Der Markt Ecken­tal infor­miert: Räum- und Streu­pflicht im Markt Eckental

Winterdienst in Eckental / Foto: Gemeinde Eckental
Winterdienst in Eckental / Foto: Gemeinde Eckental

Eckental/​Rathaus

Die Siche­rung der Geh­we­ge bei Schnee‑, Reif- oder Eis­glät­te ist im gesam­ten Gemein­de­ge­biet nach der „Ver­ord­nung über die Rein­hal­tung und Rei­ni­gung der öffent­li­chen Stra­ßen und die Siche­rung der Geh­we­ge in der Gemein­de Markt Ecken­tal“ durch­zu­füh­ren. Die Eigen­tü­mer von Grund­stücken, die inner­halb der geschlos­se­nen Orts­la­ge an öffent­li­chen Stra­ßen angren­zen oder durch die­se erschlos­sen wer­den, sind ver­pflich­tet, die Geh­we­ge auf eige­ne Kosten in siche­rem Zustand zu erhalten.

Schnee­räu­men und Sandstreuen

Die Geh­we­ge sind an Werk­ta­gen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetz­li­chen Fei­er­ta­gen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räu­men und bei Schnee‑, Reif- oder Eis­glät­te mit Sand oder ande­ren geeig­ne­ten Mit­teln, jedoch nicht mit Tau­salz oder ande­ren ätzen­den Stof­fen, zu bestreu­en oder das Eis zu beseitigen.

Das Streu­en von Tau­salz ist nur dann zuläs­sig, wenn beson­de­re Glät­te­ge­fahr bei­spiels­wei­se an Trep­pen oder star­ken Stei­gun­gen gege­ben ist.

Die­se Siche­rungs­maß­nah­men sind bis 20.00 Uhr so oft zu wie­der­ho­len, wie es zur Ver­hü­tung von Gefah­ren für Leben, Gesund­heit, Eigen­tum oder Besitz erfor­der­lich ist.

Schnee­gut und Frei­hal­ten von Hydranten

Der geräum­te Schnee oder die Eis­re­ste sind neben dem Geh­weg oder auf dem Grund­stück so zu lagern, dass der Ver­kehr nicht gefähr­det oder erschwert wird. Es ist nicht zuläs­sig, das Räum­gut auf die Fahr­bahn zu schie­ben. Abfluss­rin­nen, Hydran­ten, Kanal­ein­lauf­schäch­te und Fuß­gän­ger­über­we­ge sind freizuhalten.

Bei einem Eck­grund­stück erstreckt sich die zu sichern­de Flä­che auf den gan­zen, das Eck­grund­stück umschlie­ßen­den Teil des Geh­we­ges. Geh­we­ge oder Geh­stei­ge im Sin­ne der Ver­ord­nung sind die für den Fuß­gän­ger- und Rad­fah­rer­ver­kehr bestimm­ten, befe­stig­ten und abge­grenz­ten Tei­le der öffent­li­chen Straße.

Soweit kei­ne Geh­stei­ge vor­han­den sind, sind die Stra­ßen in einem Bereich von einem Meter par­al­lel zur Grund­stücks­gren­ze zu räu­men. Kei­ne oder eine unzu­rei­chen­de Siche­rung kann nicht nur ein Buß­geld nach sich zie­hen, son­dern bei Scha­dens­fäl­len auch zur Ersatz­pflicht führen.

Wir dan­ken Ihnen für Ihre Bemü­hun­gen für ein win­ter­lich-siche­res Eckental!