GEW for­dert Ver­bands­kla­ge­recht und prüft wei­te­re recht­li­che Schrit­te für best­mög­li­chen Gesund­heits­schutz in den Schulen

Symbolbild Corona

Die Gewerk­schaft Erzie­hung und Wis­sen­schaft Bay­ern (GEW) hat­te per Eil­an­trag beim Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen eine Ver­bands­kla­ge gegen die Staats­re­gie­rung zugun­sten der Rech­te ihrer betrof­fe­nen Mit­glie­der ein­ge­reicht. Ziel der GEW ist der best­mög­li­che Gesund­heits­schutz an den Schu­len, gera­de auch in der Coro­na-Kri­se: Mit einer einst­wei­li­gen Anord­nung woll­te die Bil­dungs­ge­werk­schaft errei­chen, dass die Emp­feh­lun­gen des RKI zur Ein­hal­tung des Min­dest­ab­stands von 1,5 m umge­setzt werden.

Das Gericht hat nun die Kla­ge- und Antrags­be­fug­nis der DGB-Gewerk­schaft abge­lehnt: „Eine Beein­träch­ti­gung des Tätig­keits­be­reichs“ der GEW sei „nicht gege­ben“. Das sieht die GEW anders. Mar­ti­na Bor­gend­a­le, stell­ver­tre­ten­de Lan­des­vor­sit­zen­de, sag­te dazu: „Wir bedau­ern die­se Gerichts­ent­schei­dung. Sie ist für uns nicht akzep­ta­bel: Weder in der Ableh­nung des Ver­bands­kla­ge­rechts, wo es immer­hin um das Grund­recht auf kör­per­li­che Unver­sehrt­heit unse­rer Mit­glie­der geht, noch in der damit erst ein­mal ver­bun­de­nen Ableh­nung, inhalt­lich zu entscheiden.“

Immer­hin sieht auch die Bun­des­re­gie­rung eine epi­de­mi­sche Lage von natio­na­ler Trag­wei­te – in die­ser Situa­ti­on muss eine Gewerk­schaft die Mög­lich­keit haben sich effek­tiv für den Arbeits- und Gesund­heits­schutz ihrer Mit­glie­der ein­zu­set­zen. Die GEW lässt jetzt alle wei­te­ren juri­sti­schen Mög­lich­kei­ten prü­fen, auch eine Beschwer­de beim Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­hof (BayVGH). Die­ses und auch das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt NRW, hat­ten erst kürz­lich die Kla­ge­be­fug­nis für die DGB-Gewerk­schaft ver.di bei der Durch­set­zung von Rech­ten betrof­fe­ner Gewerk­schafts­mit­glie­der bejaht.

Anton Salz­brunn, Lan­des­vor­sit­zen­der der GEW: „Gera­de in einer Not­si­tua­ti­on, wie jetzt unter der Coro­na- Pan­de­mie, ist ein Ver­bands­kla­ge­recht auch für Gewerk­schaf­ten drin­gend not­wen­dig. Die Kon­trol­le des Regie­rungs­han­delns wird aktu­ell dem Land­tag kaum zuge­stan­den. Auch des­we­gen wird die Mög­lich­keit Maß­nah­men der Staats­re­gie­rung durch Gerich­te über­prü­fen zu las­sen umso wichtiger.“

Ein Ver­bands­kla­ge­recht gibt es inzwi­schen z. B. für Umwelt­ver­bän­de, Ver­brau­cher­schutz­ver­bän­de und Behin­der­ten­schutz­ver­bän­de. In Öster­reich hat der Gewerk­schafts­bund bereits seit 2001 eine Kla­ge­be­rech­ti­gung in bestimm­ten Fra­gen. „Die Ein­füh­rung einer Kla­ge­be­fug­nis für Gewerk­schaf­ten ist auch in Deutsch­land an der Zeit“, so Mar­ti­na Bor­gend­a­le. Wenn ande­re Mit­tel nicht mehr wei­ter­führ­ten, müs­se eine Kla­ge mög­lich sein. Es kön­ne nicht ange­hen, „dass Arbeit mit einem hohen Gesund­heits­ri­si­ko ver­bun­den ist.“