Tipps & Tricks: Fit­ness­stu­di­os und Sport­ver­ei­ne – Wenn gute Vor­sät­ze vor ver­schlos­se­ner Tür stehen

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Ver­brau­cher­zen­tra­le infor­miert mit Online-Check zu recht­li­chen Fragen

End­lich mehr Sport zu machen, das ist im Janu­ar ein häu­fig for­mu­lier­ter guter Vor­satz. Doch was tun, wenn das Fit­ness­stu­dio oder der Sport­ver­ein län­ge­re Zeit geschlos­sen hat? Mit dem Coro­na-Ver­trags-Check bie­ten die Ver­brau­cher­zen­tra­len online kosten­lo­se und unkom­pli­zier­te erste Hil­fe für den Ein­zel­fall. Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher erfah­ren unter ande­rem, in wel­chen Fäl­len sie bezah­len müs­sen oder ob ihnen ein Kün­di­gungs­recht zusteht.

Der Coro­na-Ver­trags-Check ist eine inter­ak­ti­ve Online-Anwen­dung auf der Web­sei­te der Ver­brau­cher­zen­tra­len. Rund um die Uhr las­sen sich damit kosten­los recht­li­che Fra­gen zum eige­nen Fall beant­wor­ten. Das Ange­bot umfasst nicht nur Infor­ma­tio­nen zu gestri­che­nen Fit­ness-Ange­bo­ten. Nut­zer erhal­ten auch Hil­fe­stel­lun­gen zu ihren Rech­ten bei ande­ren aus­ge­fal­le­nen Ver­an­stal­tun­gen oder zu Fäl­len, in denen pri­va­te Fei­ern nicht statt­fin­den können.

Vie­le Ver­brau­cher fra­gen sich, ob eine vor­zei­ti­ge Kün­di­gung des Ver­tra­ges mit einem Fit­ness­stu­dio in der aktu­el­len Lage mög­lich ist. Dies muss Tat­ja­na Halm, Rechts­exper­tin bei der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern, ver­nei­nen: „Für eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung reicht eine vor­über­ge­hen­de Schlie­ßung des Fit­ness­stu­di­os wegen Coro­na in der Regel nicht aus“, so Tat­ja­na Halm. Hin­ter­grund dafür ist, dass man die Dienst­lei­stung spä­ter wie­der in Anspruch neh­men kann. Die Ver­brau­cher­schüt­ze­rin emp­fiehlt, trotz­dem Kon­takt mit dem Fit­ness­stu­dio auf­zu­neh­men. „Eine Lösung des Pro­blems kann bei­spiels­wei­se sein, den Ver­trag zeit­wei­se ruhen zu las­sen, bis die Lei­stun­gen wie­der erbracht wer­den. Das heißt, die Kun­den müs­sen für die­sen Zeit­raum nichts bezah­len“, so die Juristin.

Anders sieht es im Sport­ver­ein aus. Hier bezah­len Mit­glie­der in erster Linie dafür, dass sie Mit­glied sind und nicht für kon­kre­te Trai­nings­mög­lich­kei­ten. Bei­trags­zah­lun­gen ruhen zu las­sen, kommt daher grund­sätz­lich nicht in Frage.

Eben­falls abwei­chend ist die Rechts­la­ge, wenn jemand bei­spiels­wei­se eine Zeh­ner­kar­te für Sport­kur­se erwor­ben hat. Hier hän­gen die Ansprü­che davon ab, ob der Ver­an­stal­ter Ter­mi­ne für die Kur­se fest­ge­legt hat. „Kon­kre­te Ter­mi­ne gel­ten als ein wesent­li­cher Bestand­teil eines Ver­tra­ges“, sagt Tat­ja­na Halm. In die­sem Fall kön­nen Käu­fer vom Ver­trag zurück­tre­ten und die Kosten für nicht genutz­te Kur­se antei­lig zurück­ver­lan­gen. Einen Gut­schein müs­sen sie nur dann akzep­tie­ren, wenn sie die Kar­ten vor dem 8. März 2020 erwor­ben haben. Han­delt es sich um Kar­ten, die an kei­ne kon­kre­ten Ter­mi­ne gekop­pelt waren, haben Ver­brau­cher in der Regel kei­ne Erstattungsansprüche.

Für indi­vi­du­el­le Fra­gen kön­nen Ver­brau­cher per Tele­fon oder online die Bera­tung der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern in Anspruch neh­men. Infor­ma­tio­nen dazu sind auf www.verbraucherzentrale-bayern.de zu fin­den. All­ge­mei­ne Aus­künf­te zu Ver­brau­cher­fra­gen gibt es am Ser­vice­te­le­fon der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern unter (089) 55 27 94–0.

Der Coro­na-Ver­trags-Check wur­de unter Feder­füh­rung der Ver­brau­cher­zen­tra­len Bran­den­burg und Bay­ern im bun­des­wei­ten Pro­jekt „Wirt­schaft­li­cher Ver­brau­cher­schutz“ erstellt, geför­dert durch das Bun­des­mi­ni­ste­ri­um der Justiz und für Verbraucherschutz.