Bund der Selb­stän­di­gen infor­miert: Zusam­men­fas­sung Coronainformation

Kei­ne Eltern­ent­schä­di­gung für vor­ge­zo­ge­ne Schul­fe­ri­en ab dem 19. Dezem­ber 2020

In Bay­ern ist der Beginn der Weih­nachts-Schul­fe­ri­en wegen der Coro­na-Pan­de­mie auf den 19. Dezem­ber 2020 vor­ge­zo­gen worden.

Aus dem Baye­ri­schen Gesund­heits­mi­ni­ste­ri­um wur­de die Infor­ma­ti­on bekannt, dass es sich nach des­sen Auf­fas­sung um ech­te Feri­en und nicht nur infek­ti­ons­be­ding­te Schul­schlie­ßun­gen han­delt. Das hat zur Fol­ge, dass für Eltern in die­sem Zeit­raum kei­ne Ent­schä­di­gung für den betreu­ungs­be­ding­ten Ver­dienst­aus­fall nach § 56 Abs. 1a IfSG in Betracht kommt. Die­ser Anspruch ist grund­sätz­lich für Feri­en­zei­ten ausgeschlossen.

Das bedeu­tet für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer folgendes:

  • Gege­be­nen­falls kann in dem ent­spre­chen­den Zeit­raum die Not­be­treu­ung in Anspruch genom­men wer­den. Die Vor­aus­set­zun­gen der Not­be­treu­ung sind dies­mal nicht so streng wie im Früh­jahr 2020. Nähe­re Infos dazu habe ich Ihnen gestern in einer Coro­na­in­fo mitgeteilt.
  • Gege­be­nen­falls müs­sen die Arbeit­ge­ber auch bei Arbeits­aus­fall Lohn­zah­lun­gen nach § 616 BGB oder auf Grund­la­ge ent­spre­chen­der tarif­li­cher Rege­lun­gen zah­len. Nähe­re Infos dazu fin­den Sie in den unten ver­link­ten Merkblättern.
  • Dar­über hin­aus ste­hen den Arbeit­neh­mern nach jet­zi­ger Rechts­la­ge kei­ne Ansprü­che auf eine staat­li­che Ver­dienst­aus­fall­ent­schä­di­gung zu. Die Arbeit­ge­ber soll­ten des­halb auch kei­ne ent­spre­chen­den Vor­aus­zah­lun­gen lei­sten, da mit einer Erstat­tung durch die Behör­den nicht gerech­net wer­den kann.

Anmer­kung: In der Sit­zung der Bun­des­kanz­le­rin mit den Mini­ster­prä­si­den­ten am 13. Dezem­ber 2020 wur­de beschlos­sen: „Für Eltern wer­den zusätz­li­che Mög­lich­kei­ten geschaf­fen, für die Betreu­ung der Kin­der im genann­ten Zeit­raum bezahl­ten Urlaub zu neh­men.“ Es sind noch kei­ne genaue­ren Infor­ma­tio­nen bekannt, wie die­se Rege­lun­gen aus­se­hen sol­len. Sobald Genaue­res bekannt wird, wer­den wir sie ent­spre­chend aktu­ell informieren.

Zeit­raum vor dem 19. Dezem­ber 2020

Für den Zeit­raum vor dem 19. Dezem­ber 2020 sind kei­ne vor­ge­zo­ge­nen Feri­en ange­ord­net, son­dern Distanz­un­ter­richt bezie­hungs­wei­se Distanz­ler­nen. Hier­bei han­delt es sich nach unse­rer Auf­fas­sung um ech­te Schul­schlie­ßun­gen, so dass der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG besteht (soweit die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind). Eben­so dürf­te das bei Schul­schlie­ßun­gen nach dem geplan­ten Feri­en­en­de am 10. Janu­ar 2021 der Fall sein.

Kin­der­ta­ges­stät­ten

Die vor­ge­zo­ge­nen Weih­nachts­fe­ri­en ab dem 19. Dezem­ber 2020 gel­ten nur für Schu­len. Bei Schlie­ßun­gen von Kin­der­ta­ges­stät­ten vor den für die­se ohne­hin geplan­ten Feri­en, han­delt es sich nach unse­rer Ein­schät­zung um ent­spre­chen­de Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men, so dass der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG besteht (soweit die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind). In den ohne­hin geplan­ten Feri­en­zei­ten die­ser Ein­rich­tun­gen gibt es kei­ne Entschädigungsansprüche.

Schutz­schirm für Lie­fer­ket­ten verlängert

Die Bun­des­re­gie­rung ver­län­gert den Schutz­schirm für Waren­kre­dit­ver­si­che­rer. Bis zum 30. Juni 2021 wird der Bund wei­ter­hin eine Garan­tie für Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen der Kre­dit­ver­si­che­rer mit bis zu 30 Mil­li­ar­den Euro garan­tie­ren. Das hat das Bun­des­wirt­schafts­mi­ni­ste­ri­um mit den Waren­kre­dit­ver­si­che­rern ver­ein­bart. Die Ver­län­ge­rung muss, bevor sie am 01. Janu­ar 2021 in Kraft tre­ten kann, noch von der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on geneh­migt werden.

Mit der ver­län­ger­ten Garan­tie kön­nen die Kre­dit­ver­si­che­rer Kre­dit­li­ni­en von über 400 Mil­li­ar­den Euro absi­chern und so Lie­fe­ran­ten vor Zah­lungs­aus­fäl­len schüt­zen. Das Aus­fall­ri­si­ko hat sich durch die Coro­na-Kri­se deut­lich erhöht, auch weil es durch das Hin­aus­schie­ben der Insol­venz­an­trags­pflicht schwie­ri­ger ist, Boni­täts­ver­schlech­te­run­gen von Unter­neh­men zu erken­nen. Nach der Ver­län­ge­rung des Schutz­schirms kön­nen Unter­neh­men wei­ter­hin eine Waren­kre­dit­ver­si­che­rung zu ver­tret­ba­ren Bedin­gun­gen abschließen.

Aktu­el­le Infos unter https://​www​.bds​-bay​ern​.de/​c​o​r​o​na/