Land­kreis ERH: Land­rats­amt wei­ter für Bür­ge­rin­nen und Bür­ger da

Hin­weis zu aktu­el­len Maßnahmen

Seit Mitt­woch, 16. Dezem­ber 2020, ist auch im Land­kreis Erlan­gen-Höch­stadt das öffent­li­che Leben zunächst bis Sonn­tag, zehn­ten Janu­ar 2021, ein­ge­schränkt. Die Dienst­stel­len des Land­rats­am­tes Erlan­gen-Höch­stadt sind wei­ter für Bür­ge­rin­nen und Bür­ger da. Das Amt bit­tet abzu­wä­gen, wel­che Behör­den­gän­ge der­zeit zwin­gend not­wen­dig sind und die­se even­tu­ell auf einen spä­te­ren Zeit­punkt zu ver­schie­ben. „Bit­te hel­fen Sie mit und hal­ten Sie sich an die Vor­ga­ben, auch an den Fei­er­ta­gen. Blei­ben Sie mög­lichst zuhau­se“, appel­liert Land­rat Alex­an­der Tritt­hart. Jede und jeder Ein­zel­ne kön­ne mit ver­ant­wor­tungs­vol­lem Han­deln sehr viel bei­tra­gen, um die Lage wie­der in den Griff zu bekom­men. Infor­ma­tio­nen zu Öff­nungs­zei­ten, Ansprech­part­nern und Ter­min­ver­ga­be gibt es auf der Home­page unter https://​www​.erlan​gen​-hoech​stadt​.de/. Zahl­rei­che Fra­gen und Ant­wor­ten zu Coro­na und den Maß­nah­men gibt es unter https://​www​.erlan​gen​-hoech​stadt​.de/​a​k​t​u​e​l​l​e​s​/​c​o​r​o​n​a​v​i​r​u​s​/​f​a​q​-​a​k​t​u​e​l​l​e​s​-​g​e​s​c​h​e​h​en/.

Ohne Umwe­ge zum Ziel

Die Vor­ga­ben der 11. Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung (BayIfSMV) sind klar: Schu­len und Kin­der­ta­ges­stät­ten sind geschlos­sen, es gibt nur noch eine Not­be­treu­ung. Zahl­rei­che Geschäf­te sind zu. Die all­ge­mei­nen Grund­sät­ze der Hygie­ne und Abstands­ge­bot gel­ten wei­ter­hin. Neu ist unter ande­rem die nächt­li­che Aus­gangs­sper­re von 21 bis 5 Uhr. Gene­rell gilt, die eige­ne Woh­nung nur aus trif­ti­gen Grün­den zu ver­las­sen. Dazu zäh­len neben Arzt­be­su­chen, Ein­käu­fen oder der Weg zur Arbeit auch Sport im Frei­en. Wich­tig ist, die Woh­nung nur zu dem genann­ten Zweck zu ver­las­sen und ent­spre­chen­de Ein­rich­tun­gen ziel­ge­rich­tet ohne Umwe­ge auf­zu­su­chen. Das Staat­li­che Gesund­heits­amt Erlan­gen bit­tet, aus not­wen­di­gen Besor­gun­gen kei­ne Ein­kaufs­bum­mel durch die von der Schlie­ßung aus­ge­nom­me­nen Läden des Ein­zel­han­dels zu machen – statt­des­sen mög­lichst gezielt ein­kau­fen zu gehen. Es weist dar­auf hin, dass die Poli­zei uner­laub­tes Ver­wei­len in der Öffent­lich­keit kontrolliert.

Kon­takt­be­schrän­kun­gen

Es dür­fen sich maxi­mal fünf Per­so­nen aus zwei Haus­hal­ten tref­fen. Nicht mit­ge­rech­net wer­den Kin­der bis 14 Jah­ren. In der Zeit vom 23. bis 26. Dezem­ber 2020 dür­fen sich im eng­sten Fami­li­en- und Freun­des­kreis neben den Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stan­des maxi­mal vier wei­te­re Personen—ohne Begren­zung der Zahl der Haushalte—treffen. Dies gilt nicht an Silvester.

Got­tes­dienst mit Musik und ohne Gesang möglich

Bei Got­tes­dien­sten und Zusam­men­künf­ten von Glau­bens­ge­mein­schaf­ten gilt wäh­rend­des­sen gene­rell eine Mas­ken­pflicht. Gemein­sa­mes Sin­gen ist in geschlos­se­nen und offe­nen Räu­men nicht zuläs­sig, instru­men­ta­le Beglei­tung im maß­vol­len Rah­men ohne Gesang ist mög­lich. Got­tes­dien­ste im Frei­en sind mög­lich, solan­ge hier nicht der Cha­rak­ter einer Groß­ver­an­stal­tung erreicht wird.

Wor­auf beim Ein­kau­fen und Ver­zehr von Spei­sen zu ach­ten ist

Ins­be­son­de­re weist das Staat­li­che Gesund­heits­amt auf die Mas­ken­pflicht in Hand­lungs- und Dienst­lei­stungs­be­trie­ben hin. Die Mas­ken­pflicht besteht für Per­so­nal und Kun­den in Ver­kaufs­räu­men, auf dem Ver­kaufs­ge­län­de, in Ein­gangs- und War­te­be­rei­chen vor den Ver­kaufs­räu­men sowie auf den dazu­ge­hö­ri­gen Park­plät­zen. In die­sen Berei­chen darf die Mund-Nasen­be­deckung auch nicht zum Rau­chen, Trin­ken oder zum Ver­zehr von Spei­sen abge­nom­men wer­den. Wer einen Döner oder einen Kaf­fee zum Mit­neh­men holt, muss die dazu­ge­hö­ri­gen Berei­che zum Ver­zehr verlassen.

Anfor­de­run­gen an Mund-Nasen-Bedeckungen

Bei der Mas­ken­pflicht sind tex­ti­le Mund-Nasen-Bedeckun­gen gemeint. Das Staat­li­che Gesund­heits­amt Erlan­gen hat von Beginn an von Klar­sicht­mas­ken aus Kunst­stoff und trans­pa­ren­ten Com­mu­ni­ty-Mas­ken abge­ra­ten und die­se nicht zuge­las­sen. Auch das Baye­ri­sche Staats­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge (StMGP) bestä­tigt nun, dass Klar­sicht­mas­ken kei­ne Alter­na­ti­ve zur tex­ti­len Mund-Nasen-Bedeckung sind. Dies geht aus einem Schrei­ben des StMGP an das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Gesund­heit und Lebens­mit­tel­si­cher­heit (LGL) über die Regie­rung von Mit­tel­fran­ken an alle Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­den her­vor. Gera­de vor dem Hin­ter­grund der anhal­tend hohen Infek­ti­ons­zah­len wur­den des­halb ver­schie­de­ne Mund-Nasen-Bedeckun­gen infek­ti­ons­schutz­fach­lich hin­sicht­lich ihrer gene­rel­len Eig­nung neu beur­teilt und bewertet.