Rat­haus­Re­port der Stadt Erlan­gen vom 31.12.2020

Stadt weist auf Ein­schrän­kun­gen zum Jah­res­wech­sel hin

Trotz der vom Ver­wal­tungs­ge­richt Ans­bach ergan­ge­nen Ent­schei­dun­gen gilt in Erlan­gen an Sil­ve­ster und Neu­jahr in Bezug auf das Abbren­nen von Feu­er­werk wei­ter­hin Folgendes:

Die eige­ne Woh­nung darf nur aus trif­ti­gen Grün­den ver­las­sen wer­den. Zwi­schen 21:00 und 5:00 Uhr gilt zudem eine Aus­gangs­sper­re, auch an Sil­ve­ster. Böl­lern gilt nicht als trif­ti­ger Grund. Das heißt: Auf öffent­li­chen Stra­ßen, Plät­zen aber auch auf pri­va­ten Gemein­schafts­flä­chen zwi­schen Wohn­häu­sern darf nicht geböl­lert werden.

Die Stadt bit­tet die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger wei­ter­hin dar­um, auch auf pri­va­ten Flä­chen, wie dem eige­nen Gar­ten und Bal­kon, kei­ne Rake­ten etc. abzu­feu­ern und ver­weist noch­mals auf die ange­spann­te Situa­ti­on in den Kli­ni­ken. Bei der der­zei­ti­gen Aus­la­stung der Kli­ni­ken ist zu befürch­ten, dass auf­grund ver­meid­ba­rer, sil­ve­ster­ty­pi­scher Ver­let­zun­gen die Behand­lungs- und Bet­ten­ka­pa­zi­tä­ten soweit bela­stet wer­den, dass die Ver­sor­gung von kri­tisch erkrank­ten oder ver­letz­ten Pati­en­ten nicht mehr mit aus­rei­chen­der Sicher­heit gewähr­lei­stet wer­den kann. Die Stadt appel­liert daher an das Ver­ant­wor­tungs­be­wusst­sein in der Bevöl­ke­rung. Es gehe dar­um, jede ver­meid­ba­re Ver­let­zung und damit eine zusätz­li­che Bela­stung der Kli­ni­ken zu verhindern.

Fol­gen­de Rege­lun­gen gel­ten an Silvester:

  • Kon­takt­be­schrän­kun­gen: Erlaubt ist ledig­lich der Besuch eines wei­te­ren Haus­stands. Ins­ge­samt dür­fen nicht mehr als fünf Per­so­nen zusam­men­kom­men. Kin­der unter 14 Jah­ren, die zu den Haus­stän­den gehö­ren, wer­den nicht mitgezählt.
  • Aus­gangs­be­schrän­kun­gen und Aus­gangs­sper­re: Die eige­ne Woh­nung darf der­zeit nur aus trif­ti­gen Grün­den ver­las­sen wer­den. Zwi­schen 21:00 und 5:00 Uhr gilt zudem eine Aus­gangs­sper­re, auch an Sil­ve­ster. Böl­lern gilt nicht als trif­ti­ger Grund. Das heißt: Auf öffent­li­chen Stra­ßen, Plät­zen aber auch auf pri­va­ten Gemein­schafts­flä­chen zwi­schen Wohn­häu­sern darf nicht geböl­lert werden.