus­fäl­le. Ein gerin­ges Infek­ti­ons­ri­si­ko in gro­ßen Betrie­ben dient unmit­tel­bar dem Schutz der gesam­ten Bevöl­ke­rung. Noch im April 2021 soll im Rah­men eines Modell­pro­jekts für die Beschäf­tig­ten von zehn grö­ße­ren baye­ri­schen Arbeit­ge­bern ein Impf­an­ge­bot durch den betriebs­ärzt­li­chen Dienst gemacht wer­den. Das Baye­ri­sche Staats­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge wird in Abstim­mung mit der Ver­ei­ni­gung der Baye­ri­schen Wirt­schaft zehn Unter­neh­men auswählen.

8. Die digi­ta­le Kon­takt­da­ten­er­fas­sung ist zen­tral für die schnel­le Nach­ver­fol­gung und effek­ti­ve Bekämp­fung des Pan­de­mie­ge­sche­hens. Im Rah­men eines Ver­ga­be­ver­fah­rens ent­schied das Baye­ri­sche Staats­mi­ni­ste­ri­um für Digi­ta­les, eine lan­des­wei­te Lizenz für Luca zu erwer­ben. Die App Luca hat hier­bei unter ande­rem auf­grund ihres hohen Auto­ma­ti­sie­rungs­grads und ihrer bes­se­ren System­si­cher­heit den Zuschlag erhal­ten. Sie ermög­licht die schritt­wei­se Rück­kehr zur Nor­ma­li­tät, ins­be­son­de­re im Bereich der Gastro­no­mie, Kunst und Kul­tur sowie des Sports. Damit kön­nen die baye­ri­schen Gesund­heits­äm­ter sowie teil­neh­men­de Orga­ni­sa­tio­nen und Unter­neh­men das System kosten­frei nut­zen. Auch die Anwen­de­rin­nen und Anwen­der brau­chen nichts zu bezah­len. Das System erleich­tert den Gesund­heits­äm­tern die Kon­takt­nach­ver­fol­gung nach dem Auf­tre­ten einer Coro­na-Infek­ti­on erheb­lich. Außer­dem kön­nen Nut­zer bei Luca direkt über die App eine digi­ta­le War­nung erhal­ten, wenn sie mit einer bestä­tigt infi­zier­ten Per­son in Kon­takt waren.