Tipps & Tricks: Immo­bi­li­en­dar­le­hen – Das soll­ten Ver­brau­cher bei der vor­zei­ti­gen Rück­zah­lung beachten

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Wer bei­spiels­wei­se durch eine Erb­schaft Geld zur Ver­fü­gung hat, möch­te häu­fig sei­ne Schul­den los­wer­den und sein Immo­bi­li­en­dar­le­hen zurück­zah­len. Meist liegt der regu­lä­re Kün­di­gungs­ter­min jedoch in fer­ner Zukunft. Hat man Glück und die Bank stimmt der Rück­zah­lung im Wege der Kulanz zu, ist trotz­dem ein Fall­strick zu beach­ten. „Das Ent­ge­gen­kom­men ist viel­fach mit der Zah­lung einer soge­nann­ten Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ver­bun­den“, sagt Susan­ne Götz, Finanz­ju­ri­stin bei der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern. Es han­delt sich in die­sem Fall jedoch nicht um eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung im eigent­li­chen Sin­ne. Viel­mehr ist es der Betrag, zu dem die Bank bereit ist, eine vor­zei­ti­ge Rück­zah­lung aus Kulanz zu akzep­tie­ren. Eine ech­te Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung wird fäl­lig, wenn der Immo­bi­li­en­be­sit­zer sein Dar­le­hen vor­zei­tig außer­or­dent­lich kün­digt. Das ist bei­spiels­wei­se der Fall, wenn die Immo­bi­lie ver­kauft wer­den soll.

„Vie­le sind zu die­sem The­ma nicht umfas­send infor­miert und unter­schrei­ben das Kulanz­an­ge­bot der Bank unter fal­schen Vor­stel­lun­gen“, weiß Susan­ne Götz. „Wer einer Zah­lungs­ver­pflich­tung frei­wil­lig zustimmt, wird ent­täuscht sein, wenn sich spä­ter her­aus­stellt, dass eine ech­te Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung nied­ri­ger aus­ge­fal­len wäre“, so Götz wei­ter. Die Exper­tin emp­fiehlt, für Kulanz­ver­hand­lun­gen mit der Bank gut gerü­stet zu sein und sich vor­her über die rea­li­sti­sche Höhe einer ech­ten Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung zu infor­mie­ren. Im Inter­net gibt es hier­für Gra­tis-Rech­ner. Eben­so soll­te geprüft wer­den, ob ein kosten­frei­er Aus­stieg aus dem Dar­le­hen über einen Wider­ruf mög­lich ist, rät Susan­ne Götz. Ver­trä­ge, die ab dem 11. Juni 2010 bis zum 21. März 2016 abge­schlos­sen wur­den, kön­nen unbe­grenzt wider­ru­fen wer­den, wenn die Wider­rufs­be­leh­rung feh­ler­haft ist oder fehlt. Fra­gen zu Dar­le­hens­ver­trä­gen beant­wor­tet die Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern. Ein Bera­tungs­ter­min kann online ver­ein­bart wer­den unter www​.ver​brau​cher​zen​tra​le​-bay​ern​.de.