Bund der Selb­stän­di­gen infor­miert: Ver­län­ge­rung der Rege­lun­gen für Hauptversammlungen

Noch vor dem Jah­res­wech­sel hat die Bun­des­re­gie­rung die ursprüng­lich im Zuge der Coro­na-Pan­de­mie geschaf­fe­ne, nur bis Jah­res­en­de gel­ten­de Mög­lich­keit, Haupt­ver­samm­lun­gen in elek­tro­ni­scher Form durch­zu­füh­ren, bis 31.12.2021 ver­län­gert. Dies betrifft glei­cher­ma­ßen Ver­ei­ne wie auch Aktiengesellschaften.

Der Bun­des­tag hat am 17. Dezem­ber 2020 das Gesetz zur wei­te­ren Ver­kür­zung des Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­rens ver­ab­schie­det. Die­ses war durch Beschluss­emp­feh­lung des Aus­schus­ses für Recht und Ver­brau­cher­schutz noch um Rege­lun­gen für 2021 ergänzt wor­den, die u.a. Ände­run­gen des Geset­zes über Maß­nah­men im Gesellschafts‑, Genossenschafts‑, Vereins‑, Stif­tungs- und Woh­nungs­ei­gen­tums­recht zur Bekämp­fung der Aus­wir­kun­gen der COVID-19-Pan­de­mie vorsehen.

Im Ergeb­nis erge­ben sich Anpas­sun­gen der Rah­men­be­din­gun­gen für das Jahr 2021, die ins­be­son­de­re für Ver­ei­ne gel­ten (Sei­ten 22 und 23 der Beschluss­emp­feh­lung). Die­se Rege­lun­gen sind in selb­stän­di­gen Gewer­be­ver­ei­nen, aber auch ana­log in unse­ren Orts­ver­bän­den anwend­bar. Letzt­end­lich ist es wei­ter­hin mög­lich, Haupt­ver­samm­lun­gen elek­tro­nisch durch­zu­füh­ren, auch wenn die Sat­zung kei­ne aus­drück­li­che Rege­lung dies­be­züg­lich vorhält.

Ange­pass­te Rege­lun­gen für Online-Haupt­ver­samm­lun­gen in 2021

Anpas­sun­gen für ein­ge­tra­ge­ne Ver­ei­ne (für Orts­ver­bän­de analog)

  • Der Vor­stand kann auch vor­se­hen, dass alle Mit­glie­der des Ver­eins nur im Wege der elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­ti­on an der Mit­glie­der­ver­samm­lung teil­neh­men kön­nen und dass kein Mit­glied ver­lan­gen kann, am Ver­samm­lungs­ort, an dem der Vor­stand die Mit­glie­der­ver­samm­lung lei­tet, teilzunehmen.
  • Der Vor­stand kann auch die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung auf­schie­ben, solan­ge Prä­senz­ver­samm­lun­gen nicht mög­lich sind und eine vir­tu­el­le Mit­glie­der­ver­samm­lung nicht mit zumut­ba­rem Auf­wand für den Ver­ein und die Mit­glie­der durch­ge­führt wer­den kann.

Auch Rege­lun­gen für die Durch­füh­rung von Haupt­ver­samm­lun­gen von Akti­en­ge­sell­schaf­ten wur­den angepasst:

Anpas­sun­gen für Akti­en­ge­sell­schaf­ten (Sei­ten 21 – 22 der Beschlussempfehlung)

  • Elek­tro­ni­sche Haupt­ver­samm­lun­gen sind eben­falls bis 31.12.2021 möglich.
  • Die Fra­ge­mög­lich­keit der Aktio­nä­re wird in ein Fra­ge­recht umge­wan­delt. Der Vor­stand soll nur noch ein Ermes­sen haben, wie er Fra­gen beant­wor­tet, aber nicht ob.
  • Wer­den die Aktio­nä­re ver­pflich­tet, die Fra­gen im Vor­feld ein­zu­rei­chen, kann hier­für nur noch eine Frist von einem Tag vor der Ver­samm­lung gesetzt werden.
  • Antrags­fik­ti­on: Ein­ge­reich­te Anträ­ge gel­ten als gestellt.

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